Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst. Definition der verantwortlichen Ein- und Ausgangskontrolle. Tarifmerkmale Lohngruppe B 9 des LTV. Wille der Tarifpartner

 

Leitsatz (amtlich)

1. In die Lohngruppe B 9 des LTV ist ein Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst eingruppiert, dem verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann.

2. Eine verantwortliche Ein- und Ausgangskontrolle übt aus, wer vor der Freigabe des Ein- und Ausgangs zu/von einem bewachten Gelände die Berechtigung der Personen und Fahrzeuge hierzu überprüft. Es bedarf weder einer Durchsuchung noch einer selbstständigen Entscheidung über die Erteilung der Berechtigung.

 

Normenkette

LTV NRW Fassung: 2011-06-16; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.06.2013; Aktenzeichen 10 Ca 1654/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.06.2013 - 10 Ca 1654/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Sicherheitsmitarbeiter in der F.-Arena in E. beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 16.06.2011, gültig ab dem 01.07.2011 (im Folgenden: LTV), enthält in den Ziffern 1-19 einen Eingruppierungskatalog, der bestimmte Tariflöhne bestimmten Tätigkeitsarten zuordnet. Der Kläger wird nach Lohngruppe B7, der nach der Vergütung niedrigsten Lohngruppe, bezahlt und begehrt Vergütung nach der Lohngruppe B9. Die maßgeblichen Bestimmungen des LTV lauten:

B7

Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der den Dienst hauptsächlich in geschlossenen Objekten auszuführen hat und Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst

B8

Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der den Dienst hauptsächlich außerhalb geschlossener Objekte auszuführen hat und Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit

B9

Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von den Lohngruppen 7 und 8 dadurch abhebt, indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann

Der Einsatz des Klägers erfolgt nach der Dienstanweisung Teil I, die allgemeine Hinweise für Sicherheitsmitarbeiter der Beklagten enthält (Bl. 18 ff. d.A.), und nach der Dienstanweisung Teil II mit objektbezogenen Festlegungen für die Ausführung eines bestimmten Sicherheitsauftrages, hier der Bewachung der F.-Arena in E. (Bl. 29 ff. d.A.). Der Kläger ist zur Leistung von Erster Hilfe verpflichtet und hat eine entsprechende Ausbildung hierfür absolviert (Bl. 45 d.A.). Ferner ist er für den Brandschutz zuständig (Bedienen der Brandmeldeanlage, Prüfung des Vorliegens eines Brandes etc); hierfür hat er auf Verlangen der Beklagten an einer Brandschutzschulung teilgenommen (Bl. 44 d.A.).

Gemäß 1.1 der Dienstanweisung Teil I (Bl. 19 d.A.)gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsmitarbeiters unter anderem die Kontrolle des Personen- und Fahrzeugverkehrs, Besucherempfang und Besucherweiterleitung. Für Einzelheiten wird dort auf die besondere Dienstanweisung verwiesen. Nach Ziff. 1 der besonderen Dienstanweisung Teil II (gültig ab dem 01.07.2009) ist der Kläger mit der Schichtleitung betraut, womit eine Reihe von besonderen Aufgaben verbunden ist (Bl. 29 d.A.). Daneben hat er als Sicherheitsmitarbeiter im Objektsicherungsdienst unter anderem Pförtnerdienste sowie Personen-/Tor- und Fahrzeugkontrollen durchzuführen (Bl. 36 d.A.).

Seine Haupttätigkeit besteht gemäß der Dienstanweisung in der Prüfung der Zutrittsberechtigung von Personen oder Fahrzeugen am Tor zu dem überwachten Gelände (Bl. 37 d.A.). Darin heißt es:

"Der Zugang für Handwerker, Lieferanten etc. wird über die Zufahrt der S. straße Ebene - 2 Tor Süd West geregelt. Lieferanten werden über das Tor Süd West auf die Umgriffsfläche gelassen. Alle betroffenen Gruppen melden sich in der Sicherheitszentrale (BMZ) Zufahrt S. straße Ebene - 2 an. Dort werden Name, Vorname, Firma, Firmensitz, Zugangszeit, Rufnummer und Ansprechpartner in der F.-Arena aufgenommen und ein Tagesausweis ausgegeben. Weiterhin wird der Ansprechpartner telefonisch informiert. Nach Beendigung der Tätigkeit in der F.-Arena muss der Tagesausweis in der Sicherheitszentrale wieder abgegeben werden ...

Dieser Ausweis ist offen zu tragen und Kontrollorganen zu Kontrollzwecken unaufgefordert vorzulegen. ..."

Zur Klärung der Zutrittsberechtigung bedarf es in der Regel einer ...

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