Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens
Leitsatz (amtlich)
1. Haben die Tarifvertragsparteien keine Regelung getroffen, wonach sich Zeiten der Arbeitsunfähigkeit anspruchsmindernd auf das 13. Monatseinkommen auswirken sollen, vielmehr als anspruchsvernichtende bzw. anspruchsmindernde Tatbestände nur das Ruhen des Arbeitsverhältnisses angenommen, sind bei der Berechnung des durchschnittlichen Monatseinkommens der letzten sechs abgerechneten Monate vor Auszahlung der Leistung Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auszunehmen.
2. Bei der Regelung des § 2 Nr. 3 des Tarifvertrages handelt es sich um eine reine Berechnungsvorschrift, die nicht zu einer Beschränkung des Anspruchs für Zeiten führt, in denen ein Anspruch auf Lohn oder Entgeltfortzahlung nicht gegeben war
Kurze Inhaltsangabe:
Die Parteien streiten, ob dem Kläger, der im tariflichen Abrechnungszeitraum Zeiten aufzuweisen hat, in denen er keinen Anspruch auf Lohn bzw. Entgeltfortzahlung hatte, aufgrund der daraus resultierenden geringeren Zahlungsbeträge eine Kürzung des Teils eines 13. Monatseinkommens hinzunehmen hat.
Normenkette
§ 2 Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für die Betriebe des Sanitär-, Installateur-, Zentralheizungs-, Lüftungsbauer, Klempner- und Kupferschmiedehandwerks
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Urteil vom 17.11.1995; Aktenzeichen 5 Ca 673/94) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.11.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Solingen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 414,42 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1994 aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe eines Teils eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 1993.
Auf das seit dem 28.4.1974 bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die Betriebe des Sanitär –, Installateur-, Zentralheizungs-, Lüftungsbauer-, Klempner- und Kupferschmiede-Handwerks Anwendung; so auch der ab 1. Januar 1977 gültige Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens.
Der Kläger war in der Zeit vom 18.2. bis zum 31.3.1993 arbeitsunfähig krank und unterzog sich in der Zeit vom 8.6. bis zum 8.7.1993 einer Rehabilitationsmaßnahme. In beiden Fällen stand ihm ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht zu. Bei der Berechnung des Teils eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 1993 legte die Beklagte die Monate Mai bis Oktober als Referenzzeitraum zugrunde, ermittelte daraus ein durchschnittliches Monatsentgelt von 3.016,17 DM und zahlte entsprechend den Tarifvorschriften die Hälfte dieses Betrages an den Kläger aus.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Monate Juni und Juli zu Unrecht in ihre Berechnung mit einbezogen. Lediglich voll abgerechnete Monate dürften der Berechnung zugrundegelegt werden. Bei Berücksichtigung der letzten sechs voll abgerechneten Monate Januar, April, Mai und August bis Oktober ergebe sich ein Durchschnittslohn von 3.847,38 DM und damit eine Jahressonderzahlung von 1923,69 DM, mithin ein ihm zustehender Differenzbetrag von 415,34 DM.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 415,34 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenen Nettobetrag seit dem 01.01.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat den Antrag gestellt
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Tarifvertrag gehe unabhängig davon, in welcher Höhe diese Monate mit Lohnzahlungen belegt seien, davon aus, daß die letzten sechs abgerechneten Monate der Abrechnung zugrundezulegen seien.
Das Arbeitsgericht Solingen hat mit Urteil vom 17.11.1995, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im übrigen, verwiesen wird, der Klage stattgegeben. In den Gründen hat es ausgeführt, Sinn des § 2 Ziff. 3 a des Tarifvertrages sei es, den tariflich abgesicherten Teil eines 13. Monatseinkommens jeweils an den aktuellen Verdienst aus den letzten sechs Monaten vor Auszahlung der Leistung zu koppeln, so daß insbesondere Lohnerhöhungen, aber auch Minderleistungen in diesem Zeitraum sich im abgesicherten Teil des 13. Monatseinkommens spiegelten. Monate, die aus irgendwelchen Gründen völlig ohne Lohnzahlung geblieben seien, sollten aber, da die Tarifvertragsparteien auf die letzten abgerechneten Monate abstellten, nicht bei der Berechnung des 13. Monatseinkommens berücksichtigt werden, also auch nicht zu seiner Minderung führen. Demgegenüber sollten Arbeitnehmer im ruhenden Arbeitsverhältnis keinen bzw. nur einen zeitanteiligen Anspruch erwerben. Für den Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit hätten die Tarifvertragsparteien eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen. Eine Kürzung der Leistung wie bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis komme auch dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer über mehrere Monate arbeitsunf...