Entscheidungsstichwort (Thema)
Eilantrag zur zeitlichen Lage des beantragten Urlaubs bei gleichzeitigem Urlaubswunsch der Geschäftsführerin
Leitsatz (redaktionell)
1. Übt die Geschäftsführerin einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts maßgeblich die Arbeitgeberfunktion aus, ist sie bei Anwendung der Kollisionsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG jedenfalls im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer nicht als Arbeitnehmerin einzustufen.
2. Der eigene Urlaubswunsch der Arbeitgeberin als natürliche Person ist für sich genommen kein hinreichender Grund für die Ablehnung eines Urlaubsgesuchs. Das folgt im Umkehrschluss aus der im Gesetz vorgesehenen Ablehnungsmöglichkeit allein wegen der Wünsche anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940; BUrlG §§ 7, 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 20.06.2016; Aktenzeichen 1 Ga 8075/16) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.01.2010 - 1 Ga 8075/16 - abgeändert:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antragsteller in der Zeit vom 08.08.2016 bis einschließlich 12.08.2016 (5 Arbeitstage) Erholungsurlaub zu gewähren.
II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die zeitliche Lage eines beantragten Urlaubs.
Mitte Januar 2016 beantragte der Antragsteller bei der Arbeitgeberin Urlaub in der Zeit vom 29.03.2016 bis zum 01.04.2016 (4 Urlaubstage) sowie weiteren Urlaub für die Zeit vom 08.08.2016 bis zum 12.08.2016 (5 Urlaubstage). Dies geschah unter Verwendung eines personenbezogenen Urlaubsantragsvordrucks für das Jahr 2016, welcher im Kopf den Eintrag eines Gesamturlaubes von 32 Tagen und ua. Betriebsferien für die Zeit vom 25.07.2016 bis 05.08.2016 - 10 Tage - aufweist. Während für den ersten beantragten Urlaubszeitraum auf dem Vordruck eine Genehmigung im Wege eines handschriftlichen Namenzeichens erfolgte, fehlt dies für die beantragte Urlaubswoche im August 2016 im Anschluss an die zweiwöchigen Betriebsferien.
In der seiner Antragsschrift beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 17.06.2016, auf welche im Übrigen (Bl. 33 d. A.) Bezug genommen wird, heißt es weiter auszugsweise wie folgt:
"Normalerweise wird von meiner Chefin innerhalb von maximal 2 Wochen über Urlaubsanträge entschieden. Nachdem der Antrag zunächst nicht bearbeitet wurde, erhielt ich den bestätigten Antrag Ende Februar zurück und reichte dann einen um eine persönlichen weiteren Urlaubswünsche ergänzten Urlaubsantrag, vor allem in der Zeit vom 08.08.2016 bis einschließlich 12.08.2016, bei meiner Chefin ein. Meine Chefin lehnte meinen Antrag ab und begründete dies wie in den Vorjahren 2013 bis 2015 mit persönlichen Gründen, dass sie nämlich eigenen Urlaub plant und ihren Geburtstag feiern wird. In den letzten 3 Jahren war ich in der Woche nach den vorgegebenen Betriebsferien immer allein im Büro, weil meine Chefin selbst Urlaub machte.
Ich habe meine Chefin darüber informiert, dass meine Lebensgefährtin beruflich als Lehrerin tätig ist und ich daher den Urlaub in den Ferien nehmen muss, um einen gemeinsamen Urlaub planen zu können. ... Meine Chefin verweist wie stets darauf, ich solle meinen Urlaub in der Woche vor den Betriebsferien verschieben, was jedoch diesmal nicht ging, da meine Lebensgefährtin in dieser Woche noch Unterricht hat. ...
Sämtliche Versuche meinerseits, eine einvernehmliche Einigung mit meiner Chefin zu erzielen, scheiterten. Ich habe insoweit über meine Versicherung zunächst versucht, die Sache mithilfe eines Mediators zu lösen, was jedoch leider nicht gelang. Auch auf die Anfragen meines Anwaltes hin, gewährte meine Chefin den beantragten Urlaub leider nicht.
..."
Der Antragsteller schaltete den Mediator auf Vorschlag seiner Rechtsschutzversicherung im Zuge einer beantragten Deckungszusage für die Durchsetzung seines Anliegens ein. Die Verhandlungen zwischen dem Mediator und der Geschäftsführerin blieben ohne Erfolg. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2016 ließ der Antragsteller die Arbeitgeberin erneut auffordern, den beantragten Urlaub für die Zeit vom 08.08.2016 bis zum 12.08.2016 zu gewähren. In dessen Beantwortung wies die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 01.06.2016 darauf hin, dass es ihr aufgrund des Direktionsrechts zustünde, Betriebsferien als zusammenhängenden Urlaub für die Zeit vom 27.07.2016 bis zum 05.08.2016 anzuordnen, es der Geschäftsführerin zustünde, im Anschluss an die Betriebsferien ihrerseits eine Woche Urlaub zu nehmen, die Verwaltung im Wesentlichen nur durch die Geschäftsführerin sowie den Antragsteller abgedeckt würde, so dass für eine Urlaubsgewährung für die 32. Kalenderwoche kein Raum bestünde. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2016 bat der Antragsteller mit eingehender Begründung um nochmalige kurzfristige Überprüfung und Entscheidung über den Urlaubsantrag, was die Arbeitgeberin mit...