Entscheidungsstichwort (Thema)
Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet
Leitsatz (amtlich)
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben.
2. Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der überwiegende Teil der 36-monatigen theoretischen und praktischen Fortbildung einschließlich der mündlichen und praktischen Prüfung in den alten Bundesländern absolviert wurde.
Normenkette
2. BesÜV vom 21.06.1991 § 4; 2. BesÜV vom 21.06.1991 § 2 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 08.11.2005; Aktenzeichen 3 Ca 6379/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom08.11.2005 – 3 Ca 6379/05 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2001 einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV i. d. F. bis 24.11.1997 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. Übergangsbesoldungsverordnung vom 21.06.1991 – 2. BesÜV –).
Die 37jährige Klägerin, die nach dem Abitur in den neuen Bundesländern eine Ausbildung zur Biologielaborantin absolviert hatte, trat am 15.10.1990 bei der Beklagten in den Vorbereitungsdienst für die gehobene berufsgenossenschaftliche Laufbahn ein. Die Fortbildung erfolgte nach Maßgabe der Fortbildungsund Prüfungsordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft (FPO) und endete nach der in der Berufsgenossenschaftlichen Akademie für Arbeitssicherheit in I./T. erfolgreich absolvierten mündlichen und schriftlichen Laufbahnprüfung am 07.10.1993.
Auf den Fortbildungsvertrag vom 17./18.12.1990 (Bl. 4, 5 d. A.) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27.09.1990 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die praktische Ausbildung in der zukünftigen Bezirksverwaltung in E. erfolge und dass der erste Lehrgang der theoretischen Ausbildung in Klink an der N. stattfinde (Bl 40/41 d. A.).
Die Fortbildung dauerte insgesamt 36 Monate.
Die praktische Fortbildung entsprechend dem Fortbildungsplan absolvierte die Klägerin 59 Wochen in der Dienststelle in E. und 26 Wochen in der Hauptverwaltung in E.. Die theoretische Fortbildung wurde vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. in T. B. und dessen berufsgenossenschaftlicher Akademie für Arbeitssicherheit und Verwaltung in I. durchgeführt. Die theoretische Fortbildung der Klägerin erfolgte 36 Wochen in den alten Bundesländern und 18 Wochen in den neuen Bundesländern. Den 17-wöchigen Gesamturlaub während der dreijährigen Ausbildung hat die Klägerin auf Anordnung der Beklagten während der praktischen Ausbildung in der Bezirksverwaltung abgewickelt.
Nach Ablegung der Prüfung am 07.10.1993 stellte die Beklagte die Klägerin zunächst bis zum 31.10.1993 als Tarifangestellte in der Bezirksverwaltung E. ein. Ab 01.11.1993 wurde die Klägerin als Dienstordnungsangestellte in der Bezirksverwaltung E. eingestellt und zunächst für sechs Monate nach E. abgeordnet. Sie erhält die nach § 2 der 2. BesÜV abgesenkten Bezüge.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen zu zahlen.
Sie hat vorgetragen, dass ihr Fortbildungsvertrag mit der Hauptverwaltung in E. abgeschlossen worden sei und von der Hauptverwaltung federführend geleitet worden sei. Dort sei auch festgelegt worden, wann und welche Zeiten sie wo während der Fortbildung zu absolvieren habe. Die theoretische Ausbildung sei durch die Akademie für Arbeitssicherheit bundeseinheitlich gesteuert und durchgeführt worden. Dass die Ausbildung überwiegend im Gebiet der neuen Bundesländer stattgefunden habe, sei reiner Zufall gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2001 einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 I der 2. BesÜV in der Fassung bis 24.11.1997 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, dass der Klägerin der Zuschuss nicht zustehe, da sie die Befähigungsvoraussetzungen nicht im bisherigen Bundesgebiet erworben habe.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08.11.2005 die Klage abge...