Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Pensionszusage. unrichtige Auskunft als Pflichtverletzung. Anspruch aus Schadenersatz
Leitsatz (amtlich)
kein Leitsatz
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.04.2012; Aktenzeichen 7 Ca 6204/11) |
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.04.2012 - 7 Ca 6204/11 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Betriebsrente aufgrund der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
Der am 16.05.1945 geborene Kläger trat zum 01.01.1992 von der T. O. Informationssysteme AG zur Beklagten über und stand bei dieser bis zum 31.12.1998 in einem Arbeitsverhältnis. Er erhielt eine Ruhegeldzusage, die sich zuletzt nach den "Bedingungen 1996 für individuelle Pensionszusagen" (BfIP 1996) richtete. In diesen hieß es u.a.:
"1 Leistungsumfang; Wartezeit
1.4. Scheidet der Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalls aus den Diensten der T. AG aus, erlischt der Anspruch auf Versorgungsleistungen, sofern unabdingbare gesetzliche Vorschriften nichts anderes regeln. ...
2 Pension wegen Alters oder Invalidität
2.1. Voraussetzung für die Pensionszahlung ist, dass der Pensionsberechtigte
(1) aus den Diensten der T. AG ausgeschieden und
(2) bei seinem Ausscheiden wenigstens 60 Jahre alt oder dauernd mehr als 50 Prozent berufsunfähig ist und
(3) keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt.
2.2. Die T. AG kann auf Antrag von der Voraussetzung der fehlenden Erwerbstätigkeit absehen, wenn der Mitarbeiter nach seinem Übertritt in den Ruhestand eine Tätigkeit aufnimmt, die den Interessen des Hauses T. nicht entgegensteht. ...
5 Höhe der Leistungen
5.1 Dem Pensionsberechtigten wird durch gesondertes Schreiben ein mit Alter 60 erreichbarer individueller Pensionsbetrag zugesagt. ...
5.2. Der nach Ziff. 5.1 ermittelte Pensionsbetrag ist vom Lebensalter bei Eintritt des Versorgungsfalls abhängig und nicht von der bis dahin zurückgelegten Dienstzeit. ...
7 Zahlung der Leistungen
7.1. Die Leistungen werden auf Antrag gezahlt und beginnen, soweit diese Bedingungen nichts anderes vorsehen, nach Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Leistung eingetreten sind.
Wird der Antrag später als sechs Monate nach diesem Zeitpunkt gestellt, so werden die Leistungen von Beginn des Antragsmonats an gewährt, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht zwingend etwas anderes vorschreiben.
Ein Antrag ist nicht erforderlich bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der T. AG
(1)wegen Erreichen der Altersgrenze
(2)wegen Invalidität
(3)aufgrund einer Pensionsabrede ..."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte BfIP 1996 Bezug genommen. Am 08.12.1998 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung der Beklagten mit dem 31.12.1998 vorsah. In diesem hieß es in Ziffer 9:
"Die Feststellung einer unverfallbaren Anwartschaft auf ein betriebliches Ruhegehalt wird beantragt und mit gesondertem Schreiben mitgeteilt."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Aufhebungsvertrag Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.03.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er eine unverfallbare Pensionsanwartschaft erworben habe. In diesem Schreiben hieß es u.a.:
"Unverfallbar sind damit für Sie, wenn Sie aus Altersgründen in den Ruhestand treten:
=1.985,03 DM brutto monatlich.
Tritt der Versorgungsfall vor Alter 60 ein, vermindert sich dieser Betrag für jedes nicht vollendete Lebensjahr, das bis Alter 60 fehlt um 2,5 %.
Der Versorgungsfall ist gegeben, wenn Sie wenigstens 60 Jahre alt oder dauernd mehr als 50 % berufsunfähig sind und nachweislich keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Der Nachweis der Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann durch Vorlage eines Rentenbescheids der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erbracht werden. ...
Sollten Sie in diesem Zusammenhang noch Fragen haben, so richten Sie diese bitte an
T. Aktiengesellschaft
ZP PAI B
C.
Auch die Zahlung der Firmenpension oder der Hinterbliebenenbezüge ist bei dieser Stelle zu beantragen. Die Zahlungen beginnen nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsfall (siehe oben) eingetreten ist. Wird der Antrag später als 6 Monate nach diesem Zeitpunkt gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Antragsmonats an gewährt, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht zwingend etwas anderes vorschreiben. .."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Schreiben vom 12.03.1999 Bezug genommen. Zum 31.03.2010 schied der Kläger bei seinem letzten Arbeitgeber aus. Seit dem 01.04.2011 bezog er Arbeitslosengeld. Er beantragte seine Pension im Juni 2011. Die Beklagte zahlte ihm daraufhin ab dem Monat Juni 2011 eine monatliche Betriebsrente von 1.000,00 Euro. Auf Anfrage des Klägers teilte sie diesem mit Schreiben vom 29.07.2011 mit, dass der Versorgungsfall aufgrund...