Entscheidungsstichwort (Thema)

Elternzeit. Elternteilzeit

 

Leitsatz (amtlich)

Im Hinblick darauf, dass der/die Arbeitnehmer/in die Möglichkeit hat, die Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG unter die Bedingung der gleichzeitigen Zustimmung des Arbeitgebers zur beantragten Elternzeit zu stellen (BAG 15.04.2008 – 9 AZR 380/07 – Rz. 35 juris), kann er/sie im Falle der Ablehnung des Elternzeitwunsches nicht die Anpassung des dem Arbeitgeber mitgeteilten Elternzeitraums analog § 313 Abs. 1 BGB verlangen.

 

Normenkette

BGB § 313 Abs. 1; BEEG § 16 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 26.09.2007; Aktenzeichen 6 Ca 1828/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.2009; Aktenzeichen 9 AZR 72/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.09.2007 – 6 Ca 1828/07 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.09.2007 – 6 Ca 1828/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Dauer der Elternzeit der Klägerin und über deren Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.

Die am 05.04.1966 geborene, verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern seit dem 01.05.1992 beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.01.2002 übernahm sie aufgrund Arbeitsvertrages vom 21.01.2002 die Position der Leiterin Controlling mit Prokura.

Die Klägerin teilte der Beklagten im Jahre 2006 mit, dass sie ein Kind erwarte. Wegen der weiteren Planung des Arbeitsverhältnisses fanden zwischen ihr und den Geschäftsführern der Beklagten zwei Besprechungen statt. Der Inhalt der Gespräche, die nach Angaben der Klägerin am 04.09.2006 und 22.09.2006 erfolgten, ist zwischen den Parteien streitig. Nach Behauptung der Klägerin hat man vereinbart, dass sie zwei Jahre in Elternzeit gehe und etwa 6 Monate nach dem Ende der Mutterschutzfrist in ihrer bisherigen Position in Teilzeit mit 20 Wochenstunden die Arbeit wieder aufnehmen werde. Nach Angaben der Beklagten ließ die Klägerin sie in dem Glauben, dass sie – die Klägerin – nach der Mutterschutzzeit wieder vollzeitig an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde.

Am 20.10.2006 wurde die Klägerin mit einem von ihr für die Mitarbeiter des Standortes F. organisiertem Frühstück durch den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn E., in den Mutterschutz verabschiedet. Er wies darauf hin, dass die Klägerin ja bald zurückkehren werde. Weitere Einzelheiten sind hinsichtlich der am 20.10.2006 abgegebenen Erklärungen zwischen den Parteien streitig.

Am 21.12.2006 gebar die Klägerin ihren Sohn, M. U. X.. Am 30.01.2007 begab sie sich in den Betrieb der Beklagten in F.. Am 31.01.2007 ging ein auf den 05.01.2007 datiertes Schreiben der Klägerin bei der Beklagten ein mit folgendem Wortlaut ein:

„Anmeldung Elternzeit

Sehr geehrter Herr K., sehr geehrte Damen und Herren,

Am 21. Dezember wurde mein Sohn M. U. X. geboren. Damit einhergehend beantrage ich wie mit Herrn C. E. und Ihnen im Vorfeld besprochen eine zweijährige Elternzeit.

Gleichzeitig möchte ich während dieser Zeit in Teilzeit innerhalb des gesetzlich möglichen Umfangs von maximal 30 Wochen-Stunden für 20 Wochen-Stunden arbeiten. Diese Teilzeit soll nach bisheriger Vereinbarung ab dem 23. August, also nach rund 6 Monaten nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen und für die Dauer meiner Elternzeit gelten. Für die Dauer von einem Jahr hat auch mein Mann, Herr G. X., bei seinem Arbeitgeber Elternzeit beantragt, so dass von August 2007 bis August 2008 eine gemeinsame Elternzeit gilt. Für meine Teilzeit würde ich den Mittwoch, den Freitag und stundenweise Heimarbeit vorsehen bzw. vorschlagen.

Ich bitte um Bestätigung dieser Vorgehensweise. Gerne komme ich zu einem weiteren Gespräch bezüglich der Teilzeit im Büro vorbei.”

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 20.02.2007. Hierin bestätigte sie der Klägerin deren Elternzeit vom 15.02.2007 bis zum 21.12.2008. Die gewünschte Teilzeittätigkeit lehnte die Beklagte ab und verwies insoweit auf näher erläuterte entgegenstehende dringende betriebliche Gründe. In der Abteilung der Klägerin hatte die Beklagte zuvor einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers J.-D. entsprochen.

Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 08.03.2007 begründete die Klägerin ihr Teilzeitbegehren näher. Zusätzlich fragte sie die Beklagte, ob eine anderweitige Teilzeitbeschäftigung angeboten werden könne. Unter dem 13.03.2007 antwortete die Beklagte, dass auch keine anderweitige Teilzeitbeschäftigung bei ihr oder ihren Vertragspartnern möglich sei. Unter Hinweis auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wurde der Klägerin zugleich Prokura entzogen und ihr zu Ende März 2007 das zur Verfügung gestellte Handy und der ihr überlassene PKW zurückgefordert. Mit weiterem Schreiben vom 05.04.2007 nahm die Beklagte nochmals zu dem Schreiben der Klägerin vom 08.03.2007 ablehnend Stellung.

Am 17.04.2007 fand zwi...

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