Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Altersgrenzenregelung für das Cockpitpersonal (hier Flugingenieure)
Leitsatz (amtlich)
Die Altersgrenzenregelung gemäß § 47 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 4 für das Bordpersonal LTU ist auch für Flugingenieure wirksam (im Anschluß an BAG Urteil vom 12.02.1992 – 7 AZR 100/91 – EzA § 620 BGB Altersgrenze Nr. 2; LAG Düsseldorf Urteil vom 10.05.1995 – 2 Sa 1998/94 – n.v.)
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 25.01.1996; Aktenzeichen 9 Ca 6774/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.1996 – 9 Ca 6774/95 – wird auf Kosten des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen mit Ablauf des Monats endete, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendet hatte.
Der am 01.10.1935 geborene Kläger war seit dem 01.01.1977 bei der Beklagten, einer Bedarfsfluggesellschaft, als Flugingenieur zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt etwa 9.000,– DM beschäftigt und auf dem Flugzeugmuster Tri-Star-L-1011 eingesetzt.
Der Flugingenieur hat als Mitglied des Cockpitpersonals vor und während des Fluges unter der Gesamtverantwortung des Flugkapitäns eigenverantwortlich bestimmte technische Aufgaben zu erfüllen. So muß er vor dem Abflug u.a. den Flugzeugwartungszustand sowie die operationelle Einsatzbereitschaft überprüfen, die Sicherheitschecks gemäß den firmenseitig vorgegebenen Anweisungslisten und Auflagen durchführen und die vom ersten Offizier (Co-Piloten) errechnete und vom Kapitän bestätigte Treibstoffberechnung nachrechnen. Er hat bei Übernachtflügen die Flugbetriebskontrolle durchzuführen. Während des Fluges festgestellte technische Unregelmäßigkeiten und beobachtete Funktionsausfälle hat er im Flugzeugwartungsbuch zu vermerken. Sollten während des Fluges technische Probleme auftreten, hat er sie unter der Gesamtverantwortung des Flugkapitäns zu lösen.
In Flugzeugen moderner Bauart werden Flugingenieure nicht mehr eingesetzt. Deren Aufgaben haben u.a. EDV-Anlagen übernommen.
I.
Nach § 2 des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien galt für das Beschäftigungsverhältnis „der jeweils gültige Manteltarif der LTU”. In § 47 Abs. 1 des Manteltarifvertrages Nr. 4 für das Bordpersonal LTU (MTV-Bord), gültig ab dem 01.07.1990, ist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt:
Das Arbeitsverhältnis endet – ohne daß es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung der Altersrente durch den gesetzlichen Versicherungsträger eintritt, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Nach § 41 Abs. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrzeuge (LuftBO) sollen Mitglieder der Flugbesatzung mit einem Alter über 60 Jahre nicht mehr eingesetzt werden.
In Anhang 1 Nr. 2.1.10 des einschlägigen Abkommens der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) ist eine Altersbeschränkung auf die Vollendung des 60. Lebensjahres nur für Flugkapitäne und Co-Piloten und nicht für Flugingenieure vorgesehen.
Nach einer vom Kläger eingeholten Auskunft des Luftfahrt-Bundesamtes vom 20.01.1995 und des Bundesministeriums für Verkehr vom 20.11.1995 liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Unternehmers, über den weiteren Einsatz von Flugbesatzungsmitgliedern und damit auch von Flugingenieuren über das 60. Lebensjahr hinaus zu entscheiden. International gibt es für Flugingenieure keine Altersbegrenzung auf das 60. Lebensjahr; auf US-amerikanischen Fluglinien fliegen Flugingenieure zumindest bis zum Alter von 65 Jahren.
II.
Nach dem ab 01.01.1986 gültigen Tarifvertrag „Übergangsversorgung für das Bordpersonal” (TV-Übergangsversorgung) vom 31.12.1991 kann das mit Erreichen der Altersgrenze 60 ausscheidende Bordpersonal im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages eine persönliche Übergangsversorgung „für die Zeit von der tariflichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit vollendeten 60. Lebensjahres bis zum Beginn der Altersrente bzw. der vorgezogenen Altersrente aus der Angestelltenversicherung in Form einer Versicherung für den Erlebensfall mit Beitragsrückgewähr im Todesfall” abschließen.
Die Beiträge hierfür werden zu 63 % vom Arbeitgeber und zu 37 % vom Arbeitnehmer getragen.
Der Prämienanteil der Arbeitnehmer wird in der Weise berücksichtigt, daß er mit den Gehaltstarifabschlüsses des folgenden Kalenderjahres kostenneutral verrechnet wird; der ausgehandelte lineare Tarifabschluß wird dementsprechend prozentual verringert und in den Gehaltstarifverträgen ausgewiesen (§ 9 TVÜbergangsversorgung Bordpersonal).
Der Kläger erhielt aus dieser Gruppenversicherung mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Versicherungsleistung in Höhe von rund 135.000,– DM.
Mit Schreiben vom 30.09.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze am 31.10.1995 ausscheide.
Der Kläger hat auch unter Hinweis auf internationale Studien über Höchstaltersgrenzen für Cockpitpersonal und auf den...