Entscheidungsstichwort (Thema)

Versäumung der Klagefrist. Parteiberichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird innerhalb der Frist des § 4 KSchG ein tatsächlich existierendes Unternehmen verklagt, das nicht Arbeitgeber des Klägers ist, und werden Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben), aus denen der wahre Arbeitgeber zu ersehen ist, erst nach Fristablauf nachgereicht, führt eine später vorgenommene Parteiberichtigung nicht zur Rechtzeitigkeit der Klage.

 

Normenkette

KSchG §§ 4, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 26.08.2004; Aktenzeichen 1 Ca 2358/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Essen vom26.08.2004 – 1 Ca 2358/04 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: unverändert (6.300,00 EUR).

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die (jetzige) Beklagte, B. Deutschland GmbH, mit Hauptsitz in F. befasst sich mit der Installation und Wartung von Sicherheitsanlagen. Der am 09.03.1978 geborene Kläger war seit dem 04.05.1998 zunächst bei einer Firma D.J.Q.F. FRANCE (Deutschland) GmbH mit Sitz in T./Ts. beschäftigt. Diese firmierte ab Juli 2001 unter der Bezeichnung B. Sicherheitstechnik GmbH, ab November 2002 unter der Bezeichnung B. Q. GmbH.

Mit Arbeitsvertrag der Parteien vom 20./22.01.2003 stellte die Beklagte unter ihrer Firmenbezeichnung B. Deutschland GmbH den Kläger unter Anrechnung seiner Betriebszugehörigkeit bei der früheren Firma D.J.Q.F. (04.05.1998) mit Wirkung vom 01.02.2003 als Montagefachkraft/Installationstechniker ein (Dienstsitz C.). Seine Monatsvergütung belief sich zuletzt auf rund 2.100,00 EUR brutto. Für seinen Einsatz auf den verschiedenen Montagestellen im Bereich C. stand dem Kläger ein Mietwagen (AVIS) als Firmenfahrzeug zur Verfügung. Neben dem Kläger wurden von der Beklagten im Bereich C. seinerzeit ca. 30 weitere Monteure eingesetzt.

Im Jahr 2003 verlor der Kläger im Rahmen einer Verkehrsüberwachung seine Fahrerlaubnis für ca. einen Monat wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Am 11.01.2004 (Sonntag) wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle nach einem Diskothekbesuch des Klägers bei ihm ein Blutalkoholwert in Höhe von 1,8 Promille festgestellt. Seine Fahrerlaubnis wurde einbehalten. Der Einbehalt dauerte nach seinen Angaben 11 Monate, nach Angaben der Beklagten 12 Monate. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.03.2004, dem Kläger zugegangen am 31.03.2004, zum 31.05.2004.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Klageschrift vom 20.04.2004, die per Telefaxschreiben am 20.04.2004 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangen ist. Gerichtet war die Klage gegen die „Firma B. Sicherheitstechnik GmbH”, laut Klagebegründung Nachfolgerin der „Rechtsvorgängerin D.J.Q.F. France (Deutschland GmbH)”. In der Klageschrift nahm der Kläger Bezug („in Kopie anbei”) auf seinen Arbeitsvertrag vom Januar 2003 und das Kündigungsschreiben vom 30.03.2004. Die Unterlagen waren der per Telefax übersandten Klageschrift nicht beigefügt, sondern erst dem Original der Klageschrift. Dieses ist am 22.04.2004 beim Arbeitsgericht (Berlin) eingegangen. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Essen und nach Einwendungen der Beklagten vom 21.06.2004, dass die Klage nicht gegen die richtige Partei gerichtet sei, hat der Kläger das Passivrubrum mit Schriftsatz vom 28.06.2004 auf die jetzige Beklagte umgestellt und vorgetragen, dass die bis dahin unzutreffende Bezeichnung der Beklagten unschädlich sei, da die richtige Beklagte aus den der Klageschrift vom 20.04.2004 beigefügten Unterlagen zu ersehen gewesen sei. Darüber hinaus sei die Kündigung vom 30.03.2004 auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Sie sei sozial ungerechtfertigt.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.03.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Die Klage sei unbegründet. Zum einen sei die Kündigung nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG angegriffen worden. Zum anderen sei sie auch sachlich gerechtfertigt, da der Kläger nach Einziehung seiner Fahrerlaubnis für einen zunächst nicht mehr absehbaren Zeitraum und für eine unzumutbar lange Dauer gehindert gewesen sei, seinen Arbeitsvertragspflichten nachzukommen sowie für die Beklagte einsetzbar zu sein.

Das Arbeitsgericht Essen hat der Klage mit Urteil vom 26.08.2004 – 1 Ca 2358/04 – stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden Berufung, die sie zu den im Sitzungsprotokoll vom 15.02.2005 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat und mit der sie weiterhin Abweisung der Klage begehrt, während der Kläger die Zurückweisung der Berufung beantragt. Auf das Berufungsvorbringen der P...

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