Entscheidungsstichwort (Thema)
Elternzeit. Geltendmachung des dritten Jahres der Elternzeit
Leitsatz (amtlich)
Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Jahr nach der Geburt eines Kindes im Anschluss an eine zunächst für zwei Jahre verlangte Elternzeit bedarf in Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG keiner Zustimmung des Arbeitgebers (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2004 – 4 Sa 606/04 – juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2006 – 5 Sa 402/06 – juris).
Normenkette
BEEG §§ 15-16
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 29.09.2010; Aktenzeichen 4 Ca 4023/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.09.2010 – 4 Ca 4023/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Elternzeit der Klägerin bis zur Vollendung des dritten Jahres ihres zuletzt geborenen Kindes fortbesteht.
Die Klägerin trat zum 01.04.2002 in die Dienste der Beklagten, die ein Leasingunternehmen an insgesamt acht Standorten betreibt. Die Klägerin war als Vertriebsmitarbeiterin im Innendienst der Betriebsstätte F. in Vollzeit zu einem monatlichen Gehalt von zuletzt 3.585,83 EUR brutto beschäftigt.
Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 11.06.2006 verlangte die Klägerin gegenüber der Beklagten Elternzeit bis zum 10.06.2008. Nachdem sie am 08.06.2008 ihr zweites Kind bekommen hatte, teilte sie der Beklagten mit, dass sie nach Abschluss der Mutterschutzfrist am 03.08.2008 acht Tage Urlaub nehmen werde und dann zunächst für zwei Jahre bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit gehen wolle. Gleichzeitig beantragte die Klägerin die Übertragung des dritten Jahres der Elternzeit für das erste Kind auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres. Die Beklagte teilte daraufhin mit, der Übertragung für das erste Kind werde nicht zugestimmt. Sie bestätigte aber den Urlaub sowie einen Antrag der Klägerin auf Elternzeit für den Zeitraum vom 14.08.2008 bis 13.08.2010.
Am 17.03.2010 teilte die Klägerin der Beklagten per E-Mail mit, sie würde gerne nach Ende ihrer Elternzeit eine Teilzeittätigkeit mit 24 Wochenstunden aufnehmen, wobei sie sich eine Verteilung der Arbeitszeit auf Dienstag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr wünsche; für die weitere Planung, insbesondere wegen der Kinderbetreuung, bitte sie um baldige Rückmeldung. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 13.04.2010 darauf hin, dass sie auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit eingerichtet sei, aber diese nur in bisherigem Umfang und nicht in Teilzeit möglich sei. Im Anschluss daran teilte die Klägerin mit Schreiben vom 16.04.2010 der Beklagten mit, dass sie ihr drittes Jahr der Elternzeit vom 07.08.2010 bis 07.06.2011 in Anspruch nehme; sie beantrage zugleich – nunmehr innerhalb der Elternzeit – ab dem 01.10.2010 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden, wobei sie sich eine Verteilung auf Dienstag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr vorstelle. In der Folgezeit kam es nicht zu einer Verständigung der Parteien über einer Teilzeittätigkeit der Klägerin. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 19.05.2010 mit, dass sie der Verlängerung der Elternzeit um ein drittes Jahr nicht zustimme und die Arbeitsaufnahme der Klägerin für den 16.08.2010 (Montag) fest vorgesehen sei.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie sich bis zum 07.06.2011 in Elternzeit befinde. Über den weiteren Antrag der Klägerin auf Zustimmung der Beklagten zu einer Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2010 bis 07.06.2011 haben die Parteien in der Kammersitzung am 01.09.2010 einen Teilvergleich geschlossen, nach dem die Klägerin in dem vorgenannten Zeitraum bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr ihre Tätigkeit verrichtet.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass sie sich im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses auch über den 15.08.2010 hinaus bis zum 07.06.2011 in Elternzeit befindet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Elternzeit der Klägerin habe mit dem 07.06.2010 sein Ende gefunden, da sie als Arbeitgeber einer Verlängerung nicht zugestimmt habe. Die Klägerin habe sich im Übrigen spätestens mit der E-Mail vom 17.03.2010 gebunden, in der sie die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit angekündigt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch das am 29.09.2010 verkündete Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt, während die Klägerin um Zurückweisung der Berufung bittet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen g...