Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhergruppierungsgewinn. Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Auslegung der Regelungen des sog. Höhergruppierungsgewinns in § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-Länder vom 01.03.2009.
2. Verstößt eine tarifvertragliche Regelung wegen Fehlens eines die unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Sachgrundes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, führt die Anwendung der Regelung jedoch nur zu einer ungerechtfertigten Besserstellung eines kleinen Teils der normunterworfenen Arbeitnehmer, gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, die sachwidrige Begünstigung auf alle Arbeitnehmer auszudehnen (keine Angleichung nach oben, im Anschluss an BAG vom 13.02.2002 – 5 AZR 713/00).
Normenkette
TVÜ-Länder § 8; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2011; Aktenzeichen 10 Ca 5486/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.01.11 – Az. 10 Ca 5486/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten unter dem Aspekt der Gleichbehandlung über die Zahlung eines Höhergruppierungsgewinns, wie er auch einer Kollegin des Klägers gezahlt wird.
Der am 22.05.1954 geborene Kläger ist seit dem 01.05.1998 beim beklagten Land als vollbeschäftigter Angestellter (Buchhalter) beschäftigt. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien lautet wie folgt:
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 11.03.1998 sowie des im Nachgang geschlossenen Änderungsvertrags vom 01.03.2004 wird auf Blatt 8 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Seit Beginn seiner Tätigkeit war der Kläger durchgehend bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in der Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen eingesetzt. Dementsprechend wurde er zu Beginn seiner Tätigkeit zunächst in Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a des Allgemeinen Teils der Anlage 1a der Vergütungsordnung zum BAT (VO-BAT) eingruppiert. Nach Ablauf der tariflich vorgesehenen sechsjährigen Bewährungszeit und Feststellung der tatsächlichen Bewährung wurde der Kläger ab dem 01.05.2004 im Wege des Bewährungsaufstiegs (§ 23a BAT) in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 2 VO-BAT höhergruppiert.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des den BAT ersetzenden TV-L am 01.11.2006 wurde der Kläger nach der Anlage 2 Teil A zu § 4 Abs. 1 TVÜ-L entsprechend seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 (Variante VG IV b BAT nach Aufstieg aus V b) übergeleitet. Die Zuordnung zu einer der gemäß § 16 Abs. 1 TV-L in Entgeltgruppe bestehenden fünf Entgeltstufen richtete sich dabei nach den §§ 5, 6 TVÜ-L. Maßgeblich hierfür war ein auf der Grundlage der Bezüge, die dem Kläger im Oktober 2006 zustanden, ermitteltes Vergleichsentgelt. Es betrug für den Kläger 3.107,01 EUR (vgl. Schreiben des LBV NRW, Blatt 86 der Akte).
Nach der tarifvertraglich ausgehandelten, ab dem 01.11.2006 gültigen Entgelttabelle war in der höchsten Entgeltstufe (Stufe 5) der Entgeltgruppe 9 ein Tabellenentgelt von 2.980,00 EUR vorgesehen. Das ermittelte Vergleichsentgelt überstieg daher dieses Tabellenentgelt um 127,01 EUR. Es erfolgte nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 TVÜ-L die Zuordnung des Klägers zu einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 9 (Stufe 5+). Sowohl das Tabellenentgelt als auch der individuelle Erhöhungsbetrag (individuelle Zulage) haben an zwischenzeitlich vereinbarten Tarifentgelterhöhungen teilgenommen.
Mit dem Kläger gemeinsam arbeitet eine im November 1954 geborene Kollegin, die mit Arbeitsvertrag vom 02.05.2003 mit Wirkung zum selben Tage vom beklagten Land eingestellt wurde (im Folgenden: Referenzperson). Auch ihrem Arbeitsverhältnis lag bis zum 31.10.2006 der BAT zugrunde. Entsprechend ihrer Tätigkeit als Buchhalterin in der Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf war die Referenzperson seit dem 02.05.2003 in die Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a VO-BAT eingruppiert. Anders als der Kläger hatte die Referenzperson zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-L den nach sechsjähriger Bewährungszeit anstehenden Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 VO-BAT noch nicht vollzogen. Zum 01.11.2006 wurde die Referenzperson nach der Anlage 2 Teil A zu § 4 Abs. 1 TVÜ-L von der Vergütungsgruppe V b (Variante: „mit ausstehendem Aufstieg nach IV b”) in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet. Das für sie ermittelte Vergleichsentgelt betrug 2.805,46 EUR. Da es zwischen den Stufen 4 und 5 der ab 01.11.2006 gültigen Entgelttabelle lag, erfolgte die Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe in der Entgeltgruppe 9 (Stufe 4+...