Entscheidungsstichwort (Thema)
allgemeine Beweisregeln. Begründung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung. abgestufte Darlegungs- und Beweislast
Normenkette
ZPO § 303; ArbGG § 67 Abs. 4; BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Entscheidung vom 06.06.2011; Aktenzeichen 5 Ca 621/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.06.2011 - 5 Ca 621/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsforderungen des Klägers aus dem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.
Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06./07.01.2010 in der Zeit vom 15.01.2010 bis 28.02.2011 als "Handwerker im Gebäudemanagement" beschäftigt. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 167 Stunden pro Monat verdiente er 2.100,-- € brutto monatlich.
Ausweislich eines Schreibens an den Kläger vom 16.02.2011 kürzte die Beklagte dessen Gehalt für den Monat Februar 2011 um einen Betrag in Höhe von 571,20 € netto.
Mit seiner am 18.03.2011 beim Arbeitsgericht Krefeld eingereichten und der Beklagten am 25.03.2011 zugestellten Klage hat der Kläger erstinstanzlich die Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.686,35 € brutto nebst Zinsen als Vergütung für angeblich in der Zeit von Januar bis Dezember 2010 abgeleistete 489 Mehrarbeitsstunden - ausgehend von einem Bruttostundenlohn von 12,5748 € brutto - nebst einem üblichen Tarifzuschlag von 25 %, begehrt. Außerdem hat er erstinstanzlich die Auszahlung eines seiner Ansicht nach unberechtigt vom Gehalt für den Monat Februar 2011 abgezogenen Betrages in Höhe von 571,20 € netto verlangt.
Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Im Rahmen seiner Tätigkeit habe er in erheblichem Umfang Überstunden geleistet, die der vormalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr T. X., angeordnet habe. Insgesamt habe er im streitbefangenen Zeitraum entsprechend den seiner Klageschrift beigefügten handschriftlichen Auflistungen folgende Mehrarbeitsstunden im Jahre 2010 abgeleistet: Im Januar 64 Stunden, März 77,5 Stunden, April 52,5 Stunden, Mai 76 Stunden, Juni 51 Stunden, Juli 33,5 Stunden, August 24 Stunden, September 25,5 Stunden, Oktober 25 Stunden, November 19 Stunden sowie im Dezember 41 Stunden. Dies ergebe insgesamt 489 Mehrarbeitsstunden, die seiner Ansicht nach einschließlich eines üblichen Tarifzuschlages von 25 % mit einem Betrag in Höhe von 7.686,35 € brutto zu vergüten seien.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, 7.686,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, 571,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt:
Vergütungspflichtige, von ihrer Geschäftsleitung angeordnete oder mit deren Wissen und Duldung geleistete Überstunden habe der Kläger nicht durchgeführt.
Mit seinem am 06.06.2011 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 571,20 € netto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit für diese Instanz noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei, soweit sie die Bezahlung von Überstunden betreffe, unbegründet, da die Hauptforderung unschlüssig sei. Dieses Ergebnis folge bereits aus einem Verstoß gegen die §§ 130, 253 ZPO. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus den Anlagen die Tatsachenbehauptungen herauszusuchen, die die begehrte Rechtsfolge begründen könnten. Daneben genüge der klägerische Vortrag nicht den Anforderungen der Rechtsprechung zur Schlüssigkeit einer Mehrarbeitsvergütungsklage. Der Kläger habe in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen lediglich die Summe der angeblichen Arbeitsstunden an den einzelnen Arbeitstagen aufgelistet. Auch reiche sein pauschaler Vortrag, alle Überstunden seien vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten angeordnet worden, nicht für ein schlüssiges Vorbringen aus.
Gegen das ihm am 10.06.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit einem bei Gericht am 11.07.2011 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.09.2011 - mit einem hier am 12.09.2011 eingereichten Schriftsatz begründet.
Der Kläger hat unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend gemacht:
Die Bezugnahme auf die Anlage zur Klageschrift, in der die Überstunden aufgeführt worden seien, sei zulässig gewesen, da es sich um eine zwar handschriftlich, aber nachvollziehbar und geordnet von ihm erstellte Auflistung der täglich geleisteten Mehrarbeitsstunden handele. Sein erstinstanzlicher Vortrag zur Mehrarbeitsvergütung sei schlüssig gewesen. Der vormalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr ...