Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 14.08.1998; Aktenzeichen 3 Ca 2103/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.08.1998 – 3 Ca 2103/98 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.023,– DM brutto nebst 4 % Zinsen vom entsprechenden Nettobetrag seit dem 06.04.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr 1997, in dem sich der Kläger im Erziehungsurlaub befand.
Der Kläger ist seit dem 02.01.1978 bei der Beklagten als Flugkapitän zu einem Bruttogehalt von derzeit 16.500,–DM im Monat beschäftigt. Die Beklagte ist ein Lufttransportunternehmen mit etwa 2.500 Arbeitnehmern. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft abgeschlossenen Firmentarifverträge Anwendung.
Der Manteltarifvertrag Nr. 5 für das Bordpersonal der L. vom 22.10.1993, gültig ab dem 01.07.1996 als Manteltarifvertrag Nr. 5 für das Bordpersonal der L./ L.-Süd (MTV), lautet in den hier interessierenden Teilen wie folgt:
„…
§ 24 Anspruch auf Vergütung
(1) Die Arbeitnehmer erhalten eine auf monatlicher Grundlage errechnete Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzt:
- Grundgehalt
- Flugzulage
- Mehrflugstundenvergütung
- Zulagen für bestimmte Funktionen gemäß Vergütungstarifvertrag
- Provisionen für den Verkauf von Barbox-Waren (nur für Kabinenpersonal).
(2) Der Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht den ganzen Monat hindurch besteht, erhält eine nach Kalendertagen bemessene Vergütung. Dabei ist für jeden Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Vergütung zugrunde zu legen.
(3) Besteht während des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats für einen oder mehrere Kalendertage kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, so gilt folgende Regelung:
Für jeden Kalendertag ohne Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung ist 1/30 der monatlichen Vergütung abzuziehen.
…
§ 34 Dreizehntes Monatsgehalt (Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld)
(1) Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern ein dreizehntes Gehalt auf der Basis der Grundgehälter nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. Die Auszahlung erfolgt zu 50 % als Urlaubsgeld auf der Basis des im Mai gültigen Vergütungstarifvertrages mit dem Maigehalt und zu 50 % als Weihnachtsgeld auf der Basis des im November gültigen Vergütungstarifvertrages mit dem Novembergehalt.
(2) Arbeitnehmer, die im Laufe eines Kalendermonats eintreten oder ausscheiden, erhalten für jeden vollen Kalendermonat vom Arbeitgeber 1/12 und für jeden darüber hinausgehenden Kalendertag 1/360 der Bezüge nach Abs. (1).
§ 35 Zuschläge zum Urlaubsgeld
Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern Zuschläge zum Urlaubsgeld. Die Zuschläge betragen:
(1) DM 400,– für jedes unterhaltspflichtige Kind, für das ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Das gleiche gilt für ein nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragenes Kind, wenn eine regelmäßige Unterhaltsleistung des Arbeitnehmers nachgewiesen wird, es sei denn, daß für dieses Kind beim Arbeitgeber bereits ein Anspruch auf Zahlung dieses Zuschlags besteht. Bei einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden und weniger beträgt der Zuschlag DM 200,– je Kind.
(2) DM 550,– je Arbeitnehmer, für Arbeitnehmer mit vertraglich vereinbarter wöchentlicher Arbeitszeit von 19,5 Stunden und weniger DM 275,–, jedoch jeweils mit folgender Maßgabe.
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, entweder den Zuschlag oder die in der gültigen Reiseordnung gewährte Möglichkeit für Urlaubsflüge der Kategorie R 3 mit Festbuchung in Anspruch zu nehmen. Nimmt ein Arbeitnehmer die Möglichkeit von Urlaubsflügen der Kategorie R 3 mit Festbuchung in Anspruch, entfällt der Anspruch auf den Zuschlag. Der Zuschlag wird als Vorschuß gezahlt. Bei Inanspruchnahme der Möglichkeit von Urlaubsflügen der Kategorie R 3 mit Festbuchung ist der Vorschuß zurückzuzahlen und wird mit der nächsten Gehaltsabrechnung verrechnet.
(3) Arbeitnehmer, die im Laufe eines Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden, erhalten für jeden vollen Kalendermonat vom Arbeitgeber 1/12 und für jeden darüber hinausgehenden Kalendertag 1/360 der Zuschläge.
(4) Die Arbeitnehmer erhalten – vorbehaltlich der Genehmigung der Finanzbehörden – eine Erholungsbeihilfe in Höhe von DM 300,– für jeden Arbeitnehmer, von DM 200,– für dessen Ehefrau/Ehemann und von DM 100,– für jedes im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Kind, für das ein Kinderfreibetrag gewährt wird.
Die Erholungsbeihilfe wird nur in Zusammenhang mit der Gewährung von Erholungsurlaub gemäß § 34 dieses Tarifvertrages gezahlt. Der Arbeitnehmer hat zu bestätigen, daß die Erholungsbeihilfe zweckentsprechend verwendet wird. Die pauschale Versteuerung erfolgt durch den Arbeitgeber.
…”
Die Beklagte zahlte in der Vergangenheit bis Ende des Jahres 1996 das in § 34 MTV aufgeführ...