Leitsatz (amtlich)

Bei der Entscheidung, welche seiner Mitglieder anlässlich des Anpassungsentschlusses vom 12.11.1996 als Bergbauunternehmen anzusehen waren, hat der Bochumer Verband nur die Unternehmen des Steinkohlebergbaus als Bergbauunternehmen angesehen (vgl. auch BAG 27.08.1996 – 3 AZR 466/95 – EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12; BAG 09.11.1999 – 3 AZR 432/98 – EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23).

 

Normenkette

BetrAVG § 16; BGB § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 2, §§ 40, 54, 315, 317; Satzung des Bochumer Verbandes § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 8; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit 1. Januar 1985 gültigen Fassung § 20

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 09.01.2000; Aktenzeichen 3 Ca 3125/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2002; Aktenzeichen 3 AZR 383/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 09.01.2000 – 3 Ca 3125/99 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.027,44 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 04.01.2000 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das laufende Ruhegeld des Klägers zum 01.01.1997 ausreichend angepasst hat. Die Beklagte erhöhte die Betriebsrente zunächst um 2 v. H. Der Kläger verlangt eine Erhöhung um 4 v. H.

Die Beklagte betreibt ein Bergbauspezialunternehmen. Sie gehört dem Verband der Vereinigung der Bergbau-Spezialgesellschaften an, der wiederum Mitglied in der Wirtschaftsvereinigung Bergbau ist. Sie baut zwar nicht selbst Kohle ab, verrichtet aber im Auftrag der Bergwerksgesellschaften in deren Grubengebäuden Unter-Tage-Arbeiten, die den Kohleabbau ermöglichen, nämlich den Vortrieb von Strecken, den Bau von Schächten etc.

Der Kläger war bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Versorgungszusage nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Die Beklagte ist Mitglied dieses Verbandes, der ein nicht rechtsfähiger Verein ist. Vereinszweck und Mitgliedschaft sind in der ab 22.12.1974 gültigen Satzung i. d. F. vom 01.01.1992 enthalten.

Nach § 3 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 22.12.1974 (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Bei jeder Änderung der Gruppenbeträge war das Ruhegeld neu zu berechnen. Die dem Versorgungsempfänger zustehenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen waren nach § 8 LO 1974 anzurechnen.

Die Leistungsordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.1985 (LO 1985) geändert. §§ 3 und 20 LO 1985 regeln die Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Ruhegelder unterschiedlich. § 20 LO 1985 lautet:

„Anpassung der laufenden Leistungen

Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.”

Die Beklagte zahlte dem Kläger nach seinem Ausscheiden eine Betriebsrente nach Maßgabe der LO 1985 und der diese ergänzenden Bestimmungen.

Der Bochumer Verband hob bis einschließlich 1991 die laufenden Leistungen für alle Versorgungsberechtigten einheitlich an. Bis dahin gab es deshalb keine Differenzierung zwischen der Bergbaubranche und anderen Unternehmen.

In der Vorlage für die Vorstandssitzung des Bochumer Verbandes am 11.11.1992 heißt es, wie z. B. dem Parallelrechtsstreit 11 Sa 1613/97 zu entnehmen ist, in dem Abschnitt „Umfang einer Gruppenbetragsanpassung” u. a.:

„Für die Erhöhung der Gruppenbeträge war bisher die Entwicklung der AT-Gehälter im Steinkohlenbergbau maßgebend. Der Vorstand hat in der Sitzung am 20.09.1990 beschlossen, bei künftigen Gruppenbetragsanpassungen auch die AT-Gehaltsveränderungen von Mitgliedern außerhalb des Steinkohlenbergbaus zu berücksichtigen, weil jetzt nur noch etwa die Hälfte aller zum Bochumer Verband angemeldeten aktiven Angestellten im Steinkohlenbergbau beschäftigt ist.

Eine Gehaltsumfrage bei den Mitgliedern des Steinkohlenbergbaus und bei einer repräsentativen Anzahl von Mitgliedern außerhalb des Steinkohlenbergbaus hat ergeben, dass für 1991 und 1992 folgende Gehaltssteigerungen (kumulativ) zu verzeichnen waren:

– Steinkohlenbergbau

9,8 v. H.

– Andere Mitglieder

12,6 v. H.

…”

Ebenso bekannt aus dem o. g. Parallelrechtsstreit ist, dass ein Auszug aus der Niederschrift über die 76. Vorstandssitzung des Bochumer Verbandes am 11.11.1992 unter Ziffer 6: „Überprüfung der Gruppenbeträge und der laufenden Leistungen” lautet:

„Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage und stellt diese zur Diskussion. Es wird über den Vorschlag beraten, bereits in diesem Jahr über eine Anpassung von Gruppenbeträgen und laufenden Leistungen zum 01. Januar 1994 zu beschließen, um den Mitgliedern variable Termine für eine Zuführung zu den Pensionsrückstellungen zu ermöglichen.

a)Gruppenbeträge

Der Vorstand nimmt zur Kenntnis, dass in den Ja...

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