Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Ernsthaftigkeit einer Bewerbung als Rechtsmissbrauch. Keine Entschädigung bei Scheinbewerbung. Scheinbewerbung bei bewusster Überschreitung der Altersgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

Das Entschädigungsverlangen eines Bewerbers/einer Bewerberin nach § 15 Abs. 2 AGG kann rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sein, wenn die Bewerbung nicht auf den Erhalt der ausgeschriebenen Stelle, sondern allein auf die Geltendmachung einer Entschädigung zielte (BAG 11.08.2016 - 8 AZR 809/14). hier: Einzelfall eines rechtsmissbräuchlichen Entschädigungsverlangens nach Zurückverweisung durch das BAG.

 

Normenkette

ZPO § 138 Abs. 2, § 286 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 2; BGB § 242; ArbGG § 72 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.02.2014; Aktenzeichen 14 Ca 3500/13)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.02.2014 - 14 Ca 3500/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen.

Der 1953 geborene Kläger ist promoviert und als Einzelanwalt in S. schwerpunktmäßig in den Bereichen Arbeitsrecht, Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Familienrecht, Forderungsbeitreibung, Mietrecht, Strafrecht und Zivilrecht tätig. In den Jahren 1979 und 1983 absolvierte er die beiden juristischen Staatsprüfungen in Baden-Württemberg jeweils mit der Note befriedigend (7 Punkte).

Die Beklagte ist eine in England und Wales eingetragene Limited Liability Partnership (LLP). In Deutschland unterhält sie Standorte in E., G., N. sowie I.. Im März 2013 veröffentlichte die Beklagte in der Printausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) eine Stellenanzeige mit folgendem Inhalt:

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Ich freue mich, demnächst von Ihnen zu hören.

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In einer E-Mail vom 26.03.2013 teilte die Mitarbeiterin R der Beklagten dem Kläger unter Bezugnahme auf dessen Bewerbung mit:

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Mit Schreiben vom 27.03.2013 forderte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung und Schadensersatz. In diesem Schreiben heißt es:

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ich hatte mich mit Schreiben vom 21. März 2013 unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen auf die von Ihnen in der NJW ausgeschriebene Stelle als Rechtsanwalt beworben. Mit Schreiben vom 26. März 2013 haben Sie mir mitgeteilt, dass man mir aktuell keine passende Position anbieten könne.

Die Behandlung meiner Bewerbung erfolgte ganz offensichtlich unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Arbeitgeber Beschäftigte nicht wegen ihres Alters oder wegen eines anderen in § 1 genannten Grundes benachteiligen. Das gilt auch für Stellenbewerber (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). Dass Sie gegen diese Vorschrift verstoßen haben, belegt bereits ein Blick in die Stellenanzeige, wo ganz offen gesagt wird, man suche "Berufseinsteiger" bzw. Kollegen mit maximal "5 Jahre Berufserfahrung", also wesentlich jüngere Bewerber als mich mit 30 Jahren Berufserfahrung.

Sie schulden demnach eine Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 AGG. Mangels genauer Kenntnis der näheren Umstände und der von Ihnen gezahlten Gehälter etc. können diese Forderungen derzeit nur geschätzt werden. Insoweit fordere ich eine angemessene Entschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR und Scha...

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