Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit von Befristungen nach HRG 2002. Rückwirkende Heilung nach HdaVÄndG v. 27.12.2004
Leitsatz (amtlich)
Befristungen, die aufgrund der nach der Entscheidung des BVerfG vom 27.07.2004 – 2 BvF 2/02 – für unwirksam erklärten §§ 53, 57 a – 57 b HRG 2002 in der Zeit vom 23.02.2002 bis 26.07.2004 vorgenommen worden sind, sind nach § 57 f Abs. 1 HdaVÄndG v. 27.12.2004 rückwirkend (wieder) wirksam; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
Normenkette
HdaVÄndG v. 27.12.2004 § 57f Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen 13 Ca 7151/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.01.2004 – 13 Ca 7151/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit 01.10.1997 ununterbrochen aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge für das beklagte Land am Universitätsklinikum Düsseldorf beschäftigt, nachdem er zuvor in der Zeit vom 01.07.1994 bis 28.02.1995 bereits an der Universität Münster tätig gewesen war. Seine Promotion schloss er im Oktober 1998 ab.
Der letzte Vertrag vom 14.03.2002 war auf die Zeit vom 01.10.2002 bis 30.09.2004 befristet.
Die Befristungsabrede in § 2 des Vertrages vom 14.03.2002 lautet auszugsweise wie folgt:
„Die Einstellung erfolgt als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter i. S. des § 59 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der derzeit gültigen Fassung und den ergänzenden Bestimmungen als Zeitangestellte bzw. Zeitangestellter. …
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses erfolgt unter Anrechnung der angegebenen berücksichtigungsfähigen Vorzeiten für Dienstleistungen i. S. des § 59 HG gem. § 57 a Abs. 1 i. V. m. § 57 b Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) als promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. als promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter.”
Mit Urteil vom 27.07.2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG – 2 BvF 2/02, NJW 2004, S. 2803 ff.) die Neuregelung des HRG im Rahmen des 5. Änderungsgesetzes vom 16.02.2002 in der Fassung vom 08.08.2002 insgesamt von Anfang an für nichtig. Die Wirkung der Nichtigkeit umfasst auch die §§ 57a ff. HRG 2002, auf die im Vertrag vom 14.03.2002 Bezug genommen worden war.
Mit dem am 31.12.2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaV-ÄndG – BGBl. I 2004, 3835) sind die §§ 57 a bis 57 e HRG in der Fassung des 5. HRGÄndG vom 16.02.2002 wieder in Kraft gesetzt worden.
Der Kläger hat sich mit seiner beim Arbeitsgericht am 27.09.2004 eingegangenen Klage gegen die Befristung aus dem Vertrag vom 14.03.2002 gewandt. Er hat die Ansicht vertreten, wegen der Nichtigkeit des 5. HRGÄndG habe für die Befristung seines Arbeitsverhältnisses kein Sachgrund vorgelegen. Er hat behauptet, dass er mit mehr als 50 % seiner Arbeitskraft als Netzwerkadministrator und in der Betreuung von Doktoranden tätig gewesen sei. Hierbei handele es sich um Daueraufgaben. Ferner sei er mit Forschungsaufgaben der Professoren H. und T. befasst gewesen. Die Tätigkeit sei der Arbeitsgruppe experimentelle Chirurgie zuzuordnen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Vertrag vom 14.03.2002 zum 30.09.2004 beendet wird.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund wirksamer Befristung am 30.09.2004 sein Ende gefunden habe. Der Kläger habe mehr als 50 % seiner Arbeitszeit mit zwei befristeten Forschungsprojekten verbracht. Darüber hinaus hat das beklagte Land die Ansicht vertreten, die Befristung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Befristung nach den Befristungsregelungen des 5. HRGÄndG wirksam gewesen sei. Die Parteien hätten auf die Wirksamkeit dieser Regelungen vertraut. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig und als Sachgrund im Sinne des § 14 TzBfG anzuerkennen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 14.01.2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Befristung sei durch das Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Zu einer Einzelfallprüfung nach § 14 Abs. 1 TzBfG sah sich das Arbeitsgericht aufgrund der für nichtig erklärten Regelungen des 5. HRGÄndG zumindest bis zum Inkrafttreten des HdaV-ÄndG gehalten. Danach sei der Abschluss eines befristeten Vertrages zwischen den Parteien gerechtfertigt gewesen. Nach seinem eigenen Vortrag sei der Kläger mit Aufgaben in Forschungsprojekten der Professoren H. und T. sowie mit der Betreuung von Doktoranden befasst gewesen, mithin mit Tätigkeit im Kernbereich von Wissenschaft und Forschung, deren Eigenart eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG rechtfertige.
Nunmehr folge die Wirksamkeit der Befristungsabre...