Leitsatz (amtlich)
Bei der Entscheidung, welche seiner Mitglieder anläßlich des Anpassungsentschlusses vom 12.11.1996 als Bergbauunternehmen anzusehen waren, hat der Bochumer Verband nur die Unternehmen des Steinkohlebergbaus als Bergbauunternehmen angesehen (vgl. auch BAG 27.08.1996 – 3 AZR 466/95 – EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12; BAG 09.11.1999 – 3 AZR 432/98 – EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23).
Normenkette
BetrAVG § 16; BGB § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 2, §§ 40, 54, 315, 317; Satzung des Bochumer Verbandes § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 8; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit 01.01.1985 gültigen Fassung § 20
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Aktenzeichen 2 Ca 1264/97) |
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.03.2001 weitere DM 1.678,05 brutto zu zahlen.
2. Die Zins- und Kostenentscheidung bleiben dem Schluss-Urteil vorbehalten.
3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das laufende Ruhegeld des Klägers zum 01.01.1997 ausreichend angepasst hat. Die Beklagte erhöhte die Betriebsrente zunächst um 2 v. H. Der Kläger verlangt letztlich eine Erhöhung um 5,6 v. H.
Die Beklagte betreibt ein Bergbauspezialunternehmen. Sie gehört dem Verband der Vereinigung der Bergbau-Spezialgesellschaften an, der wiederum Mitglied in der Wirtschaftsvereinigung Bergbau ist. Sie baut zwar nicht selbst Kohle ab, verrichtet aber im Auftrag der Bergwerksgesellschaften in deren Grubengebäuden Unter-Tage-Arbeiten, die den Kohleabbau ermöglichen, nämlich den Vortrieb von Strecken, den Bau von Schächten etc.
Der Kläger war vom 01.04.1958 bis zum 31.12.1984 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er zuletzt als Geschäftsführer bei einer Beteiligungsgesellschaft tätig. Seit 01.01.1985 erhält er von der Beklagten Ruhegeld. Sie hatte ihm eine betriebliche Altersversorgung nach der jeweils geltenden Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesagt. Die Beklagte ist Mitglied dieses Verbandes, der ein nicht rechtsfähiger Verein ist. Vereinszweck und Mitgliedschaft sind in der ab 22.12.1974 gültigen Satzung i. d. F. vom 01.01.1992 enthalten.
Nach § 3 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 22.12.1974 (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Bei jeder Änderung der Gruppenbeträge war das Ruhegeld neu zu berechnen. Die dem Versorgungsempfänger zustehenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen waren nach § 8 LO 1974 anzurechnen.
Die Leistungsordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.1985 geändert. §§ 3 und 20 LO 1985 regeln die Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Ruhegelder unterschiedlich. § 20 LO 1985 lautet:
Anpassung der laufenden Leistungen
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.
Der Bochumer Verband beschloss, die Betriebsrenten zum 01.01.1988 einheitlich um 4 v. H. und zum 01.01.1991 einheitlich um 7,8 v. H. zu erhöhen.
In einem Rundschreiben des Bochumer Verbandes vom 25.09.1990 an seine Mitglieder, in dem diese über die Vorstandsbeschlüsse in der Sitzung vom 20.09.1990 unterrichtet wurden, heißt es unter Ziffer 2 weitere Beschlüsse des Vorstandes u.a.
Bei der Ermittlung der Gehaltssteigerungsrate als Bemessungsgrundlage für die Anpassung der Gruppenbeträge ist von 1991 an auch die Gehaltsentwicklung von Mitgliedsunternehmen außerhalb des Steinkohlenbergbaus zu berücksichtigen.
In der Niederschrift über die Sitzung des Arbeitskreises Bochumer Verband am 28.10.1992 heißt es unter TOP 2: Ermittlung der Entwicklung der AT-Gehälter in den Mitgliedsunternehmen :
Maßstab für die Anpassung der Gruppenbeträge war bislang die Entwicklung der AT-Gehälter im Steinkohlebergbau. In seiner Sitzung am 20. September 1990 hat der Vorstand des Bochumer Verbandes beschlossen, künftig bei den Gruppenbetragsanpassungen auch die AT-Gehaltsbewegungen bei den Mitgliedsunternehmen außerhalb des Steinkohlebergbaus zu berücksichtigen, weil inzwischen nur noch etwa die Hälfte der zum Bochumer Verband angemeldeten Angestellten im Steinkohlebergbau tätig ist.
Der Arbeitskreis erörterte die Verfahrensweise für die Ermittlung der AT-Gehaltsentwicklung bei den Mitgliedsunternehmen. Im Arbeitskreis bestand Übereinstimmung darüber, dass entsprechend dem Vorschlag des Bochumer Verbandes die Mitglieder befragt werden sollen, die in der an die Ausschussmitglieder verteilten Aufstellung aufgeführt sind. Diese Mitgliedsunternehmen repräsentieren etwa 90 v. H. aller Anmeldungen zum Bochumer Verband. Die Gehaltsentwicklung von etwa 90 v. H. aller angemeldeten Angestellten wurde vom Arbeitskreis als ausreichende Grundlage für die Beschlussfassung über Gruppenbetragsanpassung angesehen ….
Bei dem Arbeitskreis Bochumer Verband handelt es sich um eine Arbeits...