Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Schwerpunktaufgabe. Funktionsstufe 1. Rechtsbetreuer
Leitsatz (amtlich)
Nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Anlage 2.4 lfd. Nr. 40 TV-BA hat ein Rechtsbetreuer bei der Bundesagentur für Arbeit Anspruch auf die Gewährung der Funktionsstufe 1, wenn er die Schwerpunktaufgabe „gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Rechtsangelegenheiten” wahrnimmt.
Wegen der Abhängigkeit der gerichtlichen Vertretung von der außergerichtlichen Vertretung reicht es für die Wahrnehmung der Schwerpunktaufgabe aus, wenn der Rechtsbetreuer die außergerichtliche Vertretung übernimmt, ihm auch die gerichtliche Vertretung übertragen ist und eine solche anfallen könnte. Ein tatsächliches Auftreten vor Gericht ist nicht erforderlich.
Normenkette
Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) § 20 Abs. 1; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) § 20 Abs. 2 S. 3 i. V. m. Anlage 2.4 lfd. Nr. 40 T
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 24.10.2008; Aktenzeichen 12 Ca 3912/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.10.2008 – 12 Ca 3912/08 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 700,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Funktionsstufe.
Die Klägerin ist seit dem 22.07.1981 als Angestellte, zuletzt in der Abteilung Rechtsangelegenheiten, bei der Beklagten in deren Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen beschäftigt.
Zum 01.01.2006 trat der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in Kraft. Dieser findet angesichts beiderseitiger Tarifbindung und kraft Vereinbarung im Änderungsvertrag vom 16.05./21.06.2006 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
Der TV-BA hat – soweit vorliegend von Interesse – folgenden Wortlaut:
” § 20 Funktionsstufen
(1) Beschäftigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere reversible Funktionsstufe/n.
(2) Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine – geschäftspolitisch zugewiesene – besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. Dabei wird betragsmäßig zwischen Funktionsstufe 1 und Funktionsstufe 2 unterschieden. Die Kriterien, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind in den Funktionsstufentabellen festgelegt (Anlagen 2.0 bis 2.11).
(4) … Die/Der Beschäftigte erhält die Funktionsstufe für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
In der Anlage 2.4 (Tabelle „Kriterien für Funktionsstufen in den Regionaldirektionen”) heißt es unter der laufenden Nr. 40 „Betreuer/in Recht in der RD” unter der Überschrift „Kriterium für Übertragung und Widerruf – allgemein”: „Komplexität der Aufgabe” und unter der Überschrift „Stufe 1”: „Schwerpunktaufgabe gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der RD in Rechtsangelegenheiten”.
In den Durchführungshinweisen der Beklagten zu § 20 TV-BA werden zu dem Zuordnungskriterium „gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der BA in Rechtsangelegenheiten” unter Nr. 11 die folgenden Hinweise gegeben:
Die Schwerpunktaufgabe beinhaltet die Ausstattung mit entsprechenden Kompetenzen und Vollmachten, die BA vor Gericht eigenverantwortlich zu vertreten. Insoweit kommt es grundsätzlich auf eine Terminswahrnehmung an. Die bloße Erstellung von Schriftsätzen ist nicht ausreichend. Unerheblich ist aber, wie häufig die Vertretung vor Gericht erfolgt. Entscheidend ist, dass sie regelmäßig erfolgt.
Unter Nr. 12 ist festgelegt:
„Für die Zahlung von Funktionsstufen ist die formelle Übertragung von Tätigkeiten oder zusätzlichen Funktionen erforderlich, die die in den Funktionsstufentabellen genannten Kriterien erfüllen”.
Mit Schreiben vom 17.05.2006 übertrug die Beklagte der Klägerin rückwirkend zum 01.01.2006 auf Dauer die Tätigkeit als Betreuerin Recht (Rechtsangelegenheiten – Regress). Bezüglich der damit verbundenen Kernaufgaben/ Verantwortlichkeiten verwies sie auf das Tätigkeits- und Kompetenzprofil im BA-Intranet. Dieses sah vor:
- Fachliche Beratung (einschließlich Fachcontrolling) der Agenturen in Rechtsfragen der übertragenen Rechtsgebiete
- Schwerpunktaufgabe: Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der RD im übertragenen Rechtsgebiet.
Die Klägerin bearbeitet Schadensersatzansprüche gemäß § 116 SGB X und Erstattungsverfahren nach § 14 Abs. 4 SGB IX. Die überwiegende Anzahl der Verfahren erledigt sie außergerichtlich. Soweit es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt, werden ...