Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung im Hochschulbereich

 

Leitsatz (amtlich)

Die am 19.12.2003 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Angestellten auf den 31.08.2004 ist zulässig, wenn die Anforderungen der §§ 57 a, 57 b, 57 f HRG nF (= i.d.F. d. HdaÄndG vom 27.12.2004) beachtet sind. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der neuen Befristungsregeln vom 27.12.2004 mit den vom BVerfG am 27.07.2004 u.a. für nichtig befundenen Befristungsregeln des 5.HRGÄndG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung.

 

Normenkette

HRG i.d.F.d. HdaVÄndG vom 27.12.2004 §§ 57a, 57b, 57f

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 02.02.2005; Aktenzeichen 6 Ca 3046/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen 7 AZR 805/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.02.2005 – 6 Ca 3046/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31.08.2004 durch Vereinbarung vom 19.12.2003.

Der Kläger ist am 12.13.14xx geboren. Seit dem 01.04.1992 schlossen die Parteien zahlreiche befristete Arbeitsverträge über eine Tätigkeit des Klägers an der Universität B1xx-xxxxx, zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft und ab dem 01.04.1998 als wissenschaftlicher Mitarbeiter:

  • zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft:

    01.04.1992 bis 30.09.1992 19 Stunden,

    15.10.1993 bis 31.12.1993 12 Stunden,

    01.01.1994 bis 31.01.1994 15 Stunden,

    01.02.1994 bis 28.02.1994 15 Stunden,

    01.03.1994 bis 31.03.1994 19 Stunden,

    01.04.1994 bis 31.07.1994 19 Stunden,

    01.08.1994 bis 30.09.1994 19 Stunden,

    01.10.1994 bis 31.12.1994 2 Stunden,

    04.11.1996 bis 31.12.1996 7 bzw. 16 Stunden,

    01.01.1997 bis 31.01.1997 11 Stunden,

    01.02.1997 bis 31.03.1997 10 Stunden,

    01.10.1997 bis 31.12.1997 19 Stunden,

    01.01.1998 bis 31.03.1998 19 Stunden,

  • ab jetzt als wissenschaftlicher Mitarbeiter:

    01.04.1998 bis 31.10.1999 halbe Stelle,

    01.11.1999 bis 31.11.1999 Vollzeit,

    01.01.2000 bis 30.09.2000 Vollzeit,

    01.10.2001 bis 15.10.2003 Vollzeit,

    16.10.2003 bis 31.01.2004 Vollzeit,

    01.02.2004 bis 31.08.2004 Vollzeit.

Auf die unbestritten gebliebene tabellarische Aufstellung der Verträge durch den Kläger wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 17 d.A. = S. 2 des arbeitsgerichtlichen Urteils, Bl. 81 d.A.). Vom Wintersemester 1994/1995 bis zum Wintersemester 1997/1998 war der Kläger als Doktorand im Promotionsstudiengang eingeschrieben. Vom 01.10.1994 bis zum 30.09.1997 war er Stipendiat der DFG. Die ab dem 01.10.1994 begonnene Promotion schloss der Kläger mit dem Rigorosum am 16.06.1998 ab. Der streitgegenständliche Vertrag vom 19.12.2003 lautet auszugsweise:

㤠1

Herr M1xxxxx C1xxxxx wird gemäß § 59 HG ab 01.02.2004 weiter-beschäftigt als vollbeschäftigter Angestellter für die Zeit bis zum

31.08.2004.

Der Dienstort ist B1xxxxxxx.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis ist nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG (einschließlich Beschäftigungszeiten, die nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG noch nicht ausgeschöpft worden sind) befristet.

§ 3

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 57 ab bis 57 f des Hochschulrahmengesetzes (HRG) sowie nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Sonderregelungen und Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung und nach den für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen, soweit diese Bestimmungen den Vorschriften des HRG nicht widersprechen. …

§ 4

Die Aufgabenbeschreibung vom 19.11.2003 (Anlage) ist Bestandteil dieses Vertrages.

Im Rahmen der Aufgabenstellung ist der Angestellte bei Bedarf zu einer Lehrtätigkeit i.S. von § 59 Abs. 1 HG bis zu 4 Wochenstunden verpflichtet. Eine Zulage wird dafür nicht gezahlt. Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen verringert sich die Lehrverpflichtung entsprechend.”

Wegen des weiteren Vertragsinhaltes und wegen der früheren Verträge seit 1999 wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen (Bl. 23, 24 und Bl. 26 – 40 d.A.). Wegen der Anlage vom 19.11.2003 zum Arbeitsvertrag vom 19.12.2003 wird auf die vorgelegte Kopie Bezug genommen (Bl. 25 d.A.). Der Kläger verdiente zuletzt monatlich 4.184,30 EUR brutto. Unter dem 15.07.2004 beantragte der Dekan bei dem Kanzler der Universität den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger über einen Zeitraum vom 01.09.2004 bis zum 28.02.2005. Der beantragte Vertrag wurde nicht abgeschlossen (Kopie des „Antrages auf Weiterbeschäftigung eines Angestellten” Bl. 100 d.A.). Nach Anschreiben des Klägers vom 23.08.2004 teilte das Personaldezernat der Universität dem Kläger unter dem 30.08.2004 mit: das Arbeitsverhältnis sei zum 31.08.2004 befristet und ende mit diesem Tag, die Befristung stehe im Einklang mit der Rechtslage, das Urteil des BVerfG vom 27.07.2004 habe nicht die Unwirksamkeit der Befristung zufolge, im Übrigen hätte der Vertrag auch auf der Basis des 4. HRG wirk...

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