Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Beginn des Beschäftigungsverbots während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ruht das Arbeitsverhältnis während der gesamten Dauer während des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 MuSchG und/oder § 6 Abs. 1 MuSchG, hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i. d. F. der Bekanntmachung vom 17.01.1997 (BGBl. I S. 22, ber. S. 293).

2. Beginnt das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis ruht (hier: Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT), hat die Arbeitnehmerin ab Beendigung des Ruhenzeitraums Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i. d. F. dieser Bekanntmachung (vgl. auch LAG Hamm 10.01.2001 – 9 Sa 269/00 – EEK 3036).

 

Normenkette

MuSchG § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1 S. 1; RVO § 200 Abs. 1; BAT § 50 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 30.07.2002; Aktenzeichen 6 Ca 1367/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen 5 AZR 160/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Essen vom30.07.2002 – 6 Ca 1367/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.

Die Klägerin ist seit dem 15.04.1995 aufgrund des am gleichen Tag geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß § 2 des Arbeitsvertrages u. a. der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c Stufe 4 BAT. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug bei einer Arbeitszeit von 35 Stunden je Woche bis zum 31.12.2001 DM 4.066,47, was seit dem 01.01.2002 2.079,15 EUR entspricht. Als Nettoverdienst ergeben sich DM 2.584,51 (bis 31.12.2001) bzw. 1.321,44 EUR (ab 01.01.2002).

Aufgrund entsprechender schriftlicher arbeitsvertraglicher Nebenabreden vom 01.10.1998, 18.08.1999 und 08.05.2000 erhielt die Klägerin jeweils auf eigenen Wunsch für die Zeit vom 26.09.1998 bis 25.09.1999, vom 26.09.1999 bis 25.09.2000 sowie für die Zeit vom 25.09.2000 bis 24.09.2001 Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT. In Ziffer 2 der einzelnen Nebenabreden war jeweils vereinbart, dass während der Zeit des Sonderurlaubs die gegenseitigen Hauptrechte und -pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen.

Nachdem die Klägerin der Beklagten im April 2000 einen Mutterpass übersandt hatte, in dem als voraussichtlicher Entbindungstermin der 04.11.2001 angegeben ist, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 08.06.2001 mit, dass der Sonderurlaub unter Fortfall der Vergütung mit Ablauf des 24.09.2001 ende und im Anschluss daran die Mutterschutzfrist beginne. Am 27.09.2001 und am 25.10.2001 erteilte die Beklagte der Techniker Krankenkasse zwei Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Mutterschaftsgeld. In diesen Entgeltbescheinigungen, auf die wegen ihres näheren Inhalts ausdrücklich Bezug genommen wird, ist wegen des voraussichtlichen Entbindungstermins jeweils als Beginn der Schutzfrist der 23.09.2001 angegeben.

Am 17.10.2001 gebar die Klägerin ihr Kind und beantragte daraufhin bei der Beklagten vergeblich einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, das sie von der Techniker Krankenkasse in Höhe von DM 25,00 erhielt. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Essen am 28.03.2002 eingereichten Klage verfolgt die Klägerin ihre Begehren für die Zeit vom 25.09. bis 17.10.2001 (17 Arbeitstage vor der Niederkunft) und für die Zeit vom 18.10. bis 12.12.2001 (40 Arbeitstage nach der Niederkunft) weiter.

Die Klägerin, die in ihrer Klageschrift zunächst 5.386,89 EUR und im Schriftsatz vom 26.04.2002 diesen Betrag auf 2.647,45 EUR und im Kammertermin vom 30.07.2002 nochmals auf 2.357,06 EUR netto verringert hat und laut Angabe in der Klageschrift ständig Bankkredit zu einem Zinssatz von 9 % p. a. in Anspruch nimmt, hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.357,06 EUR netto nebst 9 % Zinsen seit dem 01.01.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Die Klägerin könne keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verlangen, weil sie sich zu Beginn der Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG in einem unbezahlten Sonderurlaub befunden habe. Unerheblich sei, dass dieser Urlaub während der Schutzfrist sein Ende gefunden habe.

Mit seinem am 30.07.2002 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin habe die Voraussetzungen für den Bezug des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ab dem 25.09.2001 erfüllt, da der Sonderurlaub am 24.09.2001 geendet habe und die an sich für den 25.09.2001 vorgesehene Arbeitsaufnahme ausschließlich an dem Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 MuSchG gesc...

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