Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialplan. Verschmelzung. Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Verschmelzung, die zu einem Erlöschen des übertragenen Rechtsträgers führt, ist ein Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses ohne Wirkung, unabhängig davon, ob zunächst ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a Abs. 1 BGB durch Einzelrechtsnachfolge stattfindet und der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat. Kommt es nach dem Widerspruch des Arbeitnehmers zu einer Verschmelzung des Rechtsträgers, bei dem das Arbeitsverhältnis infolge des Widerspruchs verblieben ist, auf den Rechtsträger, der bereits zuvor den Betrieb übernommen hat, so wird der Widerspruch wirkungslos.
Normenkette
BGB §§ 613a, 133, 157; UmwG § 20 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 23.07.2002; Aktenzeichen 5 Ca 770/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.07.2002 – 5 Ca 770/02 – teilweise abgeändert.
2. Die Zahlungsklage des Klägers wird insgesamt abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im zweiten Rechtszuge streiten die Parteien noch darüber, ob dem Kläger aus einem Sozialplan 92.429,21 EUR gegen die Beklagte zustehen.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen mit insgesamt zirka 3000 Arbeitnehmern an verschiedenen Standorten in Deutschland. Der am 12.05.1967 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 31.10.1997 bei der L. Süd GmbH & Co. Fluggesellschaft M. (L.-Süd) als Airframe/Powerplant-Prüfer beschäftigt. Der Kläger arbeitete im JAR-145-Betrieb.
Zwischen der L.-Süd und dem Gesamtbetriebsrat sowie dem Betriebsrat M. wurden unter dem 12.06.1997 ein Interessenausgleich und ein Sozialplan abgeschlossen. Anlass hierfür war unter anderem die Ausgliederung des JAR-145-Betriebes der L.-Süd in eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der L.- Süd. der L. Flugzeugwartungsgesellschaft mbH M. (LTW). Ab dem 01.07.1997 firmierte die LTW als L. GmbH (nachfolgend: LTM).
In § 4 des Sozialplans ist unter anderem vorgesehen:
„Eine Abfindung kann nicht geltend machen, wer dem Übergang zu LTW oder LTF nach § 613 a BGB widerspricht und infolgedessen entlassen wird. Dasselbe gilt für Mitarbeiter/innen, die nicht nach § 613 a BGB auf LTW oder LTF übergehen, gleichwohl aber dort beschäftigt werden. Entsprechendes gilt für die Mitarbeiter/innen, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die L. im Zuge der rechtlichen Integration der L.- Süd in die L. nach § 613 a BGB widersprechen.
Diejenigen Mitarbeiter/innen, die die vorgenannten Regelungen im Falle der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung vorsehen, erhalten eine Abfindung nach folgender Berechnungsmethode:
- Betriebszugehörigkeit (volle Monate bei rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses geteilt durch 12) mal Jahreseffektivgehalt (Bezüge der letzten 12 Monate vor dem Tag des rechtlichen Ausscheidens ohne vermögenswirksame Leistungen, Essensgeld, Fahrgeld und Sachbezüge) geteilt durch 12 mal Faktor.
Der Faktor bemisst sich wie folgt:
Wer als Mitarbeiter im Bereich der Halterfunktion eine Änderungskündigung mit dem Ziel der Versetzung nach D. erhält, die Änderung ablehnt und deswegen ausscheidet, für den gilt als Faktor:
1,4 (sofern im Haushalt eigene Kinder oder Stiefkinder leben) 1,25 (bei Verheirateten) 1,15 (bei allen Übrigen)
- Wer nach D. wechselt, dort aber innerhalb der ersten 12 Monate i.S.d. § 3 Nr. 3 dieses Sozialplans ausscheidet, für den gilt Faktor Nr. 1,5.
Wer zu LTW oder LTF aufgrund von § 613 a BGB oder auf andere Weise wechselt, dort innerhalb von fünf Jahren durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder arbeitgeberseitig betriebsbedingt veranlasste Vertragsauflösung ausscheidet, für den gilt
- im ersten Jahr der Faktor 1,8
- im zweiten Jahr der Faktor 1,6
- im dritten Jahr der Faktor 1,4
- im vierten Jahr der Faktor 1,2
- im fünften Jahr der Faktor 1,0
Entsprechendes gilt für die Mitarbeiter/innen, die nach D. gewechselt haben. Das gleiche gilt für die in M. bei L.-Süd (später L.) verbliebenen Mitarbeiter/innen.
- Wer in M. als Mitarbeiter der L.-Süd bzw. später L. verbleibt und eine Änderungskündigung mit dem Ziel der Zuweisung eines geringerwertigen Arbeitsplatzes und/oder einer geringerwertigen Vergütung nicht annimmt und infolgedessen aus dem Betrieb ausscheidet, für den gilt Buchstabe c) entsprechend.
- Für Fälle von Ziffer 2 Buchstabe a und d wird ein Härtefond vorgesehen. Bei entsprechender Antragstellung entscheidet insoweit im Einzelfall eine paritätisch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besetzte vierköpfige innerbetriebliche Kommission. Kommt es dabei zu keinem Ergebnis, entscheidet eine Einigungsstelle i.S.d. § 76 Abs. 5 BetrVG.
Die Ausgliederung wurde am 01.11.1997 vollzogen. Außerdem wurde auf entsprechenden Beschluss der jeweiligen Gesellschafter vom 20.11.1996 die L.- Süd in die L....