Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverstoß-Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
Anforderungen an eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO
Normenkette
UWG § 9 Abs. 1; BGB § 823
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 09.06.2008; Aktenzeichen 3 (8) Ca 336/06) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 9.6.2008 – 3 (8) Ca 336/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche für die Zeit von 2005 bis 2006.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Verkehrswegebaubranche, insbesondere im Bereich des Autobahnbaus sowie des Baus von Flugbetriebsflächen, die ausweislich des Lageberichts 2005 zum 31.12.2004 insgesamt 1.329 Mitarbeiter beschäftigte. Sie gehörte dem X. Baukonzern an. Die Klägerin war mit der Muttergesellschaft, der X. Bau AG, wirtschaftlich über einen Cash-Pool verbunden, der im Dezember 2004 von der Klägerin gekündigt wurde.
Die X. Bau AG stellte am 01.02.2005 einen Insolvenzantrag. Zum 14.02.2005 wurde die Klägerin aus der Insolvenz heraus an den T.-Konzern verkauft. Der Kauf- und Übertragungsvertrag betraf ein Gesamtpaket bestehend aus der Übernahme der Dachgesellschaft E. Holding mit den Anteilen der Klägerin sowie weiteren Gesellschaften aus der Insolvenzmasse. Der Verkauf wurde bereits am 15.02.2005 unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Gläubigerausschusses in der Presse bekannt gemacht. Am 01.04.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X. Bau AG eröffnet. Am 06.04.2005 stimmte der Gläubigerausschuss dem Verkauf der Geschäftsanteile der Klägerin an die T.-Gruppe zu. Der Bescheid der Kommission der Europäischen Gemeinschaften datiert vom 23.06.2005.
Die Beklagte (vorher: Beklagte zu 1) war ebenfalls am Erwerb der Klägerin interessiert und führte hierzu vergeblich Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter der X. Bau AG. Sie plante unabhängig vom Erfolg der Verkaufsbemühungen mit dem Insolvenzverwalter den Aufbau einer eigenen Verkehrswegebausparte. Nach dem die Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter über den Kauf gescheitert waren, entschloss sich die Beklagte ihr Ziel im Rahmen einer eigenen C. und C. Verkehrswegebau GmbH zu verfolgen. Sie schloss hierzu 2005 mit den Streitverkündeten zu 1), 2) und 3) (vorher Beklagter zu 2), 3) und 4)) sowie mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin Dienst- bzw. Arbeitsverträge. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Kündigungen der von der Klägerin zur Beklagten wechselnden Mitarbeiter kam es sowohl zur Löschung und Nutzung von Daten der Klägerin durch Mitarbeiter für die Beklagte.
Ende Februar 2005 erfuhr Herr L., zu dem Zeitpunkt noch Mitglied der Führungsebene der X. Bau AG davon, dass der Streitverkündete zu 2), technischer Leiter der Düsseldorfer Niederlassung der Klägerin und der Streitverkündete zu 3), kaufmännischer Leiter dieser Niederlassung, sowie der technische Leiter der Hamburger Niederlassung der Klägerin, Herr I., der technische Leiter der Dresdner Niederlassung der Klägerin, Herr T. und der kaufmännische Leiter der Berliner und Hamburger Niederlassungen der Klägerin, Herr M., das Unternehmen verlassen wollten. Hierüber informierte er den Streitverkündeten zu 1), der zuletzt im Aufsichtsrat der X. Bau AG und für diese als Berater tätig war. Das Aufsichtsratsmandat legte er zum 31.12.2004 nieder. Der Beratervertrag wurde am 07.03.2005 rückwirkend zum 31.12.2004 aufgehoben.
Am 18.02.2005 fand bei der Klägerin ein Führungskräftetreffen (Verkehrswegebau-Tagung Frankfurt) statt, an dem u.a. die Streitverkündeten zu 2) und 3) sowie die Herren M., I., T. und I. teilnahmen und in dem sich der Mehrheitsaktionär der T.-Gruppe, Herr Dr. I. u.a. über die zukünftige Entwicklung bei der Klägerin nach dem Verkauf äußerte.
Am 02.03.2005 trafen sich der Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Herrn C., das Mitglied der Führungsebene der Beklagten, Herrn F., und der Streitverkündete zu 1) in Köln. Es wurde vereinbart, dass der Streitverkündete zu 1) Beratungsleistungen für die Beklagte im Bereich „BOT” Modelle für Autobahnen erbringen sollte. Der Streitverkündete zu 1) informierte die Vertreter der Beklagten über den Abwanderungswillen der Streitverkündeten zu 2) und 3) sowie der Mitarbeiter M., I. und T.. Der Streitverkündete zu 1) ließ sich nach dem Treffen telefonisch die Wechselwilligkeit von diesen Mitarbeitern bestätigen.
Am 04.03.2005 kündigte die Beklagte die im BOT-Bereich mit der Klägerin bestehende Kooperationsvereinbarung über privat finanzierte Autobahnabschnitte. Am selben Tag sowie in der Folgezeit traf sich der Streitverkündete zu 1) mit Herrn F., um ein Konzept des neuen Geschäftsfelds „Verkehrswegebau” zu konkretisieren und zugleich die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um den Streitverkündeten zu 2), 3), Herrn M., Herrn I. und Herrn T. Gelegenheit zu geben, sich der Beklagten vorzustellen. Der Streitverkündete zu 1) so...