Entscheidungsstichwort (Thema)

Rubrumsberichtigung. Parteiwechsel. Parteiidentität. Parteiidentität ["wahrer Arbeitgeber]. Ausscheiden einer Rubrumsberichtigung in zweiter Instanz nach Ausübung des Wahlrechts vor dem Arbeitsgericht. Parteiwechsel und Klagefrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Richtet der - wie später unstreitig wird - bei der "S. Internationale Spedition GmbH u. Co KG" beschäftigt gewesene Kläger seine Kündigungsschutzklage gegen die im beigefügten Kündigungsschreiben und Arbeitsvertrag verkürzt bezeichnete Fa. "S. GmbH u. Co KG", so kommt grds. eine Berichtigung des Beklagtenrubrums in Betracht. Anderes gilt demgegenüber, wenn der Kläger ausdrücklich der beklagtenseits angeregten Rubrumsberichtigung mit der Begründung widerspricht, ein Arbeitsverhältnis mit der "S. Internationale Spedition GmbH u. Co KG" habe nicht bestanden; ggfls. komme eine Haftung der Gesellschafter in Betracht, wenn die verklagte "S. GmbH u. Co KG" nicht existiere. Anders als bei Äußerung einer fehlerhaften Rechtsansicht zur korrekten Parteibezeichnung (BAG 01.03.2007, 2 AZR 525/05) trifft der Kläger mit der genannten Äußerung in Kenntnis der in Betracht kommenden Möglichkeiten eine Entscheidung, wer (bzw. wer nicht) Partei des Rechtsstreits sein soll (BGH, 10.03.2009, VIII ZR 265/08). Hält der Kläger sodann bei Antragstellung ausdrücklich an der ursprünglichen Beklagtenbezeichnung fest, richtet sich die Klage gegen eine nicht existente Partei und ist damit unzulässig.

2. Eine nachträgliche - mit Einlegung der Berufung beantragte - Rubrumsberichtigung scheidet aus, da im Hinblick auf die im ersten Rechtszuge abgegebenen Erklärungen eine zweifelsfreie Auslegung ausscheidet, die Klage sei von Anfang an und durchgängig gegen den identischen "wahren" Arbeitgeber gerichtet gewesen. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für einen zulässigen Parteiwechsel im zweiten Rechtszuge vor. Dieser könnte im Übrigen an der Versäumung der Klagefrist des § 4 KSchG nichts ändern (LAG Düsseldorf 15.02.2005, 16 Sa 1723/04).

 

Normenkette

ZPO §§ 50, 253; KSchG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 03.11.2011; Aktenzeichen 4 Ca 1194/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.11.2011 - 4 Ca 1194/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie über weitere wechselseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Nachdem das Arbeitsgericht die gegen die unter der Bezeichnung "S. GmbH u. Co KG" (Beklagte zu 1) erhobene Klage als gegen eine nicht existente Partei gerichtet angesehen und aus diesem Grunde als unzulässig abgewiesen hat, beantragt der Kläger mit seiner Berufung die Berichtigung des Beklagtenrubrums gegenüber der als Beklagten zu 2) aufgeführten "Fa. S. Internationale Spedition GmbH u. Co KG" und erklärt hilfsweise einen diesbezüglichen Parteiwechsel.

Wie im zweiten Rechtszuge unstreitig geworden ist, war der Kläger im Logistikunternehmen der Beklagte zu 2) als kaufmännischer Angestellter gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 2.800,-- € beschäftigt. Diese verwendete jedenfalls in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten Geschäftspapier mit der Kurzbezeichnung "S. GmbH u. Co KG" und sprach so gegenüber dem Kläger unter dem 08.06. und 11.07.2011 (Bl. 14, 53 d. A.) jeweils eine außerordentliche und ordentliche Kündigung aus. Hiergegen erhob der der Kläger - unter Beifügung von Arbeitsvertrag und Kündigungsschreiben - Kündigungsschutzklage mit der vorgenannten Beklagtenbezeichnung. Zugleich machte der Kläger die Unwirksamkeit einer Abwicklungsvereinbarung sowie eines notariellen Schuldanerkenntnisses vom 08.06.2011 geltend und beantragte weiter die Feststellung, dass der Kläger "weder der Beklagten noch der (im notariellen Schuldanerkenntnis so bezeichneten) Fa. S. GmbH & Co. KG Internationale Spedition einen Betrag von 50.000,-- € schulde.

Die mit der Beklagtenbezeichnung "Firma S. GmbH & Co. KG" versehene Klage ist unter der genannten Anschrift am 01.07.2011 zugestellt worden, worauf sich "für die Beklagte" die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) gemeldet und unter Beifügung eines Handelsregisterauszuges eine Berichtigung des Beklagtenrubrums angeregt haben. Weiter heißt es im diesbezüglichen Schriftsatz vom 01.07.2011, neben der S. Internationale Spedition GmbH & Co. KG gebe es keine S. GmbH & Co. KG; zwar sei im Rubrum des befristeten Arbeitsvertrages die Firmenbezeichnung knapp mit "S. GmbH & Co. KG" erfolgt, ausweislich des Firmenstempels bei der Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag handele es sich jedoch bei der Arbeitgeberin um die S. Internationale Spedition GmbH & Co. KG. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.09.2011 (Bl. 141) u. a. erwidert:

"Mit Schriftsatz vom 01.07.2011 behauptet die Beklagte, dass es eine S. GmbH u. Co KG nicht gebe. Allerdings nennt der Arbeitsvertrag ...allein die S. GmbH u. Co KG. Selbst die im Prozess erfolgte weitere Kündigung ...

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