Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Führung eines Arbeitszeitkontos für Leiharbeitnehmer. Abbedingung des Vergütungsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
§ 11 Abs. 4 S. 2 AÜG steht der Errichtung eines Arbeitszeitkontos bei einem verstetigtem Gehalt nicht entgegen. Der Vergütungsanspruch wird nicht abbedungen.
Leitsatz (redaktionell)
›§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG steht der Errichtung eines Arbeitszeitkontos bei einem verstetigtem Gehalt nicht entgegen. Der Vergütungsanspruch wird nicht abbedungen.‹
Normenkette
AÜG § 11 Abs. 4; BGB § 615
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Entscheidung vom 09.02.2011; Aktenzeichen 4 Ca 187/11) |
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 09.02.2011, 4 Ca 187/11, wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche und Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto.
Die Beklagte überlässt als Dienstleistungsunternehmen seinen Kunden Personal für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Die bei ihr eingestellten Mitarbeiter werden mit Vertragsbeginn als Zeitarbeitnehmer tätig.
Der Kläger ist seit dem 22.03.2004 bei der Beklagten beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 31.10.2005 ist er als Maschinenschlosser für die Reparatur von Kraftwerksturbinen und Nebenaggregaten eingestellt worden.
Nach Ziffer 2. des Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die vom Bundesverband Zeitarbeit mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Mantel-, Entgelt- und Entgeltrahmentarifverträge vom 22.07.2003 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 2 MTV BAZ "Dauer der Arbeitszeit/Vollzeitarbeit" lautet:
"Die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 151,67 Stunden (dies entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden). Diese muss im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nach Maßgabe des § 4 erreicht werden.
In den Fällen, in denen ein Mitarbeiter dauerhaft in ein Unternehmen mit längerer Arbeitszeitdauer überlassen wird, können die Arbeitsvertragsparteien eine entsprechend längere Arbeitszeit (max. 40 Stunden / Woche) vereinbaren. Die Vergütung wird in diesem Fall entsprechend angepasst.
Die individuelle regelmäßige jährliche Arbeitszeit ergibt sich aus der monatlichen Arbeitszeit gem. Satz 1 multipliziert mit 12.
§ 4 MTV BAZ "Verteilung der Arbeitszeit/Flexibilisierung" lautet auszugsweise:
"4.1 Die tatsächliche Lage der Arbeitszeit wird an die des Kundenbetriebes angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach den im jeweiligen Kundenbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen des Kundenbetriebs.
4.2 Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der nach § 2 / § 3 vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters und der tatsächlichen Arbeitszeit nach § 4.1 wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. In das Arbeitszeitkonto können Plus- und Minusstunden eingestellt werden.
4.3 Plusstunden sind die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden. Minusstunden sind die unter der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit liegenden Arbeitsstunden.
Das Arbeitszeitkonto darf max. 200 Plusstunden umfassen.
Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall bis zu 230 Plusstunden umfassen.
......
4.4 Das Arbeitszeitkonto ist spätestens nach 12 Monaten auszugleichen.
Ist der Zeitausgleich in diesem Zeitraum nicht möglich, ist er in den folgenden 3 Monaten vorzunehmen. Dazu hat der Arbeitgeber mit dem betroffenen Mitarbeiter spätestens nach Ablauf der 12 Monate gemäß Abs.1 eine entsprechende Vereinbarung mit dem Ziel, einen vollständigen Zeitausgleich vorzunehmen, zu treffen.
Ist auch in diesem Zeitraum der Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann ein Übertrag in den nächsten Ausgleichszeitraum mit maximal 150 Stunden erfolgen. Die übersteigenden Stunden sind in Geld auszugleichen.
Die Übertragung dieser Zeitguthaben erfolgt im Rahmen der Zeitkontengrenzen gemäß § 4.3. und weitet diese nicht aus.
...."
§ 13.1 "Entgeltvorschriften" des MTV BAZ lautet:
"Die Mitarbeiter erhalten ein Monatsentgelt auf Basis ihrer vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit, das spätestens bis zum 15. Banktag des Folgemonats in der Regel unbar ausgezahlt wird."
Unter Ziffer 5. des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien ist unter der Überschrift "Arbeitszeit" Folgendes vereinbart:
"Die Regelung der Arbeitszeit erfolgt auf Grundlage des § 4 MTV BAZ.
a)als individuelle regelmäßige Arbeitszeit werden im Sinne von § 2 MTV BAZ 151,67 Stunden vereinbart.
b)......
Gemäß § 4.2 MTV BAZ richtet der Arbeitgeber für den Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto ein, auf dem Plus- und Minusstunden erfasst werden. Plus- und Minusstunden sind die von der individuellen regelmäßigen Arb...