Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang/Betriebsteilübergang bei einem Autohaus/Vertragshändler. zur Erforderlichkeit einer sozialen Auswahl in einem Gemeinschaftsbetrieb bei Kündigung wegen Stilllegung eines der Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Annahme eines Betriebsübergangs eines Autohauses reicht es nicht aus, wenn der vermeintliche Übernehmer einen Teil der Arbeitnehmer in dem bereits vor dem vermeintlichen Betriebsübergang von ihm an anderer Stelle betriebenen Autohaus weiterbeschäftigt und vom Veräußerer Fahrzeuge, Ersatzteile und Werkzeug erworben hat.

2. Voraussetzung für eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl in einem Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen ist, dass der Gemeinschaftsbetrieb fortbesteht.

 

Normenkette

BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 15.04.2005; Aktenzeichen 2 Ca 2226/04)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 8 AZN 22//06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 15.04.2005 – 2 Ca 2226/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zu 1) und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) aufgrund eines Betriebsübergangs sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegen die Beklagte zu 2).

Der am 31.13.14xx geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 01.04.1966 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) und seit dem 01.01.2001 bei der Beklagten zu 1) als Kfz-Mechaniker zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 2.500,– EUR beschäftigt. Im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) legte die Beklagte zu 1) dem Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.06.2001 (Bl. 57 ff. d. GA) vor, dessen Unterzeichnung der Kläger wegen der in § 2 dieses Vertrages vorgesehenen Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der freiwilligen Zulage ablehnte.

Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, betrieb als Vertragshändlerin der B4x AG in H2xx / B5xxxx-H5xxx auf einem gepachteten Betriebsgelände ein Autohaus, in dem auch Fahrzeuge der Marke M2xx vertrieben wurden. In dem Autohaus der Beklagten zu 1), das aus den Abteilungen Neuwagenverkauf, Gebrauchtwagenverkauf, Service mit den Unterabteilungen Werkstatt und Kundendienst, dem Teilevertrieb und der Verwaltung bestand, waren regelmäßig ca. 12 Arbeitnehmer beschäftigt, davon drei als Kfz-Mechaniker.

Am 30.08.2004 fand in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) eine Betriebsversammlung statt, in der allen Mitarbeitern mitgeteilt wurde, dass der Betrieb zum 31.12.2004 geschlossen werde. Unter Berufung hierauf kündigte die Beklagte zu 1) die Arbeitsverhältnisse aller bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer, unter anderem auch das des Klägers mit Schreiben vom 30.08.2004, zugegangen am 31.08.2004, zum 31.03.2005. Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger mit der am 21.09.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag vom selben Tag. Darüber hinaus macht mit der am 10.01.2005 eingegangenen Klageerweiterung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2), einen Weiterbeschäftigungsanspruch unter Berufung auf einen Betriebsübergang geltend.

Die Beklagte zu 1) stellte ihre Betriebstätigkeit entsprechend der Ankündigung vom 30.08.2004 zum 31.12.2004 ein, beschloss am 28.01.2005 die Liquidation und stellte am 30.08.2005 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf dem bisher von der Beklagten zu 1) genutzten Betriebsgelände betreibt ein Unterpächter der Beklagten zu 1) einen Gebrauchtwagenhandel. Wegen der Beendigung des Hauptpachtvertrages mit dem Eigentümer des Betriebsgeländes R1xxxxxxx führt die Beklage zu 1) einen Rechtstreit vor dem Zivilgericht.

Seit dem 01.01.2005 betreibt in H2xx nur noch die Beklagte zu 2) eine B4x-Vertretung, deren Geschäftsführer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist. Bei der Beklagten zu 2) waren bis zum 31.12.2004 regelmäßig ca. 37 bis 38 Arbeitnehmer beschäftigt. Seit dem 01.01.2005 beschäftigt die Beklagte zu 2) ca. 40 Arbeitnehmer, davon fünf Arbeitnehmer, die früher bei der Beklagten zu 1) tätig waren. Auf Empfehlung der B4x AG installierte die Beklagte zu 2) eine Rufumleitung, so dass die für die Beklagte zu 1) bestimmten Anrufe bei ihr eingehen. Spätestens seit Ende Februar 2005 ist die Beklagte zu 2) auch Vertragshändlerin für die Fahrzeuge der Marke M2xx. Von der Beklagten zu 1) erwarb die Beklagte zu 2) nach eigenem Vorbringen ca. 50 % der Ersatzteile, die die B4x AG nicht zurücknehmen wollte. Außerdem übernahm die Beklagte zu 2) von der Beklagten zu 1) die Gebrauchtfahrzeuge sowie die Neufahrzeuge, die bereits zugelassen worden waren. Die nicht zugelassen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge