Zulassung: Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet
Leitsatz (amtlich)
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben.
2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn von der 36-monatigen Ausbildung 2/3 der praktischen Ausbildung, 90 % der theoretischen Ausbildung und der mündliche Teil der Prüfung in den Beitrittsländern absolviert wurde (teilweise Abweichung vom BAG vom 10.02.2005 – 6 AZR 515/04 –).
Normenkette
2. BesÜV vom 21.06.1991 § 4; 2. BesÜV vom 21.06.1991 § 2 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 08.11.2005; Aktenzeichen 3 Ca 6380/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2005 – 3 Ca 6380/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. Übergangsbesoldungsverordnung vom 21.06.1991 – 2. BesÜV –).
Die 36jährige Klägerin, die nach dem Abitur eine Ausbildung zur Außenhandelskauffrau absolviert hat, trat am 01.03.1991 bei der Beklagten in den Vorbereitungsdienst für die gehobene berufsgenossenschaftliche Laufbahn ein. Die Fortbildung erfolgte nach Maßgabe der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft (FPO) und endete nach der in der Berufsgenossenschaftlichen Akademie für Arbeitssicherheit in I./Sieg erfolgreich abgelegten schriftlichen Laufbahnprüfung und der Absolvierung der mündlichen Laufbahnprüfung in L. an der Müritz am 28.02.1994.
Auf den Fortbildungsvertrag vom 22./28.02.1991 (Bl. 12 – 13 d. A.) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 22.02.1991 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sie zum Beginn der Fortbildung ab 01.03.1991 gegen 08:00 Uhr in der Dienststelle in E. erwarte.
Die Fortbildung dauerte 36 Monate.
Die praktische Fortbildung entsprechend dem Fortbildungsplan absolvierte die Klägerin 59 Wochen in der Dienststelle in E. und 26 Wochen in der Hauptverwaltung in E.. Die theoretische Fortbildung wurde vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. in T. B. und dessen berufsgenossenschaftlicher Akademie für Arbeitssicherheit und Verwaltung in I. durchgeführt. Die theoretische Fortbildung der Klägerin erfolgte 49 Wochen in L./Müritz (Mecklenburg) und 1 Woche in E. (Hessen) sowie 4 Wochen in I. (NRW).
Den schriftlichen Teil der Prüfung hatte die Klägerin am 28.01.1994 im unmittelbaren Anschluss an den Lehrgang in I. abgelegt. Der mündliche Teil der Prüfung erfolgte am 28.02.1994 in L./Müritz.
Die Beklagte stellte die Klägerin mit Wirkung vom 01.04.1994 als Dienstordnungsangestellte in deren Bezirksverwaltung E. ein. Sie erhält dort die nach § 2 der 2. BesÜV abgesenkten Bezüge.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrage zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen zu zahlen.
Sie hat vorgetragen, dass ihr Fortbildungsvertrag mit der Hauptverwaltung in E. abgeschlossen worden sei und von der Hauptverwaltung federführend geleitet worden sei. Dort sei auch festgelegt worden, wann und welche Zeiten sie wo während der Fortbildung zu absolvieren habe. Theoretische Ausbildung sei durch die Akademie für Arbeitssicherheit bundeseinheitlich gesteuert und durchgeführt worden. Dass die Ausbildung überwiegend im Gebiet der neuen Bundesländer stattgefunden habe, sei reiner Zufall gewesen.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2001 einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 I der 2. BesÜV in der Fassung bis 24.11.1997 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherigen Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, dass der Zuschuss der Klägerin nicht zustehe, da sie die Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben habe.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08.11.2005 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Fall der Klägerin mit dem Sachverhalt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2005 – 6 AZR 515/04 – nicht vergleichbar sei. Es stehe fest, dass die Klägerin vom Beginn der Fortbildung an mit dem praktischen Ausbildungsort in E. und damit in den neuen Bundesländern fortgebildet und später auch in der Bezirksverwaltung E. eingestellt worden sei. Der Sinn der Vorschrift setze voraus, dass in den alten Bundesländern ausgebildete Mitarbeiter aus dem Beitrittsgebiet zu einer Rückkehr in die neuen Bundesländer bewegt werden müssten. Dies sei bei der Klägerin...