Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteilige Gratifikation bei vorzeitigem Ausscheiden
Leitsatz (redaktionell)
Sagt der Arbeitgeber eine Sonderleistung zu, ohne weitere Voraussetzungen der Leistung zu benennen, muß er es nach der Unklarheitenregel hinnehmen, wenn der Arbeitnehmer davon ausgeht, daß allein eine zusätzliche Vergütung für die geleistete Arbeit innerhalb des Bezugszeitraumes bezweckt und das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag nicht erforderlich ist. Hierbei ist die Bezeichnung der Sonderleistung, zB als "Weihnachtsgeld", und die Angabe eines bestimmten Auszahlungstermins, zB "30.11.", grundsätzlich unmaßgeblich.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Entscheidung vom 21.09.1989; Aktenzeichen 2 Ca 1393/89) |
Fundstellen
Haufe-Index 442108 |
BB 1990, 1563 |
BB 1990, 1563 (L1) |
BB 1990, 1630 |
DB 1990, 2175 (L1) |
SteuerBriefe 1991, 22-22 (K) |
ArbuR 1991, 60 (L1) |
Bibliothek, BAG (LT1) |
LAGE § 611 BGB Gratifikation, Nr 3 (LT1) |
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