Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutzklage. unrichtige Parteibezeichnung. Auslegung. auslegungsrelevante Umstände. innerer Wille

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung einer Beklagtenbezeichnung nach erkennbar gewordenen Umständen; Unmaßgeblichkeit später offengelegter gegenteiliger Umstände bei gleichzeitigem Antrag auf Rubrumsberichtigung

Erhebt der bei der K. GmbH und Co. KG beschäftigte Kläger unter Beifügung des von dieser verfassten Kündigungsschreibens Klage gegen die ebenfalls existente und unter derselben Anschrift tätige Fa. K. Holding GmbH und Co. KG, so wird das Auslegungsergebnis einer lediglich unrichtigen und deshalb berichtigungsfähigen Beklagtenbezeichnung nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger im Zusammenhang mit einem nachfolgend gestellten förmlichen Antrag auf Rubrumsberichtigung Umstände vorträgt, welche nahelegen, dass die Klage ursprünglich bewusst gegen die in der Klageschrift bezeichnete K. Holding GmbH u. Co KG als Konzernobergesellschaft gerichtet worden war.

 

Normenkette

ZPO §§ 50, 253, 319; KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 12.05.2011; Aktenzeichen 4 Ca 132/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.05.2011 – 4 Ca 132/11 – unter gleichzeitiger Berichtigung des Beklagtenrubrums, dass sich die Klage richtet gegen die

Fa. K. GmbH u. Co. KG, vertreten durch die …

K. Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer A. und M.

abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Fa. K. GmbH u. Co. KG durch die Kündigung vom 19.01. und 24.01.2010 nicht beendet worden ist.
  2. Die Fa. K. GmbH u. Co. KG wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
  3. Die Fa. K. GmbH u. Co. KG trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Kündigungsschutzklage um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und hierbei zunächst um die Frage der Berichtigung des Beklagtenrubrums, welches anstelle der zutreffenden Arbeitgeberbezeichnung „K. GmbH u. Co KG” als Beklagte die „K Holding GmbH u. Co KG” nennt. Vorsorglich hat der Kläger die nachträgliche Zulassung der Klage gegen die Arbeitgeberin beantragt.

Der am 10.11.1965 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Er nahm am 15.05.1995 seine Tätigkeit für die K-Gruppe auf. Nach dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 21.03.2006 war der Kläger als Leiter des Geschäftsbereichs Wasserchemie der K KG tätig, welche im Jahre 2008 nach Eintritt der K Beteiligung GmbH als persönliche Gesellschafterin in die K. GmbH & Co. KG umfirmierte; diese ist unstreitig die Arbeitgeberin. Als weitere Gesellschaft innerhalb der K-Gruppe existiert seit dem Jahre 2008 die K Holding GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die K Holding Verwaltungs GmbH ist. Sämtliche Firmen verfügen über eine identische Geschäftsanschrift.

Mit Schreiben vom 19.01.2011 (Bl. 4 d.A.) sprach die Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2011 aus. Nachdem der Kläger das von Herrn R unterzeichnete Kündigungsschreiben wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde mit an die Arbeitgeberin gerichtetem Schreiben vom 21.01.2011 (Bl. 132 d.A.) zurückgewiesen hatte, sprach die Arbeitgeberin erneut mit Schreiben vom 24.01.2011 (Bl. 17 d.A.) erneut eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Die gegen die Kündigung vom 19.01.2011 gerichtete und am 24.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage vom 21.01.2011 nennt als Beklagte die Fa. K Holding GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschaft K Holding Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. M, Dipl.-Kaufmann A.

Gleiches gilt für die Klageerweiterung vom 31.01.2011, betreffend die erneute Kündigung vom 24.01.2011.

Nach Zustellung von Klageschrift und Klageerweiterung an die K Holding GmbH & Co. KG (im Folgenden: K Holding) haben sich für diese die jetzigen Prozessbevollmächtigten gemeldet und nachfolgend mit Schriftsatz vom 18.02.2011 auf die Tatsache hingewiesen, dass der Kläger bei ihr nicht beschäftigt gewesen sei. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.02.2011 die Berichtigung des Beklagtenrubrums und hilfsweise die nachträgliche Zulassung der Klage gegen die Arbeitgeberin beantragt. Zur Begründung des hilfsweise gestellten Antrages auf nachträgliche Klagezulassung hat der Klägervertreter ausgeführt, er habe zur Überprüfung der Identität der Beklagten den Firmennamen im Internet überprüft, wobei die Eingabe des Suchwortes „K. GmbH & Co. KG” zur Internetadresse .K-gruppe. führe. Im dortigen Impressum sei die Fa. K Holding GmbH & Co. KG als verantwortlich ausgewiesen. Diese Veröffentlichung sei Anlass dafür gewesen, in der Kündigungsschutzklage die Holding als Arbeitgeber zu bezeichnen. Außerdem habe der Kläger im Dezember 2010 von der Fa. K Holding GmbH...

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