keine_Zulassung
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung. Urlaub
Leitsatz (amtlich)
Zur einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung
Normenkette
ArbGG § 62; ZPO §§ 935, 940
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Urteil vom 03.03.2004; Aktenzeichen 3 (4) Ga 4/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom03.03.2004 – 3 (4) Ga 4/04 – abgeändert.
Der Antrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Antragsteller (Kläger), Meister des Elektrohandwerks und früheres Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin (Beklagten), ist seit dem 01.08.2001 bei der Antragsgegnerin als „Fachbereichsleiter und Koordinator für alle Lehrgänge und Maßnahmen der Elektroinnung E.” tätig, und zwar aufgrund des Anstellungsvertrages vom 01.08.2001 (Bl. 22 ff d. A.). Hiernach gehört die dem Antragsteller ausgehändigte Dienstordnung zum Inhalt des Anstellungsvertrages. Dort ist unter Ziff. 10 geregelt, dass der Jahresurlaub während der „großen Ferien” zu nehmen ist. Der Antragsteller ist verheiratet und ist drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seine monatliche Vergütung beträgt 3.200,– EUR.
Nach dem Anstellungsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Bestimmungen.
Im November 2003 beantragte der Antragsteller Erholungsurlaub für die Zeit vom 17. bis 28.05.2004, weil er an einer Gruppenreise teilnehmen will, die alle zwei Jahre mit einem Freundeskreis von Handwerkskollegen stattfindet.
Der Antrag des Antragstellers wurde von der Antragsgegnerin noch im November 2003 wegen der zum beabsichtigten Urlaubszeitpunkt bestehenden Ausbildungsverpflichtungen des Antragstellers abgelehnt. Ein vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 19.12.2003 bzw. vom Antragsteller persönlich am 20.01.2004 wiederholter Antrag wurde am 21.01.2004 von der Antragsgegnerin erneut abgelehnt. Daraufhin hat der Antragsteller, eingegangen beim Arbeitsgericht am 28.01.2004, ein Hauptsacheverfahren – Aktenzeichen 3 Ca 245/04 – auf Urlaubserteilung anhängig gemacht, das im Gütetermin vom 17.02.2004 auf Antrag beider Parteien terminlos gestellt wurde.
Nunmehr hat der Antragsteller mit einem am 24.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren mit demselben Antrag anhängig gemacht.
Die Antragsgegnerin verfügt über zwei Ausbilder, das heißt über den Antragsteller und den Kollegen X.. Darüber hinaus wird im Bedarfsfall Herr S. eingesetzt, der allerdings nicht bei der Antragsgegnerin, sondern bei der Firma F. W. beschäftigt ist, deren Inhaber der Obermeister der Antragsgegnerin ist. Bei der Ausbildung handelt es sich um überbetriebliche Bildungsmaßnahmen und vom Arbeitsamt finanzierte Umschulungen.
Für die Zeit vom 16. bis 27.08.2004 hat die Antragsgegnerin Betriebsferien anberaumt.
Der Antragsteller hat behauptet:
Der Verweis der Antragsgegnerin auf die „großen Ferien” sei nicht durchschlagend, da Lehrgänge ganzjährig stattfänden. So sei auch in der Zeit vom 02. bis 13.08.2004 eine Umschülergruppe zu betreuen. Angesichts der Betriebsferien vom 16. bis 27.08.2004 sei ein Teil des Urlaubs außerhalb der „großen Ferien” zu nehmen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Erholungsurlaub in der Zeit vom 17. bis 28.05.2004 zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie hat behauptet:
Würde dem Antrag stattgegeben, müsste ein Externer (beispielsweise Herr S.) die Ausbildung für den Antragsteller in dieser Zeit übernehmen, was zusätzliche Kosten von 4.000,– EUR ausmache, die ihr nicht zuzumuten seien.
Sie hat die Auffassung vertreten:
Es fehle bereits am Verfügungsgrund, weil der Antragsteller zu lange zugewartet habe. Darüber hinaus stehe einem Verfügungsanspruch Ziff. 10 der Dienstordnung entgegen. Dem Antragsteller könne abverlangt werden, seine Urlaubswünsche auf die Sommerferien zu beschränken und, soweit diese nicht reichten, weitere Schulferien an Weihnachten oder Ostern für seine Freistellungswünsche heranzuziehen. Dies hat die Antragsgegnerin im Termin der ersten Instanz vom 03.03.2004 dahingehend relativiert, dass sie zu Protokoll erklärt hat, den Antragsteller treffe bis auf die „großen Ferien” durchgehend im Kalenderjahr mit Ausnahme der Weihnachtszeit eine Lehrverpflichtung. Im Übrigen sei hier eine Parallele zu den Lehrern zu ziehen, die auch nur in den Ferien Urlaub nehmen könnten. Schließlich könne der Antrag allenfalls auf eine Freistellung lauten, weil andernfalls die einstweilige Verfügung auf eine Erfüllung des Anspruchs hinauslaufe.
Mit Urteil vom 03.03.2004 hat das Arbeitsgericht die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, dem Antragsteller Erholungsurlaub in der streitigen Zeit zu bewilligen und hat dies unter anderem wie folgt begründet: Die Antragsgegnerin habe keine dringenden betrieblichen Gründe geltend machen können. Die Ziff. 10 der Dienstordnung, wonach der Antr...