Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 28.10.1994; Aktenzeichen 3 Ca 5268/94) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Vereins wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.10.1994 – 3 Ca 5268/94 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Klägers vom 11.05.1994 am 15.06.1994 beendet wurde; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen am 30.04.1994 oder später beendet wurde.
Der Kläger ist Eishockeyspieler. Er spielte seit dem 01.07.1993 auf Grund eines bis zum 30.04.1996 befristeten Arbeitsvertrages bei dem beklagten Verein, der seit 1992 in der Bundesliga I. (nachfolgend: 1. Bundesliga) des Deutschen Eishockey-Bundes e. V. DEB am Meisterschaftsspielbetrieb teilnahm. In Ziff. II des Arbeitsvertrages ist u.a. bestimmt:
Abstieg oder sonstiger Verlust der Zugehörigkeit zur Bundesliga I. führen zur Beendigung dieses Vertrages, sofern nicht schriftlich eine anderweitige Vereinbarung getroffen ist.
Der Meisterschaftsspielbetrieb des DEB gliederte sich in mehrere Ligen. So gab es neben der 1. Bundesliga die Bundesliga II. (nachfolgend 2. Bundesliga), in die Eishockey-Vereine aus der 1. Bundesliga nach einem Abstiegs-Play-Offs absteigen konnten. Während der beklagte Verein noch im ersten und zweiten Rechtszug vorgetragen hatte, mit dem sportlichen Abstieg aus der 1. Bundesliga habe nicht festgestanden, daß auch für die folgende Saison automatisch ein Verlust der Zugehörigkeit zur 2. Bundesliga eingetreten sei, wurde im zweitinstanzlichen Kammertermin am 26.05.1995 nicht nur an Hand von § 18 Spielordnung des DEB (SpO) festgestellt, daß ein Verein „einer Spielklasse nur angehören” kann, „wenn er sich sportlich dafür qualifiziert hat”, sondern auch unstreitig gestellt, daß in der Vergangenheit der sportliche Abstieg zu einem Abstieg aus der 1. Bundesliga führte und der zuvor sportlich abgestiegene Verein nur bei Ausscheiden eines nicht abgestiegenen Vereins z.B. aus wirtschaftlichen Gründen in die 1. Bundesliga nachrücken konnte.
Nach dem letzten Spiel am 10.04.1994 stand fest, daß der beklagte Verein sportlich aus der 1. Bundesliga absteigt.
Auf Grund der finanziell schwierigen Situation einiger Eishockeyvereine entschloß sich der DEB jedoch unter dem 23.04.1994 nicht erst – wie zunächst beabsichtigt – zur Spielsaison 1995/96, sondern bereits für die Saison 1994/95 den Spielbetrieb der bisherigen 1. und 2. Bundesliga aus dem Verband herauszulösen und ihn in der Deutschen Eishockey-Liga GmbH (DEL) zusammenzufassen. In dem Schreiben des DEB vom 25.04.1994 heißt es hierzu:
„Heute wurde festgestellt, daß nach den vorliegenden Ergebnissen die Wirtschaftlichkeit für den vollständigen Spielbetrieb der Bundesliga I und der Bundesliga II nicht mehr gegeben ist und damit tritt der Beschluß vom 15.01.1994 in Kraft, die DEL bereits schon in der Saison 1994/95 einzuführen.
Die sportlich qualifizierten Vereine werden aufgefordert, sich bis spätestens 07.05.1994 zur DEL zu bewerben. Es gilt der Eingang beim Prüfungsausschuß.”
Damit ist der Spielbetrieb der Bundesliga I und Bundesliga II in seiner bisherigen Form aufgelöst worden.
Alle Vereine, welche sich für einen Spielbetrieb der Bundesliga I und Bundesliga II der Saison 1994/95 sportlich qualifiziert haben, steht die Bewerbung zum Spielbetrieb der DEL für die Wettkampfsaison 1994/95 offen, und zwar gemäß Anlage 2 zum Franchisevertrag (Bewerbung und Zulassungsvoraussetzungen für die DEL); der Bundesliga-Ausschuß hat die vollinhaltliche Anwendung der Regelung in gemäß Anlage 2 zum Franchisevertrag ausdrücklich sanktioniert.
Vereine, welche sich zum Spielbetrieb der DEL nicht bewerben wollen und alle Vereine, welche zum Spielbetrieb der DEL nicht zugelassen werden sollten, steht gemäß einem Beschluß des Erweiterten Vorstandes vom 25.04.1994 (in Anwendung von § 5 Ziff. 4 DEB-Satzung) für die Wettkampfsaison 1994/95 die Teilnahme am Spielbetrieb der höchsten DEB-Liga offen.
Der Beschluß des Erweiterten Vorstandes hat folgenden Wortlaut:
„Vereine, welche sich trotz sportlicher Qualifikation für die Bundesliga I oder Bundesliga II nicht für die DEL bewerben oder dort nicht zugelassen werden, können dann am Spielbetrieb der obersten DEB-Liga teilnehmen, wenn Sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für diese Liga nachweisen.”
Sofern Sie sich zum Spielbetrieb der DEL bewerben, muß Ihre Bewerbung dem Prüfungsausschuß bis
spätestens 07. Mai 1994
zugegangen sein.
Der beklagte Verein hat sich in der Folgezeit um eine Mitgliedschaft in der DEL beworben. Durch einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf erreichte er schließlich, daß er auch aus wirtschaftlichen Gründen am Spielbetrieb der DEL teilnehmen konnte. Am 18.06.1994 war das Lizensierungsverfahren für sämtliche Vereine beendet.
Der Kläger, der die Auffassung vertreten hat, das Arbeitsverhältnis...