Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die auf eine Versetzung des Arbeitnehmers gerichtete Änderungskündigung ist nach herrschender und richtiger Rechtsmeinung unwirksam, wenn definitiv feststeht, dass der Arbeitgeber die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung nicht erlangen kann (AnwK-ArbR/Schmitz-Scholemann/Brune, § 2 KSchG Rn. 141 m.w.N.).

 

Normenkette

KSchG § 2; BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 24.07.2008; Aktenzeichen 1 Ca 671/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.04.2010; Aktenzeichen 2 AZR 491/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 24.07.2008 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Die Beklagte ist der IT-Dienstleister der T.-Finanzgruppe. Sie hat ihren Hauptsitz in G. a. M. und unterhält diverse Standorte im Bundesgebiet. Im Rahmen einer umfassenden Restrukturierung schloss sie auf der Basis des Konzeptes „Standortkonsolidierung” zum 30.09.2008 ihre Standorte in Duisburg, L., Mainz und Karlsruhe und verlagerte Arbeitsplätze an die Standorte Münster, München und Fellbach bei Stuttgart.

Am 18.07.2007 war zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di der Tarifsozialplan „Standortkonsolidierung” (nachfolgend: TSP) zustande gekommen, der das Standortkonsolidierungskonzept der Beklagten i.d.F des Weissbuchs zum Gegenstand hat (Abschnitt I Ziffer 2.1 TSP i.V.m. der Protokollnotiz zum TSP). Zu jedem Standort ist die zukünftige, ab 01.10.2008 geltende Zuordnung bzw. Verlagerung von Arbeitsplätzen an die jeweiligen Zielstandorte dargestellt. Am 18.10.2008 traten sämtliche Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat dem TSP bei. Außerdem schloss die Beklagte an diesem Tag zum einen mit dem Gesamtbetriebsrat GBR eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Anwendung des TSP auf die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten und zum anderen mit jedem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Umsetzung personeller Einzelmaßnahmen. Des Weiteren wurde gemäß Abschnitt II Ziffer 3 TSP eine paritätisch besetzte „Tarifliche Findungskommission” (nachfolgend: TFK) eingerichtet, die über die endgültige Zuordnung der betroffenen Arbeitnehmer entschied. Außerdem entschied die TFK über die Zuteilung von sog. „Kontingentsarbeitsplätzen” gemäß Abschnitt II Ziffer 2 TSP sowie besonderen Übergangslösungen gemäß Abschnitt II Ziffer 3 TSP i.V.m. der Protokollnotiz.

Die Klägerin war gemäß Einstellungsvereinbarung vom 10.04.1995 (Bl. 19 f.) zum 01.07.2005 in die Dienste der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten getreten. Im Arbeitsvertrag, der ergänzend auf den BAT in der für Sparkassenangestellte jeweils geltenden Fassung verweist, ist, soweit hier von Interesse, wörtlich bestimmt: „Als Dienstort wird Duisburg vereinbart. Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach Maßgabe betrieblicher Bedürfnisse Ihr Arbeitsplatz auch im SRZ-Süd in L. sein kann.”

Gemäß Zusatzvereinbarung (Bl. 22 f. GA) wurde die Klägerin, die als Anwendungsentwicklerin der Organisationseinheit OE 4121 Multikanal Backend angehört, seit dem 01.01.2002 auf einem Telearbeitsplatz beschäftigt. Sie geht ihrer Arbeit von dem häuslichen Telearbeitsplatz in L. nach und hat sich etwa einmal pro Woche nach Duisburg begeben.

Unter dem 12.02.2008 hörte die Beklagte den für die Standorte L./Duisburg gewählten Betriebsrat zur beabsichtigten Änderungskündigung der Klägerin an und beantragte gleichzeitig dessen Zustimmung zur Versetzung der Klägerin nach G. (Bl. 271 ff). Unter dem 28.02.2008 (Bl. 13 f. GA) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Änderungskündigung und verweigerte seine Zustimmung zur Versetzung.

Mit Schreiben vom 28.02.2008 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2008 und bot gleichzeitig dessen Fortsetzung mit der Maßgabe an, dass ab dem 01.10.2008 neuer Arbeitsort der SI-Standort G. sei.

Die Klägerin nahm das Angebot unter Vorbehalt an. Am 20.03.2008 hat sie beim Arbeitsgericht Duisburg Klage gegen die Änderungskündigung und die Versetzungsanordnung eingereicht.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 24.07.2008 festgestellt, dass die Änderungskündigung vom 29.02.2008 und die Versetzung vom 30.05.2008 unwirksam seien.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Beklagte das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an. Sie beantragt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.

Die Klägerin verteidigt das Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

In dem Zustimmungsersetzungsverfahren hat das Arbeitsgericht Duisburg durch Beschluss vom 11.09.2008 die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 14.01.2009, 12 TaBV 377/08, die Besc...

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