Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung aller Vergütungsbestandteile bei Erhöhung der Arbeitszeit. Berücksichtigung von Zulagen bei mehr Vergütung wegen längerer Arbeitszeit. Anspruch auf Erhöhung des Arbeitsentgeltes bei Verlängerung der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
1. Aus einer Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG folgt ein entsprechender Anspruch auf Erhöhung der Arbeitsvergütung.
2. Der aus der Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG folgende Anspruch auf zeitanteilige Erhöhung der Arbeitsvergütung erfasst nicht nur das Tabellenentgelt des BAT-KF und die Jahressonderzahlung des BAT-KF, sondern auch eine mit der Klägerin bei Beschäftigungsbeginn zusätzlich und individuell vereinbarte Zulage von 250,00 Euro, die sich aufgrund der Aufstockung der Arbeitszeit von 50 % auf 100 % um 250,00 Euro auf insgesamt 500,00 Euro erhöht.
Normenkette
RL 97/81/EG; BGB §§ 133, 157; TzBfG § 9; ZPO § 256; BAT-KF; ZPO § 91 Abs. 1, § 259
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.11.2022; Aktenzeichen 15 Ca 884/22) |
Nachgehend
Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.11.2022 - 15 Ca 884/22 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.05.2022 monatlich fortlaufend am 16ten des Monats neben dem anerkannten Tabellenentgelt nach BAT/KF (TG 14, Stufe 6 in der jeweils gültigen Fassung) und dem anerkannten Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 77,76 Euro auch eine Leistungszulage nicht nur mit anerkannten 250,00 Euro brutto, sondern in Höhe von 500,00 Euro brutto zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Gehaltszulage nach Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin von einer Teilzeitbeschäftigung auf eine Vollzeitbeschäftigung.
Die Klägerin war vom 01.04.1998 bis zum 30.06.2007 bei der Beklagten, einem Krankenhaus, als Diplom-Physikingenieurin in der Strahlentherapie beschäftigt. In der nachfolgenden Zeit war sie ebenfalls als Diplom-Physikingenieurin in der Strahlentherapie in einem anderen Krankenhaus mit einem Beschäftigungsumfang von zuletzt 50 % beschäftigt. Ab dem 01.05.2014 sollte es zu einer erneuten Einstellung der Klägerin als Diplom-Physikingenieurin in der Strahlentherapie bei der Beklagten mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % kommen. Allerdings lag die Vergütung der Teilzeittätigkeit der Klägerin im Umfang von 50 % bei dem bisherigen Krankenhaus um 250,00 Euro brutto höher als die Vergütung, welche die Beklagte ihr bei Anwendung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags in kirchlicher Fassung (im Folgenden BAT-KF) für eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % anbieten konnte. Ohne Ausgleich dieser Gehaltsdifferenz war die Klägerin nicht bereit, zur Beklagten zurückzukehren. Die Klägerin und die Beklagte verständigten sich im Rahmen der Gehaltsverhandlungen mündlich darauf, der Klägerin diese Gehaltsdifferenz auszugleichen. Über ein Vollzeitarbeitsverhältnis haben die Parteien damals nicht verhandelt. Die Parteien schlossen den Dienstvertrag vom 03.02.2014. In diesem hieß es u.a.:
"§ 1
Frau/Herr E. F. wird ab 01.05.2014
als Diplom-Physikingenieurin eingestellt.
Das Dienstverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Aufgabenbereich kann durch Dienstanweisung näher bestimmt werden.
§ 2
Für das Dienstverhältnis gilt das Kirchliche Arbeitsvertragsrecht für Angestellte - Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 - in der jeweils im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Fassung (BAT/Kirchliche Fassung).
Ergänzende allgemeine dienstrechtliche Regelungen finden ebenfalls Anwendung, sofern sie für den Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland gelten. Dies gilt insbesondere für die Gewährung von Zuwendungen, vermögenswirksame Leistungen etc.
§ 3
Die/der Mitarbeitende wird in die Entgeltgruppe 14/Fallgruppe 3/BAT Kirchliche Fassung bzw. den Pflegepersonalentgeltgruppen zum BAT-KF-PEGP.BAT-KF eingestuft.
§ 4
Die/der Mitarbeitende wird mit einem Stellenanteil von 50 Prozent eines bei der Stiftung F. Krankenhaus angestellten, vollbeschäftigten Mitarbeiters beschäftigt. Dies entspricht derzeit einer durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden.
...
§ 6
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
..."
Die Klägerin war im Folgenden mit einem Beschäftigungsumfang von 50 %, d.h. mit 19,25 Stunden wöchentlich als Diplom-Physikingenieurin in der Strahlentherapie bei der Beklagten tätig. Die Beklagte gewährte der Klägerin monatlich das Tabellenentgelt nach BAT-KF auf Teilzeitbasis, einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss von zuletzt 77,76 Euro und eine jährliche Sonderzahlung nach BAT-KF auf Teilzeitbasis. Daneben zahlte sie an die Klägerin ab dem 01.05.2014 monatlich einen Betrag von 250,00 Euro brutto, der in den Entgeltabrechnungen gesondert ausgewiesen und als Leis...