Entscheidungsstichwort (Thema)

Weihnachtsgeldzahlung für Zeiten des Erziehungsurlaubs?

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine einzelvertragliche zugesagte jährliche Sonderleistung (hier: "als Weihnachtsgeld ein 13. Gehalt") ist regelmäßig Arbeitsentgelt ieS. Sie ist dann im Umfang der vergütungspflichtigen Jahresarbeitszeit zu zahlen. Entsprechend diesem Referenzzweck muß, falls nicht Abweichendes vereinbart ist, die Sonderleistung zeitanteilig auch bei Eintritt/Ausscheiden des Arbeitnehmers während des Kalenderjahres gewährt werden (LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.1990, 12 Sa 1285/89, LAGE Nr 3 zu § 611 BGB Gratifikation); Lohnausfallzeiten, zB aufgrund Erziehungsurlaubs oder Wehrdienstes, führen zu einer entsprechenden Verkürzung des Anspruchs.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Entscheidung vom 01.02.1996; Aktenzeichen 4 Ca 3928/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442130

Bibliothek, BAG (LT1)

EzA § 611 BGB, Gratifikation, Prämie Nr 149 (L1)

LAGE § 611 BGB Gratifikation, Nr 33 (LT1)

NZA-RR 1996, 441-443 (LT1)

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