Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäftigungspflicht des Betriebserwerbers

 

Leitsatz (amtlich)

Nachverfahren zu 12 Sa 627/10 = 6 AZR 726/10

 

Normenkette

BGB §§ 611, 615

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 20.12.2010; Aktenzeichen 4 Ca 819/10 lev)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 20.12.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens H. ./. Dr. L. als Insolvenzverwalter T. 4 (Geschäftsnummer: Arbeitsgericht Solingen – 3 Ca 597/09 lev –), längstens bis zum 31.07.2011 weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Betriebserwerberin auf tatsächliche Weiterbeschäftigung sowie auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Anspruch.

Die Klägerin trat am 01.08.1978 als technische Zeichnerin in die Dienste der U. G. GmbH. Seit 1996 wurde sie mit Sachbearbeitaufgaben in verschiedenen Abteilungen befasst, seit November 2004 als Sachbearbeiterin in der Poststelle eingesetzt. Gemäß Überleitungsvertrag vom 08.08.2007 ging das Arbeitsverhältnis auf die U. G. Services GmbH über. Am 01.03.2009 wurde über das Vermögen der nachfolgend in „T. 4” umfirmierten U. G. Services GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem die Klägerin den Eintritt in die errichtete Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft abgelehnt hatte, erklärte der Insolvenzverwalter der Schuldnerin ihr gegenüber am 11.03.2009 die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2009. Der daraufhin erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht Solingen durch Urteil vom 24.03.2010 (Gesch.-Nr. 3 Ca 597/09 lev) statt. Die Berufung des Insolvenzverwalters der „T. 4” blieb erfolglos (LAG Düsseldorf Urteil vom 15.09.2010 – 12 Sa 627/19 –). Der Insolvenzverwalter hat beim Bundesarbeitsgericht die zugelassene Revision eingelegt (6 AZR 726/10).

Der Betrieb der „T. 4” ging zum 22.04.2009 gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die neu gegründete Beklagte über.

Nach erfolgloser vorgerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit der im Juni 2010 beim Arbeitsgericht Solingen eingereichten und später erweiterten Klage die Beklagte auf vorläufige Weiterbeschäftigung sowie auf Zahlung der Arbeitsvergütung für den Zeitraum Juli 2009 bis November 2010 in Anspruch genommen.

Durch Urteil vom 17.12.2010 hat das Arbeitsgericht Solingen die Beklagte verurteilt,

  1. die Klägerin als Mitarbeiterin der Poststelle zu den bisherigen arbeitsverträglichen Bedingungen bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens H. ./. Dr. L. als IV T. 4, Az.: 3 Ca 597/09 lev weiter zu beschäftigen;
  2. an die Klägerin Arbeitsentgelt für Juli 2009 in Höhe von 3.581,70 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit am 31. Juli 2009 gezahlter 1.307,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen;
  3. an die Klägerin Arbeitsentgelt für August 2009 in Höhe von 3.581,70 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit am 31. August 2009 gezahlter 1.307,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 zu zahlen;
  4. an die Klägerin Arbeitsentgelt für September 2009 in Höhe von 3.581,70 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit am 30. September 2009 gezahlter 1.307,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 zu zahlen;
  5. an die Klägerin Arbeitsentgelt für Oktober 2009 in Höhe von 3.581,70 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit am 31. Oktober 2009 gezahlter 1.307,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2009 zu zahlen;
  6. an die Klägerin Arbeitsentgelt für November 2009 in Höhe von 6.384,65 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit am 30. November 2009 gezahlter 1.307,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen;
  7. an die Klägerin Arbeitsentgelt für Dezember 2009 in Höhe von 3.581,70 EUR brutto abzüglich am 31. Dezember 2009 von der Firma S. gezahlter 1.148,37 EUR netto sowie weiterer von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 506,85 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen;
  8. an die Klägerin Arbeitsentgelt für Januar 2010 in Höhe von 3.581,70 EUR brutto abzüglich am 31. Januar 2010 von der Firma S. gezahlter 1.148,37 EUR netto sowie weiterer von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 506,85 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2010 zu zahlen;
  9. an die Klägerin Arbeitsentgelt für Februar 2010 in Höhe von 3.581,70 EUR brutto abzüglich am 28. Februar 2010 von der Firma S. gezahlter 1.148,37 EUR netto sowie weiterer von der Bundesagentur fü...

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