Leitsatz (amtlich)
1. § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG (seit 01.01.2001: § 17 Satz 1 TzBfG) enthielt, ebenso wie § 4 Satz 1 KSchG, eine besondere Feststellungsklage außerhalb des Anwendungsbereichs von § 256 Abs. 1 ZPO.
2. Das danach für den Feststellungsantrag nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergab sich aus der in § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG (seit 01.01.2001: § 17 Satz 2 TzBfG) angeordneten entsprechenden Anwendung des § 7 1. Halbs. KSchG und entfiel nicht etwa deshalb, weil der Arbeitnehmer im Laufe der Entfristungsklage nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war.
3. Die nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats zu einem befristeten Arbeitsvertrag muss vor Abschluss der Befristungsvereinbarung, und zwar vor Arbeitsbeginn, vorliegen (vgl. auch LAG Hamm 14.07.2000 – 5 Sa 1087/99 – n. v.; LAG Köln 01.08.2000 – 13 (10) Sa 637/00 – LAGE § 620 BGB Personalrat Nr. 2).
Normenkette
BeschFG § 1 Abs. 5 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 620; LPVG NW § 66 Abs. 1, § 72 Abs. 1; BAT SR 2y
Verfahrensgang
ArbG Wesel (Entscheidung vom 23.11.2000; Aktenzeichen 1 Ca 2160/00) |
Tenor
1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 23.11.2000 – 1 Ca 2160/00 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.046,15 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 27.07.2000 zu zahlen.
2) Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
3) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/9, die Beklagte zu 8/9.
4) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche aus einem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war seit dem 01.06.1999 bei der Beklagten als Fahrer beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt DM 2.800,–. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unter anderem die Bestimmungen des für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrags für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 09.07.1997 (im folgenden: MTV) genannt.
Am letzten Arbeitstag des Klägers, am 22.03.2000, kam es zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten zu einem Streit wegen einer angeblich vom Kläger begangenen Unterschlagung. Dieser kündigte daraufhin am 24.03.2000 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristlos und ließ sie gleichzeitig auffordern, Lohnabrechnungen bis zum 23.03.2000 zu erstellen. Mit Schreiben seines späteres Prozessbevollmächtigten vom 17.05.2000 wiederholte der Kläger diese Aufforderung, ohne dass die Beklagte reagierte.
Mit seiner am 21.07.2000 beim Arbeitsgericht Krefeld anhängig gemachten Klage hat der Kläger Restvergütung für 16 Werktage im Monat März 2000 geltend gemacht und diese mit DM 2.240,– brutto beziffert.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 2.240,– nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, am 16.03.2000 einen Betrag in Höhe von DM 1.400,– bar an den Kläger ausgezahlt zu haben. Hierbei habe es sich um einen Vorschuss für März 2000 gehandelt. Nach dem Streit am 22.03.2000 habe der Geschäftsführer der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zudem selbst fristlos gekündigt. Darüber hinaus hat sich die Beklagte auf § 15 MTV berufen und gemeint, dass der klägerische Anspruch hiernach verfallen sei.
Mit Urteil vom 23.11.2000 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Krefeld – 1 Ca 2160/00 – die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Anspruch des Klägers sei gemäß § 15 MTV verfallen, da er nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Fälligkeit am 31.03.2000 schriftlich geltend gemacht worden sei. Auf die Schreiben vom 24.03. und 17.05.2000 könne sich der Kläger nicht berufen, weil er mit ihnen nur eine Abrechnung eingefordert hätte. Andererseits sei auch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn sie sich auf die Verfallfrist des MTV berufe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 13.12.2000 zugestellte Urteil mit einem am 11.01.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 19.01.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er wiederholt seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und meint, dass sich die Beklagte nicht auf § 15 MTV stützen könne. Sie habe es entgegen § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz versäumt, die Anwendbarkeit des MTV gegenüber dem Kläger schriftlich nachzuweisen. Dann aber verstoße sie gegen Treu und Glauben, wenn sie nunmehr Bestimmungen eines Tarifvertrages heranziehe, der dem Kläger nicht bekannt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 23.11.2000 – 1 Ca 2160/00 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 2.240,– brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das ...