Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Zwischenurteil vom 20.11.1997; Aktenzeichen 2 Ca 4335/97) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.11.1997 – 2 Ca 4335/97 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.06.1997 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung der Beklagten.
Der am 15.02.1951 geborene Kläger absolvierte ab August 1967 bei der Beklagten eine Lehre und ist seitdem ohne Unterbrechung bei ihr tätig. Im Laufe seines Arbeitsverhältnisses wurde ihm Gesamtprokura erteilt. Zuletzt hatte der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Gehalt von DM 10.900,– die Stellung eines Abteilungsdirektors im Bereich Kundengeldhandel – heute Treasury/Short-Term-Desk – inne. Er steht damit auf der vierten Führungsebene.
Gegen Ende des Jahres 1995 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, innerhalb derer die Beklagte den Kläger unter dem 12.12.1995 aus verhaltensbedingten Gründen, u. a. wegen eines angeblich inadäquaten Verhaltens gegenüber Kunden und Mitarbeitern sowie wegen Mängeln bei den täglichen Arbeitsabläufen, abmahnte. Gegen diese Abmahnung wendete sich der Kläger mit einer Gegendarstellung vom 15.12.1995, in der er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritt.
Spätestens im Frühjahr 1997 kam es auf Initiative der Beklagten zwischen den Parteien zu Überlegungen, den Arbeitsbereich des Klägers bei Reduzierung der Vergütung zu ändern, wobei die Ursachen für die angestrebten Änderungen im einzelnen streitig sind. Unstreitig kam es am 03.04.1997 zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und seiner Vorgesetzten, G. v. S.. Gegenstand dieses Gesprächs waren jedenfalls auch etwa zu verändernde finanzielle Konditionen des Arbeitsvertrages des Klägers sowie die Rückzahlung eines ihm – dem Kläger – von der Beklagten gewährten Darlehens. Diesbezüglich bestanden Überlegungen, die Tilgung des Darlehens in eine mögliche Neugestaltung des Arbeitsentgelts des Klägers miteinzubeziehen.
Am 15.05.1997 erörterten der Kläger und der Personalleiter der Beklagten, Herr Dr. P., eine Änderung des Tätigkeitsbereichs des Klägers in Richtung eines streßfreieren Arbeitsplatzes. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist teilweise streitig, so insbesondere die Frage, ob dem Kläger von der Beklagten mit einer späteren Beendigungskündigung gedroht wurde. Von der Beklagten erhielt der Kläger den Entwurf eines unter dem Tag des genannten Gesprächs verfaßten Schreibens. Dieses sah vor, daß er ab Juni 1997 als Sachbearbeiter im Fachbereich Treasury and Derivatives Clearing zu einem Jahresgehalt von DM 96.000,– tätig werden sollte. Auf das rückzuzahlende Darlehen wurde in diesem Schreiben kein ausdrücklicher Bezug genommen.
Am 20.05.1997 beriet sich der Kläger mit den Rechtsanwälten Dr.. und R. über die ihm angesonnenen Änderungen seines Arbeitsvertrages. Daraufhin fand am 23.05.1997 ein erneutes Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn Dr.P. statt, in dessen Verlauf er zunächst das schriftlich fixierte Ergebnis seiner Beratung mit den genannten Anwälten verlas. Die weiteren, im Anschluß daran vom Kläger gemachten Äußerungen sind zwischen den Parteien streitig, so insbesondere die Frage, ob ein Verhalten des Klägers vorlag, das den Tatbestand einer versuchten Nötigung erfüllte. Jedenfalls war die Rede davon, daß bestimmte, die Beklagte betreffende Tatsachen, gegebenenfalls an die Öffentlichkeit dringen könnten, wobei streitig ist, ob es sich hierbei um eine Drohung oder nur einen Hinweis bzw. eine Warnung handelte.
Aufgrund des Verlaufs des Gespräches vom 23.05.1997 entschloß sich die Beklagte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu kündigen. Vorsorglich, d. h. ohne Präjudiz für den betriebsverfassungsrechtlichen Status des Klägers, hörte sie mit Schreiben vom 30.05.1997 den Betriebsrat sowohl zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung wie auch zu einer gleichzeitig beabsichtigten ordentlichen Kündigung an. Zur Begründung, wegen deren Einzelheiten ausdrücklich auf das Anhörungsschreiben vom 30.05.1997 Bezug genommen wird, stützte sich die Beklagte im wesentlichen auf den Inhalt des Gesprächs vom 23.05.1997. Nachdem der Betriebsrat sowohl der beabsichtigten außerordentlichen wie ordentlichen Kündigung zugestimmt hatte, kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 03.06.1997 außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, d. h. zum 31.12.1997. Im Kündigungsschreiben heißt es u. a.:
„in einem Gespräch, das Sie mit Herrn ...