Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Zuschläge für Arbeit an Oster- und Pfingstsonntagen nach dem Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie NRW
Leitsatz (amtlich)
§ 4 b) Ziff. 1 e) des Manteltarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie Nordrhein-Westfalen ist so auszulegen, dass der Zuschlag für sogenannte "hohe Feiertage" auch für Arbeit zu leisten ist, die an Oster- und Pfingstsonntagen erbracht wird. Unerheblich ist, dass es sich hierbei nicht um gesetzliche Feiertage handelt.
Normenkette
TVG § 1; MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW § 4
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Entscheidung vom 21.08.2018; Aktenzeichen 2 Ca 594/18) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.08.2018 - AZ: 2 Ca 594/18 - abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliche Feiertagsvergütung für den Ostersonntag am 16.04.2017 141,28 EUR netto zuzüglich 141,28 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Arbeit des Klägers an Oster- und Pfingstsonntagen eines jeden Jahres mit einem Zuschlag von 200% gem. § 4 b) Zuschläge, 1.e) "Arbeit an hohen Feiertagen" des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, den Betrieben der Großbäckereien und den Betrieben des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Nordrhein-Westfalen zu bezahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Feiertagszuschlägen für Oster- und Pfingstsonntage.
Der Kläger ist seit dem 18.05.1998 bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttogrundentgelt von zurzeit 3.285,15 EUR beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der zwischen dem Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten geschlossene Manteltarifvertrag für die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, die Betriebe der Großbäckereien und die Betriebe des Brot- und Backwarenvertriebs für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MTV Brot- und Backwarenindustrie) Anwendung. Der MTV vom 22.03.1989 enthält in der aktuellen Fassung auszugsweise folgende Regelungen:
"§ 4
Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
a) Begriffsbestimmung
1. Mehrarbeit ist jede über die regelmäßige - sich aus der tarifvertraglichen Arbeitszeit ergebende - tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit.
Muss von dieser Regelung in unvorhergesehenen Fällen abgewichen werden, ist ein Arbeitszeitausgleich innerhalb der nächsten 6 Werktage bis zu 9 Stunden täglich zuschlagsfrei möglich.
2. Für das Fahrpersonal/Arbeitnehmer im Außendienst ist die über die wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit bis zu 5 Wochenstunden mehrarbeitszuschlagsfrei und danach mehrarbeitszuschlagpflichtig gemäß § 4b) Ziffer 1a). Wird Provision gezahlt, so wird damit Mehrarbeit abgegolten, wenn die Provision ihrer Höhe nach mindestens der tariflichen Mehrarbeitsvergütung entspricht. ...
3. Nachtarbeit ...
4. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
5. Werden Wächter und Pförtner regelmäßig an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, so muss ihnen als Ausgleich in jeder Woche je eine zusammenhängende Freizeit von 24 Stunden gewährt werden. ...
b) Zuschläge
1.Für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:
...
c) Arbeit an Sonntagen
unter 3 Stunden75% 1 3/4 faches Entgelt je Stunde
bei mehr als 3 Stunden50%1 1/2 faches Entgelt je Stunde
d) Arbeit an gesetzlichen
Wochenfeiertagen150% 2 1/2 faches Entgelt je Stunde
e) Arbeit an hohen Feiertagen
(Neujahr, Ostern, 1. Mai,
Pfingsten und Weihnachten)200% 3 faches Entgelt je Stunde"
Bis einschließlich zum Jahr 2016 zahlte die Beklagte an ihre Arbeitnehmer für Arbeiten an Oster- und Pfingstsonntagen jeweils einen Zuschlag in Höhe von 200%. Im Jahr 2017 informierte sie ihre Mitarbeiter darüber, diese Leistungen seien irrtümlich erfolgt. Es würden nunmehr für die vorgenannten Tage nur noch die tariflichen Sonntagszuschläge geleistet.
Der Kläger arbeitete am 16.04.2017 (Ostersonntag) insgesamt 7,67 Stunden, die ihm mit einem Zuschlag von 50% vergütet wurden. Mit einem Formularschreiben machte er im Juli 2017 "Überstundenzuschläge i.H.v. 200% gem. § 4, Buchst. b), Ziff.1., e) MTV Brot- und Backwarenindustrie" u.a. für Ostersonntag 2017 sowie eine "Nachberechnung und - zahlung der fehlenden Überstundenzuschläge mit der nächsten Entgeltabrechnung" geltend.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aus dem MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW ergebe sich für Arbeiten an Oster- und Pfingstsonntagen ein ...