Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung im Hochschulbereich und befristete Erhöhung der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
1.Die am 24.01.2003 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Angestellten auf den 29.02.2008 ist zulässig, wenn die Anforderungen der §§ 57 a, 57 b, 57 f HRG nF (= i.d.F. d. HdaVÄndG vom 27.12.2004) beachtet sind. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der neuen Befristungsregeln vom 27.12.2004 mit den vom BVerfG am 27.07.2004 u.a. für nichtig befundenen Befristungsregeln des 5.HRGÄndG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung.
2. Eine während der Laufzeit des wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses ohne inhaltliche Änderungen zur Tätigkeit vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit benachteiligt die wissenschaftliche Angestellte nicht unangemessen i.S.d. § 307 I S.1 BGB. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung rechtfertigt sich aus den Gründen, die den Gesetzgeber zur Verabschiedung der spezifischen Befristungsregelungen des HRG veranlasst haben.
Normenkette
HRG §§ 57a, 57b, 57f; TzBfG § 3; BGB § 307
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 31.03.2005; Aktenzeichen 3 Ca 5723/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 31.03.2005 – 3 Ca 5723/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages vom 24.01.2003 auf den 29.02.2008 und gegen die Befristung der Aufstockung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von einer halben auf eine volle Stelle für den Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 30.11.2004.
Die 1976 geborene Klägerin ist Diplom-Ökonomin. Seit dem 01.03.2003 ist sie aufgrund eines bis zum 29.02.2008 befristeten Arbeitsvertrages an der Fakultät für Wirtschafts- und Industriesoziologie der Universität D1xxxxxx in Forschung und Lehre beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 24.01.2003 heißt es auszugsweise:
„…
§ 1
Frau T1xxx B1xxxxxx wird ab 01.03.2003
als wissenschaftliche Angestellte eingestellt.
Die Beschäftigung erfolgt
…
1.2 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten.
…
1.3.1 auf bestimmte Zeit gemäß § 57b Absatz 1 Satz 1 HRG bis zum 29.02.2008
…
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, dem Hochschulrahmengesetzt (HRG) und dem Gesetz über die Hochschulen des L2xxes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) in der jeweils gültigen Fassung. Bei befristeten Beschäftigungen, insbesondere auch nach den Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR2y BAT).
…
§ 4
Die Angestellte ist in Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).
§ 5
Der Angestellten obliegen Dienstleistungsaufgaben in Forschung und Lehre gem. § 59 HG.
Im Rahmen der Dienstleistungen besteht die Verpflichtung zur Durchführung von Lehraufgaben im Umfang von 2 Wochenstunden.
… „
Auf die Vertragskopie, Blatt 5 d. A., wird ergänzend Bezug genommen. Am 18.03.2004 unterzeichneten die Parteien einen „Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 24.01.2003 (Kopie Blatt 7 d. A.):
„…
§ 1
Frau T1xxx B1xxxxxx wird für die Zeit vom 01.06.2004 – 30.11.2004 als wissenschaftliche Angestellte mit zusätzlich 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten wissenschaftlichen Angestellten gemäß § 57b Absatz 1 Satz 1 HRG beschäftigt.
Somit wird Frau T1xxx B1xxxxxx für den vorgenannten Zeitraum vollbeschäftigt.
§ 2
Im Rahmen der Dienstleistungen besteht die Verpflichtung zur Durchführung von Lehraufgaben im Umfang von zusätzlich 2 Wochenstunden.
§ 3
Im Übrigen gelten die Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 24.01.2003.
… „
Das Arbeitsentgelt betrug den Angaben der Klägerin zufolge 1.000,00 EUR netto / 1300,00 EUR brutto bei der Beschäftigung mit 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und 1600,00 EUR netto / 2080,00 EUR brutto während der Zeit der Vollzeitbeschäftigung.
Mit der am 11.10.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung des Arbeitsvertrages und des Änderungsvertrages.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, durch die von dem Bundesverfassungsgericht festgestellte Nichtigkeit von Befristungsnormen des HRG 2002 fehle es rückwirkend betrachtet an einem rechtlichen Grund für die Befristung.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis gemäß Änderungsvertrag vom 18.03.2004 nicht aufgrund der Befristung beendet ist, und
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis gemäß Arbeitsvertrag vom 24.01.2003 nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 29.02.2008 enden wird.
Das beklagte L2xx hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte L2xx hat die vereinbarten Befristungen für wirksam erachtet und hat insbesondere darauf verwiesen, dass ...