Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Eingruppierung in die Lohngruppe 2 B8 des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017
Leitsatz (amtlich)
1. Die Lohngruppen 2. B7., 2. B8. und 2 B9. des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017 stellen sog. Aufbaufallgruppen dar.
2. Das in Lohngruppe 2 B8. des Lohntarifvertrags enthaltene Tatbestandsmerkmal "Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, ... von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann", liegt vor, wenn im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters eine entsprechende Schulungsverpflichtung enthalten ist. Ob der tatsächliche Einsatz des Mitarbeiters eine solche Ausbildung erfordert bzw. der Mitarbeiter sie absolviert hat, spielt keine Rolle (im Anschluss an BAG, Urteil vom 12.08.1998 - 10 AZR 407/97).
Normenkette
Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen Fassung: 2017-01-16
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Entscheidung vom 19.10.2017; Aktenzeichen 1 Ca 1181/17) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.10.2017 - Az. 1 Ca 1181/17 - teilweise abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als weiteres Entgelt für den Monat April 2017 281,48 € brutto zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als weiteres Entgelt für den Monat Mai 2017 324,88 € brutto zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,-- € Verzugskostenpauschale zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Kläger in die Tarifgruppe B 8 des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017, abgeschlossen zwischen dem BDSW und der Gewerkschaft ver.di, eingruppiert ist.
- Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
- Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.
Der 57 Jahre alte, verheiratete Kläger trat am 12.12.2005 als Arbeitnehmer in die Dienste der Beklagten, die einen Wach- und Sicherheitsdienst betreibt. Im Arbeitsvertrag vom 12.12.2006 wurde die Geltung der Mantel-, Lohn-/Entgelt- und sonstigen Tarifverträge des Wach- und Sicherheitsgewerbes vereinbart. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrags wird Bezug genommen auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung (Blatt 54 ff. der Akte).
Der Kläger wurde im April 2017 in das Objekt der Firma N. in H. versetzt. Dort obliegt ihm der Pförtnerdienst und Objektschutz. Für diese Tätigkeit vergütete die Beklagte dem Kläger jede Arbeitsstunde mit 10,00 € brutto. Das entspricht dem aktuellen Tarifentgelt der Lohngruppe B 7. des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017 (im Folgenden LTV). Für die Lohngruppen B 7., B 8. und B 9. ist im LTV tatbestandlich das folgende bestimmt:
B 7. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, im Servicedienst und im Pförtnerdienst
B 8. Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von der Lohngruppe 7. dadurch abhebt, indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann
B 9. Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von der Lohngruppe 8. dadurch abhebt, indem er im Empfangsdienst tätig ist und dem auch die Überwachungsfunktion von technischen Anlagen und die Bedienung der Telefonzentrale obliegt
Bei der Firma N. handelt sich um ein Unternehmen, welches Lebensmittel produziert und in deren H. Betrieb Vollkontischicht gefahren wird. Der Kläger verrichtet den ihm obliegenden Pförtnerdienst grundsätzlich in der Nachtschicht und von einem an der Hauptpforte befindlichen Pförtnerhaus aus, das vom Hauptgebäude abgetrennt ist. Zu seinen Aufgaben gehört die An- und Abmeldung von Besuchern nebst Erstellung eines Besucherausweises, die Beobachtung ein- und ausfahrender Fahrzeuge, die Eintragung von Einlass- und Auslasszeiten sowie die Kontrolle von Waren- und Durchlassscheinen. Der Kläger bedient die elektronische Toranlage. Er führt zudem Taschenkontrollen durch, deren Erforderlichkeit sich aufgrund eines Zufallsgenerators zum Zutrittskontrollsystem ergibt. Bei Verspätungen der werkseigenen Fahrer hat er den Fahrer telefonisch zu erreichen. Er hat das Gelände durch Benutzung der Videoanlage, die er selbständig bedient, zu überwachen. Eingehende Anrufe werden nach Dienstschluss der Verwaltung des Kunden auf das Telefon in der Pförtnerloge geleitet. Einzelheiten zu den durchzuführenden Aufgaben ergeben sich aus einer für den Einsatz maßgeblichen Dienstanweisung. Wegen deren Inhalts wird Bezug genommen auf die Anlage K 4 zur Klageschrift (Blatt 11 ff. der Akte). Nach von der Beklagten unbestrittener Schätzung des Klägers kontrolliert dieser währen...