Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung von vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Zahlungansprüchen
Leitsatz (amtlich)
Auch im Berufungsverfahren kann von der Aussetzung der vom Ausgang eines vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreits abhängigen Zahlungsklage betreffend Arbeitsentgelts (vgl. § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB) nach § 148 ZPO Abstand genommen werden, um die rechtskräftige Erledigung des Rechtsstreits über die Zahlungsansprüche, gegebenenfalls in der Revisionsinstanz, zu beschleunigen (vgl. auch LAG Düsseldorf 27.04.2011 – 12 Sa 75/11 –).
Normenkette
BGB § 615 S. 1; ZPO § 148
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Urteil vom 30.11.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1081/10 lev) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 30.11.2010 – 2 Ca 1081/10 lev – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Betriebserwerberin auf tatsächliche Weiterbeschäftigung sowie auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Anspruch.
Der Kläger, am 11.5.1970 geboren, ledig, trat am 23.10.1990 als Chemiefachwerker in die Dienste der U. GmbH M., Rechtsvorgängerin der U. G. GmbH. Gemäß Überleitungsvertrag vom 08.08.2007 ging das Arbeitsverhältnis auf die U. G. Services GmbH über. Die U. G. Services GmbH ist innerhalb der U. G. Gruppe, die Bremsbeläge für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge herstellt, im Wesentlichen mit dem Vertrieb der Produkte im Ersatzteilmarkt befasst und nimmt für die Gruppe die Aufgaben der Forschung und Entwicklung wahr. Der Kläger war seit dem Jahr 1997 als Versuchsfahrer in der Abteilung S.&E. Vehicle Testing (Fahrversuch) im Bereich Passenger Cars tätig.
Am 01.03.2009 wurde über das Vermögen der U. G. Services GmbH (= Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. L. zum Insolvenzverwalter bestellt. Am gleichen Tag schlossen der Insolvenzverwalter der Schuldnerin und deren Betriebsrat einen Sozialplan, aufgrund dessen 38 Arbeitnehmer mittels eines Aufhebungsvertrages bei der Schuldnerin ausschieden und in die errichtete Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) eintraten. Der Kläger lehnte den Eintritt in die BQG ab und wurde daraufhin ab dem 01.03.2009 von der Arbeit freigestellt.
Am 11.03.2009 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2009. Der gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters vom 11.03.2009 vom Kläger am 01.04.2010 beim Arbeitsgericht Solingen eingereichten Kündigungsschutzklage – 1 Ca 649/09 lev – gab dieses Gericht durch Urteil vom 24.06.2010 statt. Die dagegen von dem Insolvenzverwalter eingereichte Berufung wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 10.11.2010 – 12 Sa 1321/10 – zurück. Die hiergegen von dem Insolvenzverwalter beim Bundesarbeitsgericht eingereichte Revision ist dort unter dem Aktenzeichen 6 AZR 780/10 anhängig.
Nach Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage veräußerte der Insolvenzverwalter den Betrieb der Schuldnerin an die neugegründete Beklagte, auf die er zum 22.04.2009 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB überging. Nach Umbenennung der Schuldnerin in „T. 4 GmbH” nahm die Beklagte ihrerseits den Namen „U. G. Services GmbH” an.
Der Kläger erhielt bei der Schuldnerin zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von durchschnittlich 3.338,76 EUR. Im Zeitraum vom 01.03.2009 bis 28.02.2010 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 41,32 EUR täglich, monatlich also 1.239,60 EUR netto. Die Zahlungen erfolgten jeweils am 30. eines Monats. Für die Monate März 2010 bis einschließlich August 2010 erhielt der Kläger jeweils von der ARGE Rhein-Sieg monatlich 1.085,45 EUR netto und im September 1.004,09 EUR netto. Aufgrund der zunächst vom Arbeitsgericht Solingen durch Urteil vom 14.09.2010 – 2 Ga 40/10 lev – erlassenen einstweiligen Verfügung auf vorläufige Weiterbeschäftigung war der Kläger im Oktober 2010 kurzzeitig für die Beklagte tätig. Er erhielt von ihr für diesen Monat eine Bruttovergütung von insgesamt 1.655,07 EUR.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Solingen am 23.07.2010 eingereichten und der Beklagten am 06.08.2010 zugestellten Klage macht der Kläger nunmehr einen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie Arbeitsentgelt für den Zeitraum von März 2009 bis einschließlich Oktober 2010 geltend. Hierzu gehört auch eine für November 2009 beanspruchte restliche Jahressonderzahlung für 2009 in Höhe von 2.606,35 EUR brutto und ein für Juli 2010 beanspruchtes Urlaubsgeld für 2010 in Höhe von 613,50 EUR brutto.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens L. ./. RA Dr. L. als Insolvenzverwalter T. 4 GmbH, Az.: 1 Ca 649/09 lev, als Versuchsfahrer zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigten;
2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt wie folgt zu zahlen:
- für März 2009 EUR 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. März 200...