Entscheidungsstichwort (Thema)
Bonuszahlung aufgrund Betriebsvereinbarung. Freiwilligkeitsvorbehalt. Ermessensentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Enthält eine Betriebsvereinbarung die Regelung, dass „die Gewährung von Bonuszahlungen eine freiwillige Leistung darstellt, auf die auch nach wiederholter vorbehaltloser Zahlung kein Rechtsanspruch entsteht”, so steht es dem Arbeitgeber im Laufe des jeweiligen Bezugsjahrs frei, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Jahressondervergütung, hier eine Bonuszahlung, gewähren will.
2. Ein derartiger Freiwilligkeitsvorbehalt steht auch einem Anspruch des Arbeitnehmers gem. § 315 Abs. 3 S. 2 Hs 2 BGB auf eine billige Entscheidung über die Höhe der ihm zustehenden Bonuszahlung entgegen.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 18.02.2010; Aktenzeichen 1 Ca 3848/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.02.2010 – 1 Ca 3848/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 24.11.2008 wurde die Beklagte Rechtsnachfolgerin der S. (S. Europe) GmbH, für die der Kläger zuletzt vor der Verschmelzung tätig war. Er erhielt seit 2003 folgende Bonuszahlungen: Für 2003 15. 550,– EUR brutto, für 2004 18. 628,74 EUR brutto, für 2005 12. 625,– EUR brutto, für 2006 13. 500,– EUR brutto und für 2007 4. 671,– EUR brutto.
Am 04.02.2005 kam zwischen der Geschäftsleitung der S. (S. Europe) GmbH und dem in ihrem Betrieb in S. gebildeten Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung über die Einführung eines Vergütungssystems” zustande (künftig: „BV Vergütungssystem”). In dieser Betriebsvereinbarung heißt es u.a.:
„…
E.) Bonuszahlungen
Die Geschäftsleitung entscheidet zu Beginn eines jeden Jahres darüber, ob den Arbeitnehmern Bonuszahlungen gewährt werden können. Die Gewährung von Bonuszahlungen stellt eine freiwillige Leistung von S. Europe dar, auf die auch nach wiederholter vorbehaltloser Zahlung kein Rechtsanspruch entsteht. Falls die Geschäftsleitung entscheidet, den Arbeitnehmern Bonuszahlungen zu gewähren, gelten dafür die nachfolgenden Regelungen unter Ziffer 1 bis 7.
1. Arbeitnehmern der Gehaltsgruppe 1 bis 5 können für ein bestimmtes Kalenderjahr Bonuszahlungen gewährt werden, sofern sie die im nachfolgenden geregelten Voraussetzungen erfüllen.
2. Ein Bonus gemäß dieser Betriebsvereinbarung kann für die Leistungen des Arbeitnehmers in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden „Bonusjahr”) gewährt werden, erstmals für das Kalenderjahr 2005, sofern das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit S. Europe vor dem 1. Oktober des jeweiligen Bonusjahres begonnen hat, für das der Bonus gewährt wird.
Die Auszahlung der Boni erfolgt jeweils im März des Folgejahres, erstmals im März 2006.
3. Einem Arbeitnehmer kann nur dann ein Bonus gewährt werden, wenn die von ihm im Bonusjahr erbrachten Leistungen gemäß den Regelungen der Betriebsvereinbarung über die „Einführung eines neuen Verfahrens zur Beurteilung und Förderung der Mitarbeiter der Gesellschaft” vom 10.11.2003 mit den Leistungskennziffern 3, 4 oder 5 bewertet wurden.
Im mittleren Leistungsbereich können die Leistungen eines Arbeitnehmers auch mit der Leistungskennziffer 3- oder der Leistungskennziffer 3+ und nicht nur mit der Leistungskennziffer 3 bewertet werden. Dies kann zu einer Differenzierung der Bonuszahlung führen.
4. Grundlage für die Berechnung des Bonus ist das Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers im Monat September des Bonusjahres, multipliziert mit 12. Von dem sich daraus ergebenden Betrag werden zwischen 0 und 12 % als Bonus gewährt, abhängig von dem Geschäftsergebnis und der Leistungskennziffer, mit der der Arbeitnehmer im Bonusjahr beurteilt wurde.
Bei den Bonuszahlungen handelt es sich um Bruttozahlungen.
…”
Am 18.05.2009 schrieb Frau T.-L., die Leiterin Personal der Beklagten für den Standort S., an den Kläger:
„Sehr geehrter Herr H.,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 30. April 2009 wegen einer Bonuszahlung 2008.
Der Vorstand der T. D. Bank AG, N., hat entschieden, dass für die S. (S. Europe) GmbH für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2008 kein Bonusbudget zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass es hier in S. keine Bonuszahlungen für 2008 geben wird.
Ich bedaure, keine positivere Information zu haben.”
Nachdem der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 08.10.2009 noch einmal mitgeteilt hatte, dass ihm für 2008 ein Anspruch auf Bonuszahlung zustehe und die Beklagte durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2009 dies zurückgewiesen hatte, hat der Kläger beim Arbeitsgericht Mönchengladbach am 18.11.2009 Klage eingereicht. Mit ihr verlangt er hauptsächlich die Zahlung eines Bonus für 2008 in Höhe von 15.000,– EUR brutto.
Der Kläger hat im Wesent...