Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewerbungsverfahren; Seiteneinsteiger

 

Leitsatz (amtlich)

Es verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG, im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst Bewerbungen für einen Seiteneinstieg allein deshalb zurückzuweisen, weil der Bewerber zuvor die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen endgültig nicht bestanden hat.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2010; Aktenzeichen 4 Ca 6685/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.01.2013; Aktenzeichen 9 AZR 358/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2010 – 4 Ca 6685/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Recht der Klägerin, an Bewerbungsverfahren für den Schuldienst des beklagten Landes in Form des sog. Seiteneinstiegs teilzunehmen.

Die im August 1961 geborene Klägerin legte 2003 erfolgreich die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II mit den Fächern Sport und Geographie ab. Nach dem Vorbereitungsdienst bestand sie im Januar 2006 die Prüfung und am 15. August 2007 die Wiederholungsprüfung für das Zweite Staatsexamen nicht. Eine von ihr erhobene Klage gegen die Prüfungsentscheidung blieb erfolglos. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nach § 41 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (SGV. NRW. 203010) nicht vorgesehen. Im März 2006 schloss die Klägerin an der Deutschen Sporthochschule Köln das eine Regelstudienzeit von acht Semestern beinhaltende Studium der Diplom-Sportwissenschaft mit dem Schwerpunkt Rehabilitation und Prävention erfolgreich ab.

Nach § 3 Lehrerausbildungsgesetz NRW vom 12. Mai 2009 ist das Bestehen der Staatsprüfung Voraussetzung für das Lehramt. In Anbetracht eines für bestimmte Fächer und Schulformen bestehenden Lehrermangels eröffnet das Land die Möglichkeit zur Einstellung in den Schuldienst teilweise im Wege des sogenannten Seiteneinstiegs. In der einschlägigen Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511) heißt es:

„Teil 1

Allgemeines

§ 1

Ziel und Gegenstand der Verordnung

Diese Verordnung regelt die berufsbegleitende Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern, die aus Gründen dringenden Personalbedarfs in den Schuldienst eingestellt werden (Lehrkräfte in Ausbildung). Sie erwerben mit einer erfolgreich abgelegten Staatsprüfung die Befähigung für das der Ausbildung entsprechende Lehramt in Nordrhein-Westfalen.

Teil 2

Voraussetzungen und Entscheidung über die Teilnahme

an der Ausbildung

§ 2

(4) Von der Teilnahme an der Ausbildung ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt während eines Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Ausbildung nicht oder endgültig nicht bestanden hat.

Teil 3

Ausbildung

§ 5

Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung

(1)Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. …

§ 7

Dauer

(1)Die berufsbegleitende Ausbildung für Lehrkräfte in Ausbildung dauert 24 Monate.

§ 8

Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben. Die Ausbildung orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer. Dabei ist die Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern und zum Umgang mit Heterogenität besonders zu berücksichtigen.

§ 9

Ausbildung

(1)Die Ausbildung findet in den beiden Fächern statt, die bei der Einstellung festgelegt worden sind. Im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz 5 Nummer 3 Lehrerausbildungsgesetz an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Die Ausbildung richtet sich nach den curricularen Vorgaben für die Schule, den Vorgaben für den Vorbereitungsdienst sowie den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.

Teil 4

Staatsprüfung

§ 12

Zweck und Verfahren der Prüfung

(1) In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg die Lehrkraft in Ausbildung das Ziel der Ausbildung gemäß § 8 erreicht hat.

(2) Für die Staatsprüfung gelten die Vorschriften der nach § 7 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetz erlassenen Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Solange die genannte Verordnung noch nicht erlassen ist, gelten die Vorschriften zur Zweiten Staatsprüfung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV. ...

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