Entscheidungsstichwort (Thema)
Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit für eine Klage einer deutschen Angestellten eines ausländischen Generalkonsulats. Voraussetzungen eines Verzichts des Arbeitgebers auf die Staatenimmunität
Leitsatz (amtlich)
Ein Verzicht auf die Staatenimmunität kann sich aus einer Gesamtschau der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen ergeben. Auch eine weisungsgebundene Tätigkeit, die nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist, kann hoheitliche Tätigkeit sein.
Normenkette
GVG § 18
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.04.2015; Aktenzeichen 7 Ca 6508/14) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung des beklagten Königreichs gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.04.2015, 7 Ca 6508/14, wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Königreich zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Königreich hinsichtlich einer gegen sie erhobenen Kündigungsschutzklage der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt.
Die am 06.03.1972 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.2008 bei dem spanischen Generalkonsulat des beklagten Königreichs nach dem "Arbeitsvertrag für Angestellte im Ausland" vom 01.04.2008 als Verwaltungshilfsangestellte zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 2.540,00 € beschäftigt. Der Vertrag enthält ausweislich der beglaubigten Übersetzung unter Anderem folgende Klauseln:
"Erstens: Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, ihre Tätigkeit als Verwaltungshilfsangestellte im Generalkonsulat zu leisten, ungeachtet dessen, dass sie gelegentlich auch Aufgaben anderer Berufsgruppen übernehmen kann......
...........
Viertens: Die Bestimmungen bezüglich Versicherungs- und Versorgungsleistungen unterliegen der spanischen Sozialgesetzgebung.
..........
Siebtens: Auf die Arbeitnehmerin finden die arbeitsrechtlichen Vorschriften der deutschen Gesetzgebung Anwendung, sowie den Beschluss vom 31. Januar 2008 des Generalsekretariats für die öffentliche Verwaltung zur Veröffentlichung der Entscheidung vom 25.01.2008, die die Vereinbarung vom 03.12.2007 des Verhandlungstisches der Staatsverwaltung der Arbeitsbedingungen des im Ausland angestellten Personals bewilligt, sowie die Vorschriften, die das spanische Außenministerium über die internen Arbeitsabläufe der mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Vertretungen erlässt.
............
Zehntens: Um Konflikte beizulegen, die sich aus der Auslegung dieses Vertrages ergeben könnten, vereinbaren beide Parteien in gegenseitigem Einverständnis, dass sie sich der Gerichtsbarkeit in Düsseldorf unterwerfen.
.............".
Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im Einzelnen wird auf die beglaubigte Übersetzung (Bl. 492 bis 493 der Akte) Bezug genommen. Wegen des Inhalts der in der siebten Klausel des Arbeitsvertrages in Bezug genommenen Unterlagen, in denen einzelne Arbeitsbedingungen für im Ausland beschäftigte Angestellte aufgeführt sind, wird auf Bl. 497 bis 520 der Akte Bezug genommen. Ausweislich des Arbeitsvertrages hat die Klägerin die spanische Nationalität.
Nach der in beglaubigter Übersetzung zur Akte gereichten Stellenbeschreibung gehört die Klägerin zur Berufsgruppe "Kaufmännischer Gehilfe". Ihr Aufgabengebiet wird wie folgt beschrieben:
"PC-Bedienung. Ausstellung von Allgemeindokumenten. Die für einen kaufmännischen Gehilfen typischen Tätigkeiten. Sekretariatsaufgaben. Posteingang und -ausgang und Erledigung der Korrespondenz. Telefonische Beratung und all die, die ihr vom Leiter der konsularischen Vertretung anvertraut werden."
Wegen der unstreitig von der Klägerin im Einzelnen ausgeführten Tätigkeiten wird auf S. 2, 5. Absatz bis S. 5, 1. Absatz des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 252 - 255 der Akte) Bezug genommen. Am 28.02.2014 wurde der Klägerin die Anweisung erteilt, von nun an die Abteilung Standesamt und Gerichtliche Angelegenheiten bei den Aufgaben und Verantwortungsbereichen zu unterstützen, insbesondere bei der Abwicklung und Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen, Erlassen, gerichtlichen Mitteilungen sowie bei damit verbundenen oder ähnlichen Formalitäten. Am 04.03.2014 erhielt die Klägerin die Anweisung, in Zukunft die Visaabteilung in den Angelegenheiten zu unterstützen, in denen sie um Mithilfe gebeten werde, insbesondere bei der Visaabwicklung und bei Besprechungen mit Visaantragstellern, die die deutsche oder die spanische Sprache nicht gut beherrschen. Die Klägerin hat sich geweigert, diese Tätigkeiten auszuführen.
Am 30.07.2014 unterrichtete die Klägerin das Generalkonsulat des beklagten Königreichs über die am 29.07.2014 bei ihr festgestellte Schwangerschaft.
Unter dem Datum vom 14.10.2014 wurde der Klägerin in einem Schreiben des Spanischen Außenministeriums (Staatssekretariat) mitgeteilt, dass im Rahmen eines gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens am 09.10.2014 beschlossen worden sei, sie mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst zu entlassen. Seit dem 15.04.2014 ...