Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 11.01.1995; Aktenzeichen 6 Ca 6282/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom11.01.1995 – 6 Ca 6282/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Organisationszugehörigkeit der Parteien der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TVArb) Anwendung.

Die Beklagte gewährte dem Kläger für das Urlaubsjahr 1993/94 in der Zeit vom 06.06. bis 06.07.1994 Erholungsurlaub. Während des Urlaubs erkrankte der Kläger in der Zeit vom 04.07. bis 06.07.1994 arbeitsunfähig. Den Antrag auf Nachgewährung des Urlaubs lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger drei Erholungsurlaubstage nach TVArb DBP § 23 in 1994 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat eingewandt, der Anspruch auf die verbleibenden Resturlaubstage aus dem Urlaubsjahr 1993/94 sei erloschen, da der Urlaub gemäß § 23 Abs. 10 Satz 2 TVArb bis spätestens 30.06.1994 hätte angetreten werden müssen. Dies sei aber wegen der Erkrankung nicht mehr möglich gewesen.

Der Kläger hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß der 30.06. kein Befristungsende darstelle und nach § 23 Abs. 17 TVArb die durch die Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub anzurechnenden Tage auch noch nach diesem Zeitpunkt nachzugewähren seien.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Auf den Inhalt seines Urteils wird verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags, der im wesentlichen Rechts ausführungen enthält, wird Bezug genommen auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mithin zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Beklagte ist – wie das Arbeitsgericht zu Recht entschieden hat – verpflichtet, dem Kläger den wegen der Nichtanrechnung der Arbeitsunfähigkeitstage auf den Urlaub verbliebenen Resturlaub nachzugewähren.

Die hier einschlägigen Vorschriften des TVArb lauten wie folgt:

§ 23

Erholungsurlaub

(1) Der Arbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr einen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist der Zeitraum vom 1. April bis 31. März.

(10) Der Urlaub ist in dem Urlaubsjahr zu gewähren und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch entsteht. Urlaub, der im Urlaubsjahr nicht oder nicht voll gewährt oder genommen wurde, ist spätestens bis zum 30. Juni des nächsten Urlaubjahres anzutreten. Ist dies aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich die Frist bis zum 30. September.

(17) Erkrankt der Arbeiter während des Urlaubs und zeigt dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der durch die Unterbrechung verbleibende Resturlaub ist nachzugewähren.

Nach Absatz 10 ist der Urlaub demnach grundsätzlich bis zum 31.03. zu gewähren und zu nehmen, kann jedoch, ohne daß hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, auch noch bis zum 30.06. angetreten werden. Diese Frist verlängert sich bis zum 30.09., wenn aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit der Urlaub nicht bis zum 30.06. angetreten werden kann.

Würde man den vorliegenden Fall allein nach dem Wortlaut dieser Vorschrift beurteilen, so wäre die Beklagte mit ihrer Ablehnung der Nachgewährung im Recht. Denn die Verlängerung der Frist bis zum 30. September setzt voraus, daß die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 30.06. eingetreten und deshalb ein Antritt des Urlaubs bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.

§ 23 Abs. 17 TVArb beinhaltet jedoch eine Sonderregelung für den Fall, daß der Urlaub ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 10 TVArb angetreten worden ist, der Arbeitnehmer aber während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt.

Wäre auch in diesen Fällen eine Nachgewährung des verbliebenen Resturlaubs nur innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 10 TVArb möglich, so wäre § 23 Abs. 17 Satz 2 TVArb überflüssig, da sich die Pflicht zur Nachgewährung bereits aus § 23 Abs. 10 TVArb ergäbe. Da nichts dafür spricht, daß die Tarifvertragsparteien dem § 23 Abs. 17 Satz 2 TVArb nur deklaratorische Bedeutung beimessen wollten, kann diese Vorschrift nur so verstanden werden, daß der infolge der Nichtanrechnung der Arbeitsunfähigstage verbliebene Resturlaub auf jeden Fall nachgewährt werden soll.

Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die in den §§ 52, 53 MTB II getroffene Regelung.

Anders als in § 53 Abs. 1 Unterabs. 4 MTB II ist in § 23 Abs. 10 TVArb nicht niedergelegt, daß Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. Ferner ist in § 52 Abs. 3 Satz 3 MTB II lediglich gesagt, daß der Antritt des restlichen Urlaubs erneut festg...

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