Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 11.08.1999; Aktenzeichen 3 Ca 476/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 6 AZR 342/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Solingen vom11.08.1999 – 3 Ca 476/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Streitwert: 8.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Umfang der dem Kläger zu leistenden Beihilfe.

Der am 07.02.1949 geborene Kläger ist seit dem 10.08.1984 als Lehrer im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt und an einer städtischen Hauptschule der Stadt S. eingesetzt. Er ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (DAK) mit Beitragszuschuss nach § 257 SGB V versichert.

Durch die 8. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 03.09.1998 wurde das bis dahin geltende Beihilferecht für Angestellte geändert. Gemäß Art. 1 Nr. 1 b der Änderungsverordnung ist Abs. 2 a des § 1 der Beihilfeverordnung für Angestellte u. a. dahingehend geändert worden, dass nun auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte den Pflichtversicherten gleichgestellt werden. In der Änderungsverordnung vom 03.09.1998 lautet es hierzu:

(2) Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung und ihre berücksichtungsfähigen Angehörigen sind ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung dem Grunde nach zustehenden Sach- oder Dienstleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen oder sich an Stelle einer möglichen Sach- oder Dienstleistung eine Barleistung gewähren lassen, sind nicht beihilfefähig. Besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses gegen die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung, sind die Aufwendungen mit Ausnahme derjenigen für Brillen, der Mehrkosten für Zahnfüllungen, implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen (§ 28 Abs. 2 SGB V) beihilfefähig; die beihilfefähigen Aufwendungen werden um den dem Grunde nach zustehenden Zuschuß gekürzt. Aufwendungen für Reparatur und Aufarbeitung von Brillen sind nicht beihilfefähig.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Bedienstete, denen nach § 257 SGB V ein Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach zusteht oder die nach § 224 SGB V beitragsfrei versichert sind.

Bis dahin waren lediglich die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Angestellten auf die ihnen aufgrund der Pflichtversicherung zustehenden Sachleistungen aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung angewiesen, wohingegen den freiwillig Versicherten mit Beitragszuschuss nach § 257 SGB V Beihilfen zu den Aufwendungen gewährt wurden, die über die von den Kassen gewährten Leistungen hinausgingen. Sie hatten zudem die Möglichkeit, auf den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V zu verzichten und statt dessen Beihilfe wie Beamte des Landes zu erhalten. Nach der Neuregelung der BVOAng sind nunmehr auch sie ausschließlich auf die dem Grunde nach zustehenden Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung angewiesen.

Durch die 9. Verordnung zur Änderung der BVOAng vom 16.12.1999 sind pflichtversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Bedienstete in § 1 Abs. 2 gemeinsam aufgeführt.

Mit Schreiben vom 21.12.1998 teilte der Kläger dem Schulamt der Stadt S. mit, dass er mit der Neuregelung nicht einverstanden sei. Unter dem 20.01.1999 verwies dieses auf die Bindung an die neue Verordnung.

Mit der am 22.02.1999 bei dem Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Neuregelung des Beihilfen rechtes bezüglich der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten gewandt und die Auffassung vertreten, das beklagte Land greife in unzulässiger Weise unmittelbar in die bestehende Wahlfreiheit des Beschäftigten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Die Anwendung der 8. Änderungsverordnung verletze die Grundsätze des § 315 BGB, der betrieblichen Übung sowie des Vertrauensschutzes.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, auch für die Zeit nach dem 31.03.1999 dem Kläger Beihilfe nach dem bis zum 31.03.1999 geltenden Beihilferecht für Angestellte zu gewähren.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 11.08.1999, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Solingen die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen und den Streitwert auf 8.000,– DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zulässig, jedoch unbegründet. Der Anspruch des Klägers aus dem Anstellungsverhältni...

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