Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Bevollmächtigung zur Unterzeichnung einer Berufungsbegründung durch den Vertreter des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (amtlich)
1) Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der eine Rechtsmittelschrift unterzeichnende Rechtsanwalt auch die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze übernimmt und nicht nur als Vertreter im Innenverhältnis tätig wird. Hieran ändert der maschinenschriftliche Zusatz "pro abs." regelmäßig nichts. Bei einer Unterzeichnung "pro abs" übernimmt der nicht sachbearbeitende Anwalt die volle Verantwortung für den Schriftsatz und stellt nur das Vertretungsverhältnis heraus. Dies gilt auch im Rahmen einer Bürogemeinschaft.
2) Der Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung unterzeichnet, muss dazu bevollmächtigt sein. Erklärt der Hauptbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er die Untervollmacht erteilt hat, ist der Nachweis der Vollmacht geführt, so dass es nicht der Fristsetzung nach § 80 Satz 2 ZPO bedarf.
3) Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung der monatlich - nach der Eigenkündigung des Arbeitsvertrages - noch anfallenden Zuzahlungsraten einer Sonderausstattung für die Dauer der Restlaufzeit des Leasingvertrages in einem Einmalbetrag stellt einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers dar und kann auch nicht im Wege einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Normenkette
ZPO § 130 Nr. 6, § 80 Abs. 2; GG Art. 12
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.02.2016; Aktenzeichen 12 Ca 6754/15) |
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.02.2016 - 12 Ca 6754/15 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für Juni 2015 7.527,15 € brutto abzüglich erhaltener 1.785,05 € netto und weiterer gezahlter 26,59 € vermögenswirksame Leistungen sowie für Juli 2015 weitere 6.372,92 € brutto abzüglich gezahlter 1.241,35 € netto sowie weiterer gezahlter 26,59 € vermögenswirksamer Leistungen nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2015 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20%, die Beklagte zu 80%.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen monatlichen Zuzahlungsbetrag des Klägers zu den Leasingraten für die Dauer der Restlaufzeit des Leasingvertrages als Einmalbetrag einzubehalten und mit abgerechnetem Arbeitsentgelt zu verrechnen.
Die Beklagte betreibt ein Telekommunikationsunternehmen.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 04.01.2007 beschäftigt, zuletzt als Senior Area Manager. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers zum 31.07.2015. Die Einzelheiten der Beschäftigung regelte der Arbeitsvertrag vom 25.01.2007.
In seiner Funktion stand dem Kläger ein Dienstwagen - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung. Die Einzelheiten hierzu regelte die "Anlage Vertrieb" zum Arbeitsvertrag. Darin heißt es unter Ziffer 4, dass sich die Berechtigung zur Nutzung eines Firmenfahrzeugs nach den jeweils geltenden betrieblichen Regelungen richtet.
Nach den betrieblichen Regelungen hatte der Kläger Anspruch auf einen Dienstwagen der Fahrzeuggruppe "B", Modell "Mittelklasse" mit einer Leasingrate i. H. v. 708,00 €, ausgehend von einer Laufleistung in Höhe von 120.000 km bei einer Laufzeit von 36 Monaten. Ihm war es jedoch freigestellt, einen anderen, höherwertigen Dienstwagen zu nutzen, wenn eine Zuzahlung erfolgt.
Am 22.11.2013 wählte der Kläger einen BMW 320d Touring mit Sportausstattung als Dienstwagen, Bl. 24 GA. Die Leasingrate für dieses Fahrzeug betrug 1.056,53 €.
In diesem Zusammenhang unterzeichnet der Kläger am 26.11.2013 eine "Anforderung für Firmenfahrzeuge". Aus dieser ergibt sich neben den persönlichen Daten die konkrete Fahrzeugwahl. Die "Anforderung für Firmenfahrzeuge" enthält zudem eine Rubrik "Ermittlung der Zuzahlung nach Ziffer 4 der "Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der N. Mobilfunk GmbH und dem Gesamtbetriebsrat der N. Mobilfunk GmbH zur Überlassung von Firmenwagen" (GBV Firmenwagen) vom 07.05.2001". Die Beklagte errechnete aus der Differenz der Leasingraten den Zuzahlungsbetrag in Höhe von 348,53 € und trug ihn in das Feld "Zuzahlung" ein. Die "Anforderung für Firmenfahrzeuge" enthält zudem die Erklärung "Zustimmung zur Fahrzeugbestellung und Einwilligung in die Zuzahlung sowie etwaiger Erstattung der Zuzahlung gem. Ziffer 4 der GBV Firmenwagen. Ausdrücklich heißt es darin:
"Ich bin mit der Bestellung des Fahrzeuges sowie der monatlichen Zuzahlung gem. Ziffer 4 GBV Firmenwagen einverstanden. Der W. D 2 GmbH werde ich gemäß Ziffer 4.4 der GBV Firmenwagen bei einer vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeuges aufgrund einer Beendigung meines Arbeitsverhältnisses, die nicht betriebsbedingt sei, für die Restlaufzeit des Leasingvertrages die Kosten erstatten, die darauf beruhen, dass ich s...