Entscheidungsstichwort (Thema)
Bonuszahlung. Gleichbehandlung. Sachfremde Gruppenbildung
Leitsatz (amtlich)
Gewährt der Arbeitgeber Arbeitnehmern einen zusätzlichen Bonus, wenn sie in einem bestimmten Zeitraum auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsverhältnisses am Aufbau des Unternehmens mitarbeiten, so kann er hiervon nicht die Arbeitnehmer ausnehmen, die später auf Grund eines Teilbetriebsübergangs zu einem anderen Arbeitgeber wechseln.
Normenkette
GG Art. 3
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Urteil vom 23.08.2005; Aktenzeichen 5 Ca 886/05 lev) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Solingen vom23.08.2005 – 5 Ca 886/05 lev – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.825,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 01.10.2004 zu zahlen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Sonderbonus für das Jahr 2004.
Der am 23.06.1946 geborene Kläger war vom 11.11.1974 bis zum 30.09.2004 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Angestellter in der Abteilung HSEQ beschäftigt. Sein Bruttojahreseinkommen betrug zuletzt 102.000,– EUR zuzüglich variabler Vergütungsbestandteile.
Am 07.12.2003 beschlossen der Vorstand und der Aufsichtsrat der C. AG, Teile des Konzerns auszugliedern. Hierzu gehörten auch Einheiten der Beklagten, die am 01.10.2004 auf die Firma M. Deutschland GmbH übertragen wurden. In diesem Zusammenhang ging auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Firma M. über.
Im September 2004 entschloss sich die Beklagte, ihren leitenden Mitarbeitern einen Sonderbonus für ihr Engagement und den Einsatz im Rahmen der „Neuaufstellung der Beklagten” zu gewähren. Die Motive für die Sonderzahlung, deren Zielgruppe und die Zahlungsvoraussetzungen wurden am 03.09.2004 in einem Foliensatz zusammengestellt und den Mitarbeitern bekannt gemacht (vgl. hierzu Bl. 42 ff d. A.). Der Kläger, der keine Sonderzahlung erhielt, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26.01.2005 zur Zahlung auf. Dies lehnte diese unter dem 09.02.2005 endgültig ab.
Mit seiner am 02.05.2005 beim Arbeitsgericht Solingen anhängig gemachten Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, die Zahlung von 3.825,– EUR brutto geltend gemacht und sich hierbei auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.
Er hat insoweit die Auffassung vertreten, dass er die Auszahlungsvoraussetzungen nach dem Bonusplatz vom 03.09.2004 erfüllt hätte. So habe er im Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2004 in einem aktiven Arbeitsverhältnis gestanden und sei auch noch am 01.09.2004 bei der Beklagten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis tätig gewesen. Im ersten Halbjahr des Jahres 2004 hätte er dabei ausschließlich für die Beklagte gearbeitet und deren Kunden beraten. Erst ab Juli 2004 sei er auch für seine neue Arbeitgeberin, der Firma M., tätig geworden. Da die Sonderzahlung der Beklagten angesichts deren Motive und Zielsetzungen eindeutig vergangenheitsbezogen gewesen wäre, sei es der Beklagten verwehrt, den Kläger wegen seines späteren Wechsels zur Firma M. aus der Sonderzahlung herauszunehmen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.825,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung ihrer Zahlungsverweigerung darauf berufen, dass es Zweck des Sonderbonus gewesen sei, die Leistungen zu belohnen, die im Zusammenhang mit der Neuaufstellung der Beklagten erbracht worden seien. Die Zahlung hätte demnach das Ziel verfolgt, Mitarbeiter zu belohnen, die es ermöglicht hätten, dass die Beklagte in ihrer neuen Struktur erfolgreich starten konnte. Dann aber seien Mitarbeiter von der Zahlung auszuschließen, die im ersten Halbjahr 2004 formal noch bei der Beklagten gearbeitet hätten, die aber in dieser Zeit auch schon für die Firma M. tätig geworden seien. Überdies sei mit der Bonuszahlung auch der Zweck verfolgt worden, Betriebstreue zu belohnen. Beide Voraussetzungen könnten im Bezug auf die Person des Klägers aber gerade nicht als erfüllt angesehen werden, da er bereits in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.06. auch für die Firma M. gearbeitet und nach dem 30.09.2004 endgültig dorthin gewechselt sei.
Mit Urteil vom 23.08.2005 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Solingen – 5 Ca 886/05 lev. – die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Anspruch auf Gleichbehandlung stehe dem Kläger nicht zu, weil die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt gewesen sei. So habe die Beklagte auf die tatsächliche Arbeitsleistung im ersten Halbjahr abstellen dürfen. Wenn sie dann bei den Mitarbeitern, die weit...