Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Zuwendung nach der Geburt eines zweiten Kindes während des noch laufenden Erziehungsurlaubs

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf tarifliche Zuwendung (BAT) steht der Angestellten auch nach der Geburt eines zweiten Kindes während eines noch laufenden Erziehungsurlaubs für ihr erstes Kind zu.

 

Normenkette

BAT-Zuwendung TV § 2 Abs. 2; BErzGG § 15 Abs. 1-2, § 16 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 13.05.1996; Aktenzeichen 4 Ca 797/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.03.1997; Aktenzeichen 10 AZR 751/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 13.05.1996 – 4 Ca 797/96 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin DM 1.204,28 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 18.03.1996 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nach der Geburt eines zweiten Kindes während des noch laufenden Erziehungsurlaubs nach der Geburt des ersten Kindes die anteilige tarifliche Zuwendung gemäß dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellt, deren Arbeitsverhältnisse durch den BAT geregelt sind (im folgenden: Zuwend. TV) bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des zweiten Kindes zusteht. Zudem beansprucht die Klägerin vermögenswirksame Leistungen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 28.09.1993 nahm sie für die Zeit vom 21.11.1993 bis 28.09.1996 Erziehungsurlaub in Anspruch. Am 02.07.1995 gebar die Klägerin ihr zweites Kind. Auch anläßlich der Geburt des zweiten Kindes machte sie gegenüber der Beklagten den vollen Erziehungsurlaub nach dem BErzGG geltend.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, im Zusammenhang mit der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Zuwendung sowie der vermögenswirksamen Leistungen.

Mit der vorliegenden Klage hat sie die anteilige tarifliche Zuwendung für acht Monate des Jahres 1995 in Höhe von 3.500,– DM brutto, die Feststellung der entsprechenden Zahlungsverpflichtung für 6 Monate des Jahres 1996 sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 936,– DM geltend gemacht und demgemäß beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Zuwendung in Höhe von 3.500,– DM brutto nebst 10.5 % Zinsen seit dem 01.11.1995 zu zahlen,
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr für 6 Monate 1996 anteilig eine Zuwendung zu leisten und
  3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 936,– DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 01.11.1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß der Klägerin während des noch laufenden Erziehungsurlaubes für das erste Kind die beanspruchten tariflichen Leistungen nicht zustünden.

Durch Urteil vom 13.05.1996 – 4 Ca 797/96 – hat das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 1 und 3 als unbegründet und hinsichtlich des Antrages zu Ziff. 2 als unzulässig zurückgewiesen. Zur näheren Sachdarstellung und wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird im übrigen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des der Beklagten am 28.05. und der Klägerin am 30.05.1996 zugestellten Urteils Bezug genommen.

Das Urteil wird von der Klägerin mit der am 27.06.1996 eingelegten Berufung, die mit einem am 17.07.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist, nur insoweit angegriffen, als die Zahlungsanträge zu Ziff. 1 und 3 zurückgewiesen worden sind.

Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, daß die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 2 des Zuwend. TV auch auf ihren Erziehungsurlaub nach der Geburt des zweiten Kindes mit Folge Anwendung finde, daß eine Verminderung der tariflichen Zuwendung bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des zweiten Kindes ebenfalls unterbleibe. Rechtsirrig habe das Arbeitsgericht angenommen, daß sie sich nicht in dem von ihr beanspruchten Erziehungsurlaub wegen der Geburt ihres zweiten Kindes befinde, weil ihr noch laufender Erziehungsurlaub für das erste Kind nicht vorzeitig und einseitig beendet werden könne. Es gehe nicht um eine vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs, sondern darum, daß sie den ihr nach der Geburt des zweiten Kindes erneut zustehenden weiteren Erziehungsurlaub in Anspruch genommen habe und sich beide Erziehungsurlaube überschnitten. Das erstinstanzliche Urteil würde dazu führen, daß Familien mit dicht aufeinander folgenden Geburten ohne ersichtlichen Grund benachteiligt würden, was dem familienpolitischen Hintergrund der Tarifregelung widerspräche.

Die vermögenswirksamen Leistungen mache sie ab November 1995 geltend, denn von diesem Zeitpunkt an verwehre ihr die Beklagte ihre Bezüge und damit die vermögenswirksamen Leistungen.

Die Klägerin beantra...

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