Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Zweigstellenleiterin eines Sozialamtes
Leitsatz (amtlich)
Die Leiterin einer Zweigstelle eines Sozialamtes mit unter 20 Beschäftigten erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT.
Normenkette
BAT Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 02.07.1997; Aktenzeichen 10 Ca 9297/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom02.07.1997 – 10 Ca 9297/96 – wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob sich ihre Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung im Sinne der VergGr. III Fallgruppe. 1 a BAT aus den nach VergGr. IV a Fallgruppe. 1 b zu vergütenden Tätigkeiten heraushebt und ihr deshalb bereits seit dem 1.11.1993 und nicht erst ab dem 1.3.1997 Vergütung nach der VergGr. III BAT zusteht.
Die am 16.4.1951 geborene Klägerin ist nach erfolgreichem Abschluß der Angestelltenlehrgänge I und II seit dem 1.7.1974 bei der beklagten Stadt in deren Sozialamt im Bereich „Hilfe zum Lebensunterhalt” beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.
Das Sozialamt der beklagten Stadt ist in insgesamt 12 Zweigstellen, deren Leiter bis auf den der Zweigstelle R. mit Beamten (Besoldungsgruppe A 12) besetzt sind, stadtteilbezogen aufgeteilt. Grundsatzfragen werden in der Abteilungsleitung oder in der Abteilung 50/1 (Rechtsstelle oder Sachgebiet Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten) bearbeitet.
Zunächst wurde die Klägerin als Sachbearbeiterin für offene und geschlossene Sozialhilfe unter Eingruppierung in die VergGr. V b BAT in der Zweigstelle R. eingesetzt. Ab 6.7.1987 war die Klägerin stellvertretende Dienststellenleiterin der Zweigstelle O. und dann der Zweigstelle G.. Seit dem 1.10.1989 erhielt sie Vergütung nach der VergGr. IV a BAT. Vom 1.3. bis 30.9.1990 übernahm sie dort die tatsächliche Dienststellenleitung. Ab dem 1.10.1990 war sie stellvertretende Dienststellenleiterin der Zweigstelle R.; seit dem 11.1.1993 ist sie deren Leiterin.
Die Zweigstelle R. bearbeitet einen besonderen sozialen Brennpunkt mit einem in Düsseldorf höchsten Stand an Obdachlosen, Aussiedlern und Asylbewerbern und einem Ausgabenvolumen von 26,34 Mio. DM im Haushaltsjahr 1995. Die Hilfesuchenden setzen sich zusammen aus einem multikulturellen Publikum mit Verwahrlosten, Hepatitis-, Aids-, Tbc- und psychisch Kranken, was zu einer hohen Intoleranz des Publikums bis hin zur Gewalt führt. Wie im zweitinstanzlichen Kammertermin festgestellt wurde, gibt es in der Zweigstelle R. seit Juli 1996 das Projekt „Arbeit statt Sozialhilfe” im Modell Z7 (Zweigstelle /R.). Bei diesem Modell wird die Arbeit auf 5 Teams mit je einem Teamleiter und 2 Sachbearbeitern übertragen, deren Aufgabe es ist, die Sozialhilfeempfänger mit dem Ziel zu beraten und zu betreuen, Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden, sie von Sozialhilfe loszulösen und sie mit ganz konkreter Hilfe fähig zu machen, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. So werten die Teams die Tageszeitungen aus und stehen mit Zeitarbeitsfirmen und Betreuungsfirmen in Verbindung, um Arbeit zu vermitteln. Personen, die aufgrund ihrer geringen Qualifikation oder unzureichender Eignung vorerst nur für andere Maßnahmen wie AB-Maßnahmen, befristete Arbeitsverträge nach dem BSHG u.a. in Frage kommen, werden in derartige Maßnahmen vermittelt. Zudem vermitteln sie familien- und personengerechte wohnungsmäßige Versorgung und sorgen für eine soziale Aktivierung der Hilfeempfänger und Hilfesuchenden. Auf Grund dieses Modells konnten in der Zeit vom 1.7.1996 bis zum 30.6.1997 2,4 Mio. DM Sozialhilfeleistungen eingespart werden. Insgesamt werden von der Zweigstelle R. 3.300 Hilfesuchende betreut.
Wegen der Vakanz der 2. und 3. Vertreterstelle, die in die Besoldungsgruppe A 11 = VergGr. IV a BAT eingestuft sind, wurden ständig bezahlte Überstunden erforderlich.
Mit Schreiben vom 21.4.1994 verlangte die Klägerin ihre Höhergruppierung in die VergGr. III BAT. Die beklagte Stadt erwiderte, daß die Klägerin als Leiterin der Zweigstelle R. Aufgaben nach der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT wahrnehme und deshalb erst nach vierjähriger Bewährung ein Aufstieg in die VergGr. III BAT möglich sei. Die Klägerin wird deshalb seit dem 1.3.1997 nach der VergGr. III BAT vergütet.
Mit der am 30.12.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, sie erfülle bereits seit dem 11.01.1993 die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT, da sich ihre Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IV a Fallgruppe. 1 b BAT heraushebe. Das besondere Maß der Verantwortung fo...