Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 25.07.2000; Aktenzeichen 7 Ca 1322/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.07.2000 – 7 Ca 1322/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die am 19.09.1950 geborene Klägerin trat auf der Grundlage eines bis zum 31.12.1990 befristeten schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.01.1990 mit Wirkung vom gleichen Tag als nicht vollbeschäftigte Angestellte in die Dienste des beklagten Landes. Dieser befristete Arbeitsvertrag wurde am 30.11.1990 bis zum 29.12.1991 verlängert. Durch einen Änderungsvertrag vom 28.02.1991 wurde die Klägerin als nicht vollbeschäftigte Angestellte auf unbestimmte Zeit weiter beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich vertragsgemäß nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für das beklagte Land geltenden Fassung. Bei ihrer Einstellung war die Klägerin in die Vergütungsgruppe IX b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.
Die Klägerin, die zunächst die Tätigkeit einer Schreibkraft ausübte, nahm in der Zeit von Mai 1994 bis Mai 1996 an einer Fortbildungsmaßnahme für Angestellte „mit gutem Erfolg” (12 Punkte) teil. Die Fortbildungsmaßnahme war inhaltlich abgestellt auf einen künftigen Einsatz in Tätigkeiten des mittleren Dienstes.
Mit Wirkung vom 10.10.1996 übertrug das beklagte Land der Klägerin zunächst zur Erprobung gemäß § 24 Abs. 1 BAT die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c, Fallgr. 1 a BAT entsprechende Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. (d. i.: mittlerer Dienst) in der Schwerbehinderten-Gruppe 2. In dem Zuweisungsschreiben vom 10.10.1996 machte das Versorgungsamt W. die Klägerin darauf aufmerksam, dass der vorübergehende Einsatz gemäß § 24 Abs. 1 BAT auf dem Dienstposten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 im Hinblick auf künftige Zugänge im Beamtenbereich des mittleren Dienstes nur solange erfolgen könne, als sich der betreffende Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst befinde und für den Einsatz auf dem Sachbearbeiter-Dienstposten noch nicht zur Verfügung stehe. Dies sei zunächst längstens bis zum 31.07.1997 der Fall.
Mit Schreiben vom 28.11.1996 teilte das Versorgungsamt W. der Klägerin mit, dass sie nach § 24 Abs. 1 BAT ab 01.10.1996 eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c, Fallgr. 1 a BAT und ihrer jetzigen Vergütungsgruppe VII, Fallgr. 3 BAT erhalte. Auch in diesem Schreiben wies das Versorgungsamt W. darauf hin, dass der vorübergehende Einsatz (zur Erprobung) gemäß § 24 Abs. 1 BAT auf dem Dienstposten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 im Hinblick auf künftige Zugänge im Beamtenbereich des mittleren Dienstes erfolge.
Mit Schreiben vom 25.07.1997 übertrug das Versorgungsamt W. der Klägerin mit Wirkung vom 01.08.1997 gemäß § 24 Abs. 2 BAT vertretungsweise die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des m. D. in der Abteilung 3 anstelle der Inhaberin der Stelle V b / V c Nr. 3 a Stellenbesetzungsliste, die wegen einer vorübergehenden Verstärkung der Sachbearbeiter in der Erziehungsgeldkasse in der Abteilung IV umgesetzt worden sei, zunächst bis zum 31.12.1997. Unter dem 27.08.1997 teilte das Versorgungsamt W. der Klägerin mit, dass nach dem ihm vorliegenden Leistungsbericht der Abteilungsleiterin die Erprobungsphase nunmehr als abgeschlossen angesehen werden könne. Eine Übertragung der Tätigkeit auf Dauer könne wegen Fehlens einer freien und besetzbaren Stelle sowie eines auf Dauer besetzbaren Dienstpostens nicht erfolgen.
Mit Schreiben vom 13.11.1998 übertrug das Versorgungsamt W. der Klägerin die Aufgaben einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 gemäß § 24 Abs. 1 BAT im Hinblick auf einen künftigen Zugang im Beamtenbereich des m. D. über den 31.12.1998 hinaus bis zum 31.07.1999. Zugleich teilte das Versorgungsamt W. mit, die Klägerin werde für diese Zeit auf dem vorübergehend freien Dienstposten eines Beamtenanwärters, der sich im Vorbereitungsdienst befinde und daher für den Einsatz auf dem Sachbearbeiter-Dienstposten noch nicht zur Verfügung stehe, eingesetzt.
Mit Schreiben vom 02.06.1999 übertrug das Versorgungsamt W. der Klägerin ab 01.08.1999 die Aufgaben einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3 gemäß § 24 Abs. 2 BAT anstelle der Stelleninhaberin V b / V c Nr. 5 Stellenbesetzungsliste, zunächst bis zum 31.10.1999. Mit Schreiben des Versorgungsamtes W. vom 25.10.1999 wurden der Klägerin ab 01.11.1999 weiterhin die Aufgaben einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3 gemäß § 24 Abs. 2 BAT anstelle der Stelleninhaberin Vb/Vc Nr. 5 Stellenbesetzungsliste, befristet bis zum 31.05.2000, übertragen.
Am 11.02.2000 teilte das Versorgungsamt W. der Klägerin mit:
„Mit der o. a. Vfg. wurde ab 01. Januar 2000 die Zahl der Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter m. D. in der A...