Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Fernmeldehandwerker
Leitsatz (amtlich)
Fernmeldehandwerker im Geltungsbereich des Bezirks-Zusatz-TV NRW zum BMT-G (BZT-G/NRW), die mindestens zur Hälfte ihrer Tätigkeit Reparatur- oder Überholungsarbeiten an Straßen-/Autobahn-Fernmeldegeräteanlagen verrichten, sind in Lohngruppe 7 Abschn. a Nr. 4 des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW (zu § 20 BMT-G) eingruppiert. Sie führen i.S.d. Tarifvorschrift vielseitige Reparatur- oder Überholungsarbeiten an komplizierten Fernsprechanlagen großer Ausdehnung und wechselnder Systeme selbständig und verantwortlich durch.
Normenkette
BZT-G/NRW § 4 Abs. 1; BMT-G § 20
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Urteil vom 14.12.1994; Aktenzeichen 2 Ca 1462/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Solingen vom14.12.1994 – 2 Ca 1462/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Streitwert: unverändert (6.179,40 DM).
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach den Regelungen des Bundes-Mantel-Tarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) in Verbindung mit den Bestimmungen des Bezirks-Zusatztarifvertrags zum BMT-G für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW (BZT-G/NRW) in der ab 01.10.1990 geltenden Fassung (betr. Lohngruppenverzeichnis) des 54. Änderungs-TV vom 07.12.1990.
Der beklagte Landschaftsverband, regionaler Kommunalverband der rheinischen Städte und Kreise, betreibt im Zusammenhang mit seiner Abteilung Straßenbau das Rheinische Autobahnamt (RABA) K. und die diesem nachgeordnete Fernmeldemeisterei (FM) L. Die Aufgaben der FM L. sind in vier Fach- bzw. Sachgebiete untergliedert, und zwar in „Kabelanlagen/Notrufsäulen”, „Starkstrom-/Beleuchtungsanlagen”, „Funkanlagentechnik” und „Fernmeldegeräteanlagen”.
Der am 04.10.1936 geborene Kläger, von Beruf Mechaniker, ist seit dem 01.04.1966 bei dem Beklagten beschäftigt, seit dem 01.04.1968 als Fernmeldehandwerker bei der Fernmeldemeisterei und seit 1976 bei der FM L. im Fachgebiet „Fernmeldegeräteanlagen” eingesetzt. Zu seinem Aufgabengebiet gehört je nach Einzelfall das Überprüfen, Reparieren und Warten unter anderem von Autobahn-Selbstwähl-Anlagen (AUSA) und Einrichtungen, Postnebenstellenanlagen, Vermittlungseinrichtungen und -anlagen sowie Stromversorgungseinrichtungen für Vermittlungsanlagen. Der Arbeitseinsatz des Klägers verläuft im wesentlichen so, daß er für jeden einzelnen Arbeitstag morgens bei Arbeitsbeginn von seinem vorgesetzten Einsatzleiter, einem technischen Angestellten in der FM L., einen auf einem Formular ausgefüllten schriftlichen Arbeitsauftrag erhält, der zum Beispiel für den 06.01.1995 lautet:
„AM (Autobahnmeisterei) R.: Div. Störungen; AM D.: AUSA-Anlage überprüfen”;
oder für den 21.02.1995:
„SM (Straßenmeisterei) D.: Post-Anlage defekt; RABA K.: Div. Störungen”.
Der Kläger fährt dann – in aller Regel zusammen mit einem weiteren Fernmeldehandwerker/-elektroniker – die betreffende Stelle mit einem ihm zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug an und erledigt den Arbeitsauftrag. Auf die zu den Akten gereichten Arbeitsaufträge für den Zeitraum 01.01.–31.03.1995 wird Bezug genommen. Eine bei der FM L. früher bestehende Position eines Vorarbeiters bei den Fernmeldehandwerkern wurde zwischenzeitlich abgeschafft.
Mit Schreiben vom 18.09.1991 (Bl. 20 d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er aufgrund der Änderung der geltenden Tarifregelungen vom 07.12.1990 mit Wirkung vom 01.10.1990 in die (höhere) Lohngruppe 8 a des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 BZT-G/NRW eingruppiert sei. Das Lohngruppenverzeichnis gemäß Anhang 2 zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW (zu § 20 BMT-G) enthält unter anderem folgende Lohngruppenregelungen:
Lohngruppe 6 Abschn. a Nr. 11
Elektriker, Installateure, Mechaniker u. ä., die Montage-, Reparatur- oder Überholungsarbeiten an komplizierten meß-, regel- oder steuerungstechnischen Anlagen oder an komplizierten Fernsprech-, Fernseh- oder Funkanlagen selbständig und verantwortlich ausführen *).
Die hierzu ergangene Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Lohngruppen lautet:
Das mit dem Hinweiszeichen „*)” versehene Tätigkeitsmerkmal gilt als erfüllt, wenn der Arbeiter die geforderte Tätigkeit bzw. Teiltätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ausübt. Der Umfang ist nicht mehr unerheblich, wenn er 1/4 der Gesamttätigkeit ausmacht.
Lohngruppe 7 Abschn. a Nr. 4
Elektriker, Installateure, Mechaniker u. ä., die vielseitige Reparatur- oder Überholungsarbeiten an komplizierten meß-, regel- oder steuerungstechnischen Anlagen wechselnder Systeme und mit einer Vielzahl von Regelkreisen oder an komplizierten Fernsprech-, Fernseh- oder Funkanlagen großer Ausdehnung und wechselnder Systeme selbständig und verantwortlich durchführen.
Lohngruppe 7 Abschn. b
Arbeiter der Lohngruppe 6 Abschnitte a – c nach vierjähriger Bewährung in dieser Lohngruppe und diesen Abschnitten.
Lohngruppe 7 a
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